Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0040-S/06
Wiederaufnahme des Verfahrens ohne vorherigen Erstbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-S/06vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vertreten durch WOT West
Ost Treuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. i.L., 5020 Salzburg, Wolf
Dietrich Str. 10, vom 19. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 16. November 2005 betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend die
Investitionszuwachsprämie 2004 sowie die Investitionszuwachsprämie
2004 entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts
wegen betreffend die Investitionszuwachsprämie 2004 wird Folge
gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts
wegen hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie 2004 wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Die Berufung betreffend die
Investitionszuwachsprämie 2004 wird gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die BW machte mit Beilage zur Feststellungserklärung
für 2004 eine Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e EStG
geltend. Der Antrag langte am 23. Februar 2005 beim FA Salzburg-Land ein. In
dieser Beilage machte die BW für das Jahr 2004 Anschaffungs- oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im
Ausmaß von € 2,220.499,77 geltend. Von diesem Betrag wurden die
durchschnittlichen Investitionen der Jahre 2001, 2002 und 2003 im Ausmaß
von € 16.580,00 abgezogen, woraus ein Investitionszuwachs im Jahr 2004 in
Höhe von € 2,203.919,77 resultierte. Für diesen
Investitionszuwachs beantragte die BW eine Investitionszuwachsprämie in
Höhe von € 220.391,98. Bei der BW wurde in der Folge ab 10. März
2005 eine USO-Prüfung abgehalten, in deren Rahmen auch eine Nachschau
betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2004 durchgeführt
wurde. Diese Außenprüfung wurde mit Schlussbesprechung vom 10.
November 2005 abgeschlossen, wobei hinsichtlich der Umsatzsteuern keine
Feststellungen getroffen wurden. Im Rahmen der Nachschau für die
Investitionszuwachsprämie 2004 wurde hinsichtlich folgender
Wirtschaftsgüter die Bemessungsgrundlage vermindert, da es sich dabei nicht
um Anlage- sondern um Umlaufvermögen handle. Davon betroffen war ein Turbo
Prop. Flugzeug A mit Anschaffungskosten von $ 2,632.000,00 sowie ein
Hubschrauber B mit Anschaffungskosten von $ 279.512,00. Im Protokoll über
die Schlussbesprechung wurde weiters festgehalten, dass die Anschaffungskosten
der übrigen Anlagegegenstände, für die eine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden war, unter dem
Durchschnitt des Vergleichzeitraumes lägen. Es liege somit für das
Jahr 2004 kein begünstigter Investitionszuwachs vor.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ mit Datum 16. November 2005 den folgenden an die BW
adressierten Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO betreffend die Investitionszuwachsprämie gem. § 108 e
EStG 1988. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die BW im Dezember
2004 von der Firma S Deutschland um $ 2,632.000,-- ein Luftfahrzeug A Nr.
gekauft habe. Der Kaufpreis sei durch ein Darlehen von Herrn C finanziert
worden. Dieses Darlehen könne nur rückgezahlt werden, wenn das
Flugzeug verkauft werde. Es bleibe somit der BW nichts anderes übrig als
dieses Flugzeug zu verkaufen. Dieses Flugzeug sei daher als Umlaufvermögen
anzusehen.
Am 7. Dezember 2004 sei ein Hubschrauber Typ B um $
279.512,00 von der Firma T erworben worden. Dieser Hubschrauber sei ebenfalls
als Umlaufvermögen anzusehen da er im Internet zum Verkauf angeboten
werde.
Für diese Wirtschaftsgüter sei keine
Investitionszuwachsprämie zulässig, da diese dem Umlaufvermögen
zu zurechnen seien.
Da die Anschaffungskosten der übrigen Anlagegüter
unter dem Durchschnitt des Vergleichszeitraumes der Vorjahre lägen, liege
somit für 2004 kein begünstigter Investitionszuwachs vor. Die
Investitionszuwachsprämie für 2004 sei daher mit 0,00 festzusetzen.
Der Bescheid vom 16. November 2005 enthielt keine weiteren Angaben, somit
neben dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens keinen Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie sowie keinen Spruch
in dem über den Antrag der BW über die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie für 2004 abgesprochen wurde.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005, beim FA Salzburg-Land
eingelangt am 19. Dezember 2005 erhob die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung
der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004. Die BW führte
weiters aus, dass in der Sache selbst die Berufung sich auch gegen die
Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004
und ebenso gegen die Bescheidbegründung richte.
Es handle sich bei den beiden in Frage stehenden
Wirtschaftsgütern sehr wohl um Anlagevermögen der BW. Bei beiden
Wirtschaftsgütern liege eine intensive, dauernde und laufende Nutzung im
Unternehmen vor, was auf Anlagevermögen hinweise. Diese dauernde Nutzung
sei in einer Vermietung oder Verpachtung zu sehen und es lägen auch
entsprechende Vermietungserlöse in Höhe von rund € 200.000,00
vor. Auch die Begründung wonach das Darlehen nur dann zurückgezahlt
werden könne wenn das Flugzeug verkauft werde, sei auf das Entschiedenste
zu widersprechen. Das FA Salzburg-Stadt, an das der Steuerakt der BW auf Grund
einer Änderung des Sitzes des Unternehmens abgetreten worden war, legte
diese Berufung in der Folge ohne Erlassung einer BVE dem UFS zur Entscheidung
vor.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das darin enthaltene Vorbringen der Parteien und
ist von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Sachverhalt auszuführen, dass gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
- lit. a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
- lit. b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, oder
- lit. c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
Nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervor kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit einem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Gem. § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger
Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen an
die er ergeht.
Im gegenständlichen Verfahren ist auf Grund der aus
den Akten ersichtlichen Erledigungen der Abgabenbehörde I. Instanz
ersichtlich, dass diese einen Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108 e EStG erlassen hat. Aus der Aktenlage ist ebenso
ersichtlich, dass die BW mit Schreiben vom 15. Februar 2005 einen Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie für 2004 gestellt hat.
Diese Investitionszuwachsprämie wurde jedoch von Seiten des FA nicht
verbucht auch es wurde in Folge dieses Antrages auch kein Bescheid über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 erlassen.
Der mit Berufung angefochtene Bescheid des FA vom
16.11.2005 ist somit die erste Erledigung des FA im Zusammenhang mit der
Investitionszuwachsprämie 2004. Bei dieser Ausgangssituation geht aber ein
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens ins Leere, da es keinen das
Verfahren abschließenden Bescheid gibt auf den die Wiederaufnahme folgen
könnte.
Zu dem ist festzuhalten, dass auch ein Sachbescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie in Verbindung mit
diesem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgt ist.
Ein diesbezüglicher Spruch ist auf dem in Frage stehenden Bescheid vom
16. November 2005 nicht erkennbar. Damit fehlt es aber dem Sachbescheid an
einem für die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung
unabdingbaren normativen Inhalt. Somit ist Sachbescheid erlassen worden, sondern
nur der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gem. § 108 EStG.
Gem. § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde II.
Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I.
Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Ein Grund für die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen Bescheides ist auch dann gegeben, wenn eine Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügt wurde, obwohl kein Wiederaufnahmegrund vorgelegen ist.
Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall. Für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens besteht bei der gegenwärtigen
Ausgangssituation kein Raum, vielmehr hätte eine Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie nach der Betriebsprüfung erfolgen
müssen. Der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher
stattzugeben und der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens war
ersatzlos aufzuheben.
Was die Berufung gegen den Bescheid über die
Investitionszuwachsprämie für 2004 betrifft ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 273 BAO die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen hat, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde. Ein Grund für die oben genannte
Unzulässigkeit einer Berufung liegt in der mangelnden Bescheidqualität
des angefochtenen Bescheides. Da, wie oben angeführt, eine behördliche
Erledigung mit Bescheidqualität auf Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für 2004 nicht erfolgt ist, war die Berufung
gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie mit 0,00 somit als
unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
12. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-S/06
- Stammnummer
- 27213
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF