Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0850-W/05
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0850-W/05vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,H-Straße, vertreten
durch Hannes Folterbauer, Steuerberater, 1010 Wien, Spiegelgasse 21, vom
6. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 5. September 2003 betreffend
Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
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Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
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1.1.1997-31.12.1997
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608.632,50 S
(44.231,05 €)
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27.388,46 S
(1.990,40 €)
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3.225,75 S
(234,42 €)
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1.1.1998-31.12.1998
|
479.772,83 S
(34.866,45 €)
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21.589,78 S
(1.568,99 €)
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2.542,80 S
(184,79 €)
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1.1.1999-31.12.1999
|
802.800,00 S
(58.341,75 €)
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36.126,00 S
(2.625,38 €)
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4.254,84 S
(309,21 €)
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1.1.2000-31.12.2000
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771.166,67 S
(56.042,87 €)
|
34.702,50 S
(2.521,93 €)
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4.010,07 S
(291,42 €)
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1.1.2001-31.12.2001
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751.000,00 S
(54.577,30 €)
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33.795,00 S
(2.455,98 €)
|
3.830,10 S
(278,34 €)
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Der Geschäftsführer, Herr G.S., ist an der Bw. zu
51% beteiligt.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass für die
Geschäftsführerbezüge Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende Beträge die
im Spruch des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
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1.1.-31.12.1997
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84.000,00 S
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3.780,00 S
|
445,00 S
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1.1.-31.12.1998
|
160.800,00 S
|
7.236,00 S
|
852,00 S
|
1.1.-31.12.1999
|
168.000,00 S
|
7.560,00 S
|
890,00 S
|
1.1.-31.12.2000
|
180.000,00 S
|
8.100,00 S
|
936,00 S
|
1.1.-31.12.2001
|
96.000,00 S
|
4.320,00 S
|
490,00 S
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, die
Geschäftsführervergütung sei erfolgsabhängig, die
endgültige Höhe werde erst mit Umlaufbeschluss im nächsten Jahr
festgelegt. Sie sei von der Höhe der erzielten Umsätze sowie der
Aufwendungen abhängig. Die Auszahlung erfolge nur, falls das
Verrechnungskonto des Geschäftsführers positiv sei.
Durch die Verknüpfung mit dem Cash Flow sei ein
Verlustrisiko gegeben. Dem Geschäftsführer stünden auch eigene
Hilfsmittel zur Verfügung, die sich nicht im Betriebsvermögen der Bw.
befänden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Geschäftsführer der Bw.
ersucht, die Herkunft der als Honorareinnahmen bzw. Provisionserlöse
erklärten Beträge bekannt zu geben.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens wurde mitgeteilt,
dass alle Provisionserlöse und Honorareinnahmen ausschließlich von
der Bw. stammten. Sie seien für Tätigkeiten im Rahmen der Agentur S.G.
erzielt worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen.
Der steuerliche Vertreter beantragte in weiterer Folge die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass im Zuge der Lohnsteuerprüfung
für das Jahr 1997 die Geschäftsführerbezüge erst ab
30.9.1997 in Höhe von insgesamt ATS 84.000,00 in die Bemessungsgrundlage
einbezogen worden seien, die allenfalls vom 1.1.1997 bis 29.9.1997 geflossenen
Bezüge jedoch nicht erfasst worden seien. Sie wurde daher ersucht, das
Geschäftsführerbezugskonto für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zur
Einsichtnahme vorzulegen, anderenfalls der vom Geschäftsführer in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung angegebenen Betrag von ATS 144.000,00
in Ansatz gebracht und die angefochtenen Bescheide abgeändert
würden.
Darüber hinaus wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass
nach Ansicht der Behörde die als Honorar- bzw. Provisionseinkünfte
erklärten Beträge in der im folgenden dargestellten Höhe in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien:
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
464.632,50 S
|
318.972,83 S
|
634.800,00 S
|
591.166,67 S
|
655.000,00 S
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde mitgeteilt, dass
die Vorlage des Geschäftsführerbezugskontos für das
Wirtschaftsjahr 1996/97 nicht mehr möglich sei, da die Unterlagen bereits
entsorgt worden seien. Die Provisionen und Honorare seien nicht zu
berücksichtigen, da kein Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit bestünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Herr G.S. ist zu 51% an der Bw. beteiligt und nahm die
Aufgaben der Geschäftsführung seit 15.11.1995 wahr.
Als Geschäftsführer oblagen ihm im Streitzeitraum
die Einstellung von Personal, die Leitung des innerbetrieblichen
Rechnungswesens, die Kundenbetreuung, die Oberaufsicht über
Montagevorgänge und Umbauten. Er war dabei an keinerlei zeitliche Vorgaben
gebunden. Neben der EDV der Bw. standen ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben
auch eigene Hilfsmittel zur Verfügung.
Für diese Geschäftsführungsagenden erhielt
Herr G.S. die in folgender Tabelle dargestellten Beträge:
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
144.000,00 S
|
160.800,00 S
|
168.000,00 S
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180.000,00 S
|
96.000,00 S
Auf Grund eines Werkvertrages
vom 1.3.1997, abgeschlossen zwischen Herrn G.S. und der Bw., verpflichtete sich
Herr G.S. zur Vermittlung von Kunden für die Bw.. Als Entgelt wurde eine
Provision von 10% des Umsatzes vereinbart. Außerdem erbrachte er für
die Bw. diverse Planungsarbeiten, die mit Honorarnoten abgerechnet wurden.
Insgesamt erklärte Herr G.S. aus diesen für die Bw. ausgeübten
Tätigkeiten folgende Einkünfte:
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
464.632,50 S
|
318.972,83 S
|
634.800,00 S
|
591.166,67 S
|
655.000,00 S
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§
22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für die Jahre 1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab dem Jahr 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November
2004, 2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage,
ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden,
entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden
Firmenbuchauszug übte Herr G.S. die Geschäftsführung seit
15.11.1995 aus.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in
den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das
Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004,
2004/15/0068).
Mit den Ausführungen des Geschäftsführers in
der mit 1.4.2004 datierten Tätigkeitsbeschreibung, wonach eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus deshalb nicht vorliege, weil
er weder seinen eigenen Willen eingliedern noch sich selbst die Arbeitszeit, den
Arbeitsort, die Arbeitspausen vorschreiben und überwachen könne, wird
übersehen, dass die Rechtsordnung der Bw. als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zubilligt. Aus der Rechtspersönlichkeit der
Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip
ab, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (vgl VwGH v.
27.6.2001, 2001/15/0057).
In Anbetracht der Tatsache, dass Herr G.S. im
Streitzeitraum sowohl die Geschäftsführungsagenden wahrnahm als auch
im operativen Bereich (Kundenakquisition, Durchführung von
Planungsarbeiten) für die Bw. tätig war, ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. zweifellos zu bejahen.
Dem Vorbringen, die Provisionen und Honorare seien nicht in
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, ist entgegenzuhalten: Die Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG und die Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 stellen auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft
wesentlich Beteiligten nicht ab. Mit der Erzielung von Einkünften auf
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zu
Folge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche der Steuerpflichtige in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbringt, an
der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt
ist. Durch die Aufteilung der von der Bw. an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer in Geschäftsführerbezüge einerseits und
Honorare und Provisionen andererseits können daher im Hinblick auf die
zweifelsfrei vorliegende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Bw. die Dienstgeberbeitragspflicht und die Pflicht zur Entrichtung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nicht umgangen werden. (vgl. VwGH v.
26.11.2003, 2001/13/0219, VwGH v. 10.11.2004, 2003/13/0018).
Die angefochtenen Bescheide waren daher abzuändern und
der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in der dem Spruch zu
entnehmenden Höhe festzusetzen.
Wien, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusProvisionenHonorare
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0850-W/05
- Stammnummer
- 27210
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF