Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1692
Inländische Sparzinsen eines in Belgien lebenden Beamten der Europäischen Kommission
geltende FassungEAS-AuskunftW 621/1-IV/4/00vom 13.07.2000
Wortlaut laut Findok
Ein in Belgien ansässig gewordener
Österreicher, der in Österreich noch über eine Zweitwohnung
verfügt, unterliegt kraft dieser Zweitwohnung der inländischen
unbeschränkten Steuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus
Spareinlagen bei inländischen Banken dem Kapitalertragsteuerabzug zu
unterwerfen sind. Erteilt die belgische Steuerverwaltung eine
Ansässigkeitsbescheinigung, dann würden diese Zinsen gemäß
Artikel 11 Abs. 4 Z. 4 des österreichisch-belgischen
Doppelbesteuerungsabkommens von der Kapitalertragsteuer freizustellen sein,
vorausgesetzt dass die Kapitalanlage nicht durch auf Übringer lautende
Papiere verbrieft ist. Diese Steuerfreistellung steht auch dann zu, wenn die
betreffenden Zinsen in Belgien deshalb nicht besteuert werden, weil sie die
belgische Freibetragsgrenze von 50.000 BEF nicht übersteigen.
Diese rechtlichen Gegebenheiten werden allerdings durch das
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. Nr. 152/13, 13.7.67) überlagert.
Nach herrschender Rechtsauffassung hat dieses Protokoll durch den
EU-Beitrittsvertrag auch für Österreich Geltung erlangt. Artikel 14
sieht vor, dass Beamte der Gemeinschaften in jenem Staat als ansässig
gelten, in dem sie im Zeitpunkt des Dienstantrittes bei den Gemeinschaften ihren
steuerlichen Wohnsitz hatten. Unter diesen Gegebenheiten wird daher die
belgische Steuerverwaltung dann keine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen
dürfen, wenn ein in Österreich lebender Staatsbürger aus Anlass
seines Dienstantrittes bei den Europäischen Gemeinschaften seinen Wohnsitz
nach Brüssel verlegt hat. Damit kann in derartigen Fällen die
österreichische Kapitalertragsteuerpflicht durch das
österreichisch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen nicht beseitigt werden.
Was nun die übrigen inländischen Einkünfte
anlangt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ATS
60.000 und aus einem universitären Lehrauftrag in Höhe von ATS 11.500)
unterliegen diese grundsätzliche der Veranlagungspflicht in
Österreich. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass hiebei eine
österreichische Steuerleistung anfallen wird, da die Besteuerungsschwelle
ab dem Jahr 2000 bei ATS 96.000 liegt (in den Vorjahren bei ATS 84.000), sodass
gemäß
§ 42 EStG in solchen Fällen auch keine
Einkommensteuererklärungspflicht besteht.
Die Bezüge als Beamter der Europäischen
Gemeinschaft sind gemäß Artikel 13 in Österreich von der
Besteuerung befreit; diese Befreiung steht nicht unter "Progressionsvorbehalt".
Nach herrschender Auffassung bewirkt eine solche Steuerbefreiungsbestimmung in
einem Staatsvertrag (bei dem ggstl. Protokoll handelt es sich um EU-rechtliches
Primärrecht, sonach um staatsvertragliches Völkerrecht) dass solche
Bezüge auch nicht für die Ermittlung des auf die steuerpflichtigen
Einkünfte entfallenden Steuersatzes anzusetzen sind und folglich auch bei
der Beurteilung, ob die vorgenannte Besteuerungsschwelle überschritten
wird, außer Betracht bleiben.
13. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 621/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2722
- Gültig
- 13.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF