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Findok · Richtlinien

VB-0810

2.1.2. Einfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0810

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.

Wortlaut laut Findok

2.1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist für die Überführung von allen geregelten Stoffen (Anlage 1) zu den im Abschnitt 2.1.1. genannten Zollverfahrensarten eine von der Europäischen Kommission ausgestellte Einfuhrlizenz (Muster siehe Anlage 3) erforderlich. (2) Die Einfuhrlizenz (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100") der Europäischen Kommission bildet bei der Abfertigung zu den im Abschnitt 2.1.1. angeführten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. (3) Zur Zollabfertigung sind das Original und die Durchschriften Nrn. 2 und 3 der Einfuhrlizenz vorzulegen. Auf allen drei Ausfertigungen ist im Feld 15 vordrucksgemäß die Zollabfertigung zu bestätigen. Teilabschreibungen von einer Lizenz sind nicht zulässig. Das Original ist - auch wenn die Lizenz noch nicht erschöpft ist - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Die Durchschrift Nr. 2 ist an die Partei zu retournieren. Die Durchschrift Nr. 3 ist einzuziehen und an die Europäische Kommission, Generaldirektion ENV/D/3, 200, Rue de la Loi, B-1049 Brüssel, Belgien, zu übermitteln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0065-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0052-IV/8/2007
Stammnummer
27231
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 12)
Gültig
01.03.2007 bis 05.05.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF