Findok · Richtlinien
VB-0810
2.1.2. Einfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.
Wortlaut laut Findok
2.1.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist für die Überführung von allen geregelten Stoffen (Anlage 1) zu den im Abschnitt 2.1.1. genannten Zollverfahrensarten eine von der Europäischen Kommission ausgestellte Einfuhrlizenz (Muster siehe Anlage 3) erforderlich.
(2) Die Einfuhrlizenz (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100") der Europäischen Kommission bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1.1. angeführten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK.
(3) Zur Zollabfertigung sind das Original und die Durchschriften Nrn. 2 und 3 der Einfuhrlizenz vorzulegen. Auf allen drei Ausfertigungen ist im Feld 15 vordrucksgemäß die Zollabfertigung zu bestätigen. Teilabschreibungen von einer Lizenz sind nicht zulässig. Das Original ist - auch wenn die Lizenz noch nicht erschöpft ist - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Die Durchschrift Nr. 2 ist an die Partei zu retournieren. Die Durchschrift Nr. 3 ist einzuziehen und an die Europäische Kommission, Generaldirektion ENV/D/3, 200, Rue de la Loi, B-1049 Brüssel, Belgien, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 05.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF