Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1690
Deutsche Unternehmen mit verlust- und gewinnbringenden Inlandsbaustellen
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/13-IV/4/00vom 17.07.2000
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 1397 ist folgende
Rechtsmeinung vertreten worden:
"Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung
als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat, und die nach
einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementär-AG
(eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei
realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem.
§ 21 Z 1 UmgStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen)
Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von
Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den
Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich
zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in
der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne
erzielen sollte.
Denn Artikel 24 Abs. 2 DBA-Schweiz verpflichtet
Österreich lediglich, Inlandsbetriebstätten einer schweizerischen AG
nicht ungünstiger zu besteuern als in Österreich ansässige
Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Es ist daher im Fall
einer Betriebstättenneugründung durch die schweizerische AG der
Vergleich mit einem neugegründeten österreichischen Unternehmen
herzustellen; da bei diesem nur die aus
seiner Tätigkeit
resultierenden Verluste vortragsfähig sind, muss gleiches auch für die
Besteuerung der neugegründeten Inlandsbetriebstätte der
schweizerischen AG gelten."
Da im Rahmen der Verhandlungen über das neue
österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungen allerdings übereinstimmend
festgestellt wurde, dass im österreichisch-deutschen
Vertragsverhältnis nicht nur Doppelbesteuerungen beseitigt werden sollen,
bei denen es zu einer zweifachen Erfassung von Einnahmen kommt, sondern auch
solche, bei denen eine - mit gleichem wirtschaftlichem Ergebnis - zweifache
Nichtberücksichtigung von Aufwendungen eintritt, ist nicht
auszuschließen, lit. b des Schlussprotkolls zu Artikel 24 des neuen
Abkommens so zu verstehen, dass auf einer Inlandsbaustelle (Betriebstätte
Nr. 1) eingetretene Verluste deutscher Unternehmen in Folgejahren nach
Maßgabe der inländischen Vorschriften über den Verlustvortrag
mit Gewinnen einer anderen Baustelle (Betriebstätte Nr. 2) verrechnet
werden können. Es ist beabsichtigt, diese Frage noch im August 2000 mit der
deutschen und schweizerischen Verwaltung zu erörtern.
17. Juli
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 24 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 24 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/13-IV/4/00
- Stammnummer
- 2720
- Gültig
- 17.07.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF