Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0710-I/06
Höhe der Gegenleistung, wenn der Grundstücksverkäufer das Grundstück an einen Bauträger verkauft und gleichzeitig eine Eigentumswohnung von diesem kauft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-I/06vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.GmbH, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 15. September 2006 gegen den gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
30. August 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, dass
nunmehr von einer Gegenleistung von 116.600 € gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.081 € festgesetzt
wird.
Entscheidungsgründe
Am 27. Juli 2006 schlossen der Verkäufer und
gleichzeitig Wohnungswerber F.Z. mit dem Käufer und Bauträger D.GmbH
einen Kaufvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt ab:
"1.
Allgemeines
1.1.
Der Verkäufer und Wohnungswerber ist aufgrund der Urkunde vom 27.3.1997
bücherlicher Eigentümer der Grundstücke 100/6 und 100/16 in EZ
X GB
Y im Ausmaß von 583 m2 und 490 m2.
1.2. Auf GStNr 100/6 wird der
Bauträger eine Wohnungseigentumsanlage mit Wohnungen, sonstigen
Räumlichkeiten, Nebenräumen und Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge errichten. Das Bauverfahren behängt bei der Gemeinde
YY zur AZ 031-5be
D-06.
1.3.
Der Verkäufer und Wohnungswerber erwirbt in dem vom Bauträger auf
GStNr 100/6 zu errichtenden Bauwerk Flächen und Räumlichkeiten zur
ausschließlichen Nutzung und Verfügung, und zwar die Wohnung Top 1
und den Autoabstellplatz AP 1, welche die Gegenleistung und damit auch einen
Gegenstand dieses Kaufvertrages
bilden.
1.4. Der Käufer
erwirbt Gst 100/6.
2.
Vertragsgegenstand
2.1.
Gegenstand dieses Vertrages ist
2.1.1 GstNr 100/6 auf der
Liegenschaft EZ X GB
YY2.1.2 die Wohnung Top 1 und der
PKW- Autoabstellplatz Nr. 1.
3.
Kaufvereinbarung
3.1.
Der Verkäufer verkauft und übergibt und der Käufer kauft und
übernimmt Gst 100/6 zum beiderseits vereinbarten und angemessenen
Kaufpreis.
3.2. Der Bauträger
verkauft und der Wohnungswerber kauft den unter Pkt. 2.1.2 näher
bezeichneten Kaufgegenstand um den beiderseits vereinbarten und angemessenen,
unter Pkt. 4 näher bezeichneten Kaufpreis.
4.
Kaufpreis und
Kaufnebenkosten
4.1.
Der Kaufpreis für Gst 100/6 beträgt € 200,--/m2, sohin €
116.600,--.
4.2. Der
Gesamtkaufpreis für den unter Punkt 2.1.2 beschriebenen Vertragsgegenstand
in der vereinbarten Ausstattung laut beiliegender Bau- und
Ausstattungsbeschreibung beträgt €
220.495,--.
4.3. Der Kaufpreis
für die Eigentumswohnung umfasst den mit der Herstellung des
Kaufgegenstandes im Zusammenhang stehenden Aufwand. Im Kaufpreis sind
sämtliche Planungs-, Bauleitungs- und sonstige Baunebenkosten, wie auch die
anteiligen Kosten der allgemeinen Teile der Liegenschaft
enthalten.
Ausgenommen sind davon
folgende Leistungen, die vom Wohnungswerber selbst durchgeführt bzw. in
Auftrag gegeben
werden:
Innentüren,
Haustüre, Fliesen inkl. Terrasse, Böden, Malerarbeiten,
Sanitäreinrichtungsgegenstände und deren Endinstallationen,
Heizkörper und deren Installation.
5.
Fälligkeit des
Kaufpreises
5.1.
Der Kaufpreis für die Wohnung ist gem. Bauträgervertragsgesetz wie
folgt zu bezahlen:
Rate 1, 30,00 %
= € 66.148,50, binnen zwei Wochen nach Unterfertigung des Kaufvertrages,
frühestens mit Rechtskraft des Baubescheides der
Gemeinde,
Rate 2
Rate 5, 14,00 % = €
30.869,29
6 Wochen vor dem dem
Wohnungswerber bekannt gegebenen Übergabetermin.
5.2. Der Kaufpreis
für die Liegenschaft GStNr 100/6 sowie der Kaufpreis für die von Herrn
R.S. persönlich erworbene GStNr
100/16 im Betrag von € 98.000,-- werden mit den Raten des Kaufpreises
für die Errichtung der Eigentumswohnung samt Zubehör verrechnet, wobei
der sich zu Gunsten des Bauträgers ergebende Differenzbetrag von €
5.895,-- auszugleichen ist. Der Ausgleich erfolgt mit Fälligkeit der
letzten Rate."
In der eingereichten Abgabenerklärung wurden der
Erwerb des Grundstückes und der Erwerb der Miteigentumsanteile verbunden
mit Wohnungseigentum angezeigt, wobei wechselseitig die D.GmbH und F.Z. als
Veräußerer und Erwerber angeführt waren. Die Gegenleistung
für den Erwerb der D.GmbH wurde mit 116.600 € und jene des F.Z. mit
220.495 € ausgewiesen.
Das Finanzamt setzte mit dem gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid für den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom
27. Juli 2006 mit F.Z." gegenüber der D.GmbH ausgehend von einer
Gegenleistung in Höhe von 337.095 € (= 116.600 € + 220.495
€) die Grunderwerbsteuer mit 11.798,33 € vor. Außerdem wurde mit
einem weiteren Bescheid für den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 27. Juli
2006 mit D.GmbH "gegenüber dem F.Z. ausgehend von einer Gegenleistung von
220.495 € die Grunderwerbsteuer mit 7.717,33 € vorgeschrieben.
Überdies wurde für den Erwerb des Gst. 100/16 mit einem gegenüber
R.S. erlassenen Bescheid von einer Gegenleistung von 98.000 € die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Die D.GmbH (Bw.) bekämpft den erstgenannten
Grunderwerbsteuerbescheid mit der Begründung, die Berechnung sei der
Höhe nach richtig, doch sei die Bw. nicht Steuerschuldner für den
Gesamtbetrag. Mit Vertrag vom 27. Juli 2006 seien zwei Käufe abgewickelt
worden. Die D.GmbH habe von F.Z. das Gst 100/6 um den Betrag von 116.600 €
gekauft und habe auf diesem Grundstück ein Wohnhaus mit 3 Einheiten gebaut.
F.Z. habe von der D.GmbH die Wohnung Top 1 mit dem Autoabstellplatz 1 um den
Kaufpreis von 220.495 € gekauft. Jeder der beiden Käufer sei für
seinen jeweiligen Grundstückserwerb Steuerschuldner.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass "laut Vertrag für
das Grundstück GStNr. 100/6 nicht nur der Kaufpreis in der Höhe von
€ 116.600,--, sondern auch die Wohnung Top 1 € 220.495,-- als
Gegenleistung anzusetzen ist."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird im Wesentlichen repliziert, dass zum einen die Bw. vom Verkäufer
F.Z. das Grundstück um den ortsüblichen angemessenen Kaufpreis von 200
€ /m2 gekauft habe, um darauf eine Wohnanlage mit 3 Eigentumswohnungen zu
errichten. Zum anderen habe sich dieser Verkäufer auf Grund der
vorliegenden Planunterlagen entschlossen, eine der drei Eigentumswohnungen um
den Kaufpreis von 220.495 € zu erwerben. Dieser Kaufpreis sei, und dies
zeige die Gegenüberstellung mit den beiden anderen Wohnungsverkäufen
ein angemessener Preis für die Wohnung. Im Preis der Wohnungen sei anteilig
auch der Preis für den zu erwerbenden Miteigentumsanteil am Grundstück
enthalten. Für den Erwerb des F.Z. wurde diesem gegenüber ausgehend
von dem Kaufpreis von 220.495 € die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Durch
die Rechtsansicht des Finanzamtes werde vom Kaufpreis der Wohnung doppelt die
Grunderwerbsteuer kassiert. Mit Steuergerechtigkeit und wirtschaftlicher
Betrachtungsweise habe dies nichts zu tun. Auch unterscheide sich vom
Sachverhalt her der Gegenstandsfall von den sogenannten Bauherrenmodellen, denn
der Verkäufer F.Z. habe keine Planung vorgenommen und sei ebensowenig wie
die anderen Käufer an der Organisation beteiligt gewesen. Gegenleistung
für seine Hingabe des Grundstückes sei der vereinbarte angemessene
Kaufpreis von 116.600 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Merkmal eines Erwerbsvorganges iSd § 1 GrEStG ist der
Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes iSd § 2
GrEStG. Der Erwerbsvorgang muss darauf gerichtet sein oder darin bestehen, dass
das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht.
Jeder Erwerbsvorgang (Verpflichtungsgeschäft) löst grundsätzlich
selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus, wobei jeder Erwerbsvorgang
einen in sich geschlossenen Steuerfall bildet, dessen gesetzliche
Tatbestandsmerkmale je für sich gesondert zu würdigen sind.
Mit dem Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 wurden unbestritten
zwei Erwerbsvorgänge abgeschlossen, nämlich zum einen der Erwerb des
unbebauten Grundstückes Gst 100/6 um den Kaufpreis von 116.600 € durch
die Bw., die darauf als Bauträger eine Wohnhausanlage mit drei
Eigentumswohnungen errichtete, wovon eine davon der
Grundstücksverkäufer F.Z. um den Kaufpreis von 220.495 € kaufte.
Zum anderen dieser Erwerb eines Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und dem Autoabstellplatz
1 durch den Grundstücksverkäufer. Während für den
letztgenannten Erwerb gegenüber F.Z. die Grunderwerbsteuer von dem
dafür vereinbarten Kaufpreis von 220.495 € vorgeschrieben wurde,
erfolgte mit dem gegenständlichen Bescheid die Versteuerung des
Grundstückserwerbes der Bw. von einer Gegenleistung von 337.095 € (=
116 600 € + 220.495 €). Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein
Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht den Kaufpreis für das
Grundstück zusammen mit dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung als
Gegenleistung dieses versteuerten Rechtsvorganges angesetzt hat.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5 GrEStG 1987).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. In der Gegenleistung kommt der Wert zum
Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner
hat. Gegenleistung ist wie oben bereits erwähnt nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Unter dem "Kaufpreis" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des
Kaufvertrages in § 1053 ABGB erster Satz die bestimmte Summe Geldes zu
verstehen, die der Käufer dem Verkäufer für die Überlassung
des Kaufgegenstandes (vereinbarungsgemäß) zuzuwenden hat (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 58 zu § 5
GrEStG 1987).
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt den
streitigen Ansatz tragend damit begründet,
"da laut Vertrag für das Grundstück
GStNr 100/6 nicht nur der Kaufpreis in der Höhe von € 116,600,--
sondern auch die Wohnung Top 1 € 220.495,-- als Gegenleistung anzusetzen
ist." Da zur Gegenleistung jede Leistung gehört, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt, entscheidet den Berufungsfall, ob die Bw.
für ihren Erwerb des Grundstückes 100/6 gegebenenfalls zusätzlich
zum ausdrücklich hiefür vereinbarten Kaufpreis von 116.600 € als
weiteres von ihr zu erbringendes Entgelt (als sonstige Leistung) an
wirtschaftlichen Werten noch die Übertragung der auf ihre Kosten zu
errichtenden Eigentumswohnung zu leisten versprochen hat, denn dann könnte
dem Finanzamt im Ergebnis darin beigepflichtet werden, dass diesfalls der fiktiv
für diese Eigentumswohnung erzielbare Kaufpreis zu der von der Bw. für
ihren Erwerb des Grundstücks zu leistenden Gegenleistung zählt. Gegen
das Vorliegen einer solche Sachlage spricht allerdings schon der eindeutige und
zu keinem Zweifel Anlass gebende Vertragsinhalt, werden doch unter Punkt 5.2.
vom Kaufpreis für die Eigentumswohnung (220.495 €) die Kaufpreise
für die Grundstücke 100/6 (116.600 €) und 100/16 (98.000 €)
in Abzug gebracht, wodurch sich zugunsten der Bw. eine Ausgleichszahlung von
5.895 € ergibt, die von F.Z. mit Fälligkeit der letzten Rate ("6
Wochen vor dem dem Wohnungswerber bekannt gegebenen Übergabetermin") an die
Bw. zu entrichten sein wird. Aber auch der für die Gst 100/6 und Gst 100/16
vereinbarte Kaufpreis von 200 € pro m2 erscheint sachlich unbedenklich,
wurden doch laut einer der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegenden
objektivierten Kaufpreisangabe im Jahr 2005 in diesem Ort Quadratmeterpreise bis
zu 160 € bezahlt. Desweiteren entspricht der für die Eigentumswohnung
Top 1 und den Autoabstellplatz 1 vereinbarte Kaufpreis ausstattungsbereinigt
(abweichend zu den Verträgen mit den beiden
anderen Käufern werden die unter Pkt. 4.3 des Kaufvertrages
ausdrücklich angeführten Leistungen von
F.Z. selbst durchgeführt bzw. in
Auftrag gegeben) durchaus jenen Kaufpreisen, die die beiden anderen
Käufer für ihre jeweiligen Eigentumswohnungen samt Autoabstellplatz zu
bezahlen haben. Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich schlüssig aus
den vorliegenden von der D.GmbH mit den beiden anderen Wohnungserwerbern
abgeschlossenen Kaufverträgen in Konnex gesehen mit der Vorhaltbeantwortung
vom 6. März 2007. Es ist daher dem Berufungsvorbringen letztlich darin zu
folgen, dass die im Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 von den Vertragsparteien
für das Grundstück 100/6 und für die Eigentumswohnung jeweils
vereinbarten Kaufpreise ortsüblich bzw. angemessen waren.
Bei der gegenständlichen Entscheidung war an
Sachverhalt davon auszugehen, dass sich entgegen der Rechtsmeinung des
Finanzamtes keinesfalls "laut Vertrag" ein konkreter Anhaltspunkt für die
begründete Annahme ableiten lässt, dass die Bw. in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit ihrem Erwerb des Gst. 100/6 als dessen Entgelt zusätzlich
zum vereinbarten Kaufpreis von 116.600 € noch die Übertragung der
Eigentumswohnung (und damit deren Wert) zu leisten versprochen hätte. Diese
Eigentumswohnung bzw. deren Wert zählte nicht zu jener wirtschaftlichen
Leistung, die von der Bw. aufgewendet werden musste, um das Kaufgrundstück
zu erhalten. Alleinige Gegenleistung für diesen Grundstückserwerb
bildete der objektiv angemessene und damit sachlich unbedenkliche Kaufpreis von
116.600 €. Dass aber im Gegenstandsfall der streitige Ansatz nicht auf das
Vorliegen eines sogenannten Bauherrenfalles zurückzuführen ist,
braucht keiner näheren Erläuterung und wurde überdies vom
Finanzamt selbst gar nicht behauptet. Der Berufung war daher stattzugeben und
von einer Gegenleistung in Höhe von 116.600 € gemäß
§
7 Z 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 4.081 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 12. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-I/06
- Stammnummer
- 27207
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF