Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0115-K/05
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-K/05vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TLE- TPT GmbH vom 22. November 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. Oktober 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 nach der
am 22. Februar 2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Investitionszuwachsprämie 2002 wird in Höhe von 10.494,65 €
festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 104.946,48 €.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 14.11.2003
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) eine
Investitionszuwachsprämie (IZP) für 2002 in Höhe von 13.963
€. Sie habe drei LKW mit gesamten Anschaffungskosten von 210.683,33 €
angeschafft. Die durchschnittlichen Investitionskosten der letzten drei Jahre
gab die Bw. in Höhe von 71.053,52 € an. Sie ermittelte daher für
das Jahr 2002 einen Investitionszuwachs von 139.629,81.
Am 17.11.2003 langte beim Finanzamt eine Liste der
Neuzugänge beim Konto Fuhrpark des Anlagevermögens der Bw ein. Dieser
ist zu entnehmen, wie sich die Anschaffungskosten von 210.683,33 €
zusammensetzen:
|
Anschaffung eines Renault
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34.683,33 €
|
Anschaffung eines Volvo
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88.000 €
|
Anschaffung eines Volvo
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88.000 €
|
Summe
|
210.683,33 €
Am 19.11.2003 buchte das Finanzamt auf dem Abgabenkonto
der Bw. aus dem Titel IZP eine Gutschrift zu Gunsten der Bw. in Höhe von
13.963 €.
Am 20. 10.2004 wurde die
Geschäftsführerin der Bw. von Prüfern des Finanzamtes vernommen.
Sie gab an:
Auf Befragen, wann der Renault angeschafft worden sei, "Mit
der Rechnungslegung wurde das Fahrzeug übernommen."
Auf Befragen, wann das Fahrzeug an die Bw. übergeben
worden sei: "Abgeholt wurde es am 2.1.2003".
Vorhalt des Prüfers: "In der Rechnung des
Lieferanten... ist als Liefer- und Rechnungsdatum der 2.1.2003 angegeben. In der
von Ihnen vorgelegten Rechnung ist der 19.12.2002 als Liefer- und Rechnungsdatum
angegeben."
Die Geschäftsführerin erwiderte darauf: Das
Rechnungsdatum sei von ihr in Absprache mit einer Mitarbeiterin der Buchhaltung
der Verkäuferin auf den 19.12.2002 ausgebessert worden, weil vereinbart
gewesen sei, dass die Rechnung noch im alten Jahr gestellt werde. Das Auto habe
sich am 19.12.2002 bei der Verkäuferin befunden und sei nur deshalb am
2.1.2003 angemeldet worden, weil dadurch eine Wertminderung des Fahrzeuges
vermieden hätte werden sollen. Die Bezahlung sei am 19.12.2002
erfolgt.
In der Niederschrift vom
20.10.2004, Textziffer (TZ) 2,
über das Ergebnis der Prüfung
(unrichtig als "UVA- Prüfung" bezeichnet), vermerkte das Finanzamt: Die
Lieferung des Renault sei laut Übergabeschein der Verkäuferin am
2.1.2003 erfolgt. Die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie
werde um 34.683,33 € gekürzt. Die Investitionszuwachsprämie werde
um 3.468,33 € gekürzt.
Im Hinblick auf diese Niederschrift wurde der Antrag auf
die Prämie mit dem bekämpften
Bescheid vom 22.10.2004 "teilweise abgewiesen". Spruch und
Begründung dieses Bescheides lauteten:
Das Ansuchen der Bw. vom 14. November 2003 betreffend
Investitionszuwachsprämie "2003" werde "teilweise abgewiesen".
Als Begründung wurde auf die Niederschrift vom
20.10.2004, TZ 2 verwiesen. Am 22. Oktober 2004 buchte das Finanzamt auf dem
Abgabenkonto der Bw. zu Lasten der Bw. eine Nachforderung in Höhe von
3.468,33 €. Diese Buchung ist mit der Widmung "PI 2002", dh
Investitionszuwachsprämie 2002, versehen.
Die Bw. legte durch ihren
steuerlichen Vertreter am 22.11.2004 Berufung ein.
In der Berufung wurde vorgebracht: Der
Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums.
Aus der Auftragsbestätigung Neufahrzeug und NovaG- Bestätigung gehe
als Liefertermin der 30.12.2002 hervor. Bereits am 19.12.2002 sei das Fahrzeug
bezahlt worden, sodass die Bw. ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug
verfügen habe können.
Berufungsvorentscheidung
vom 10.2.2005:
Darin legte das Finanzamt dar: Die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit sei entscheidend, nicht der rechtliche Übergang.
Die betriebliche Nutzungsmöglichkeit habe erst im Jahr 2003 bestanden. Das
Finanzamt zitierte die Aussagen der Geschäftsführerin vom 20.10.2004.
Die von der Bw. vorgelegte Auftragsbestätigung der Lieferantin weise zwar
das Rechnungsdatum 30.12 2002 auf, sei jedoch am 2.1.2003 unterfertigt
worden.
Die von der Lieferantin ausgestellte Rechnung und der
Übergabeschein wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum den 2.1.2003 auf.
In der Rechnung vom 2.1.2003 sei ausdrücklich
angeführt, dass als Liefertag das Datum des Übergabescheines gelte.
Dieser weise das Datum 2.1.02 auf.
Im Vorlageantrag vom
4.3.2005 brachte die Bw. vor:
Das Fahrzeug sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Lieferantin
zur Auslieferung an die Bw. bereit gestanden. Die Bw. habe die Kaufpreiszahlung
im Dezember 2002 vorgenommen. Daher sei der rechtliche Übergang des
Fahrzeuges im Dezember 2002 erfolgt. Eine Anmeldung des Fahrzeuges im Jahr 2003
sei wirtschaftlich günstiger gewesen.
Wesentlicher Inhalt der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.2.2007:
Der Referent trug
den Sachverhalt wie folgt vor: "Es geht um die Anschaffung eines Renault
Espace, wobei strittig ist, ob das wirtschaftliche Eigentum an diesem
Kraftfahrzeug im Jahr 2002 oder im Jahr 2003 übergegangen ist. Ist das
wirtschaftliche Eigentum im Jahr 2003 übergegangen, würde eine
Investitionszuwachsprämie (IZP) in Bezug auf diesen Renault Espace für
2002 nicht zustehen. Wäre das wirtschaftliche Eigentum im Jahr 2002
übergegangen, würde die IZP auch im Bezug auf die Anschaffung dieses
Renault Espace für das Jahr 2002 zustehen. Das Fahrzeug stand im Dezember
2002 auf dem Gelände der Lieferantin zur Auslieferung an die Bw. bereit.
Die Bw. hat den Kaufpreis im Dezember 2002 überwiesen. Die Bw. wollte
allerdings das Fahrzeug erst im Jahr 2003 anmelden. Die Übergabe des
Fahrzeugs ist nach den mir vorliegenden Unterlagen im Jahr 2003 erfolgt, und
zwar am 2.1.2003 durch die Lieferantin an die Bw."
Sodann brachte
der Vertreter der Bw. vor: "Der Novabestätigung ist zu entnehmen,
dass am 30.12.2002 die Nova entrichtet worden ist. Mit Überweisung des
Kaufpreisbetrages ist die Verfügungsmacht übergegangen,
unabhängig davon, wo das Fahrzeug stand. Die Anmeldung des Fahrzeuges im
Jänner 2003 erfolgte nur mit dem Hintergedanken, dass das Fahrzeug eine
Zulassung 2003 hatte und beim Wiederverkauf einen besseren Preis erwarten
ließ.
Dies ist auch der Literatur zu entnehmen, dass nämlich
mit Übergang der Verfügungsmacht die Grundlage für den Anspruch
auf Investitionszuwachsprämie geschaffen wird. Im Ergebnis soll die IZP
eine Begünstigung für den Unternehmer sein. Deshalb ist es nicht
verständlich, warum das Finanzamt dem Unternehmer im vorliegenden Fall
Prügel vor die Füße wirft. In diesem Zusammenhang entsteht
immerhin erhöhter Beratungsaufwand, der somit die Wirkungsweise der IZP
konterkariert.
Ich weise auf die Bescheinigung der Lieferantin hin, mit
einem Hinweis auf ein Liefer- und Rechnungsdatum 30.12.2002."
Der Referent
hielt zu diesem Vorbringen fest: "Die Bescheinigung hat die
Überschrift: "Bescheinigung gem. § 10
Normverbrauchsabgabegesetz". In dieser Bescheinigung heißt es, es wird
bestätigt, dass die Normverbrauchsabgabe gemäß den Bestimmungen
des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 für das Fahrzeug Marke Renault
ordnungsgemäß berechnet wurde und zum Fälligkeitstermin an das
Finanzamt abgeführt wird.
Festgehalten wird, dass diese Bestätigung der
Lieferantin ein Liefer- und Rechnungsdatum 30.12.2002 beinhaltet. "
Der Vertreter der
Bw. brachte ferner vor: "Die Prüfung des Finanzamtes war aus meiner
Sicht sehr einseitig, es könnte durchaus sein, dass es die Lieferantin war,
die die Unterlagen falsch bezeichnet hat, und dass die Lieferantin ein Interesse
daran hat, die Erfassung des Verkaufsfalles in das spätere Jahr zu
verschieben. Die Prüfung des Finanzamtes war insofern einseitig.
Ich weise weiters auf eine Auftragsbestätigung der
Lieferantin hin, datiert vom 2.1.2003, in der ebenfalls ein Liefer- und
Rechnungsdatum 30.12.2002 aufscheint. "
Der Vertreter des
Finanzamtes brachte vor: "Das Finanzamt verweist auf die
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, insbesondere auf die Angaben der
Geschäftsführerin, wonach das Rechnungsdatum nachträglich von der
Geschäftsführerin korrigiert worden sei, wobei auch die Lieferung erst
zum 2. Jänner 2003 erfolgt sei. Maßgeblich für die
Inanspruchnahme der IZP ist die betriebliche Nutzungsmöglichkeit. Eine
solche hat erst im Jahr 2003 bestanden."
Der Vertreter der
Bw. brachte vor: "Die Nutzungsmöglichkeit besteht ab dem Zeitpunkt
der Verfügungsmacht. Es ist Sache des Käufers, wann er das Fahrzeug
anmeldet. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht maßgebend für die
IZP. Ich verweise ferner auf die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz."
Der Vertreter des
Finanzamtes brachte vor: "Das Finanzamt beantragt die Abweisung der
Berufung."
Der Vertreter der
Bw. brachte vor: "Es wird die Stattgabe der Berufung beantragt."
Der Vertreter der
Bw. richtete noch folgende Frage an die Geschäftsführerin:" Ist
das Fahrzeug Renault tatsächlich erst am 2.1. 2003 abgeholt worden?"
Die
Geschäftsführerin antwortete:"Ja".
Der
Referent verkündete den
Beschluss,
dass die Berufungsentscheidung
der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Soweit der wesentliche
Inhalt der Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Lieferantin BZE GmbH
kamen überein, dass die Lieferantin der Bw. ein Kraftfahrzeug Renault
liefern werde. Die Bw. bezahlte den vereinbarten Kaufpreis im Dezember 2002. Das
Fahrzeug stand ab Dezember 2002 auf dem Gelände der Lieferantin zur
Auslieferung an die Bw. bereit. Das Fahrzeug befand sich von Dezember 2002 bis
zum 2. Jänner 2003 auf dem Gelände der Lieferantin. Die Bw. holte das
Fahrzeug am 2. Jänner 2003 bei der Lieferantin ab (Angaben der
Geschäftsführerin vom 20. Oktober 2004 und während der
mündlichen Verhandlung vom 22. Feber 2007; Vorlageantrag vom 4. März
2005).
Am 2. Jänner 2003 stellte die Lieferantin der Bw. eine
Auftragsbestätigung Neufahrzeug betreffend dieses Fahrzeug aus, in der ein
Liefer- und Rechnungsdatum 30. Dezember 2002 eingetragen ist. Ebenso stellte die
Lieferantin der Bw. eine Bestätigung nach dem NoVAG aus, in der in Bezug
auf dieses Fahrzeug ein Liefer- und Rechnungsdatum 30. Dezember 2002
bestätigt wurde. Ein Datum der Ausstellung dieser Bestätigung nach dem
NovaG ist dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.
Weiters hat die Bw. im Jahr 2002 zwei weitere Fahrzeuge
angeschafft, deren Kaufpreis insgesamt 176.000 € betrug. Die
durchschnittlichen Investitionskosten der Jahre 1999-2001 betrugen 71.053,52
€ (Aufstellung der Bw. "Investitionszuwachsprämie 2002", eingelangt
beim Finanzamt am 17. November 2002; Liste der Bw. "Neuzugänge" für
die Zeit vom 1. Jänner 2002-31. Dezember 2002).
Die genannten Tatsachen sind nicht strittig.
2.)
Rechtsfolgen:
2.1.) Das
wirtschaftliche Eigentum am Renault ging zum Zeitpunkt der körperlichen
Übergabe von der Lieferantin auf die Bw. über, somit am 2. Jänner
2003. Die Entrichtung des Kaufpreises durch die Bw. bereits im Jänner 2002
ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend.
Auch der Umstand, dass das Fahrzeug seit Dezember 2002 auf dem Gelände der
Lieferantin bereit stand, führte nicht zum Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums (VwGH vom 11. 3.1992, 90/13/0230; 25.2.1997,
97/14/006; 8.3.1994, 93/14/0179; 12.6.1991, 90/13/0028). Ein Eingehen auf
Urkunden, denen ein Lieferdatum 2002 zu entnehmen ist, erübrigt sich, da
nicht strittig ist, dass die körperliche Übergabe des Fahrzeuges
Renault am 2.1.2003 erfolgt ist.
Daher hat die Bw. in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeuges
Renault keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer IZP für das Jahr
2002.
Ihr Anspruch auf IZP 2002 beträgt daher
|
nicht strittige Investitionen 2002
|
176.000 €
|
durchschnittliche Investitionskosten 1999-2001
|
71.053,52 €
|
Investitionszuwachs 2002
|
104.946,48 €
|
IZP 2002
|
10.494,65 €
2.2.)
Zum Spruch des bekämpften
Bescheides
2.2.1.)
Minderung der IZP um 3.468,33
€:
Das Finanzamt hat durch den bekämpften Bescheid vom
22.10.2004 in Verbindung mit der Niederschrift vom 20. Oktober 2004, TZ 2, den
Antrag auf IZP "teilweise abgewiesen" und um 3.468,33 € gekürzt,
nachdem es zu Gunsten der Bw. auf Grund ihres Antrages vom 14.11.2003 mit
Buchung vom 19. 11.2003 eine Gutschrift von 13.963 € auf dem Abgabenkonto
der Bw. gebucht hatte. Daraus ist zu schließen, dass das Finanzamt der
Ansicht war, dass die Bw. für das Jahr 2002 einen Rechtsanspruch auf eine
IZP in Höhe von 10.494,67 € hatte. Das Finanzamt wäre jedoch
verpflichtet gewesen, die Investitionszuwachsprämie in ihrer gesamten
Höhe festzusetzen und nicht nur die Minderung der IZP, verglichen mit der
ursprünglichen Gutschrift, festzusetzen (§ 108 e Abs 5 EstG 1988;
§ 198 Abs 2 BAO; vgl. Ritz, BAO, § 201 TZ 42 m.w.N). Daher wird der
bekämpfte Bescheid abgeändert und die IZP in der in Punkt 2.1
ermittelten Höhe festgesetzt.
2.2.2.)
Zeitraum
Im bekämpften Bescheid hat das Finanzamt den Antrag
auf IZP "2003" "teilweise abgewiesen".
Der bekämpfte Bescheid lässt keinen Zweifel
darüber zu, dass er auf Grund des Antrages der Bw. vom 14.11.2003 ergangen
ist. Dieser Antrag der Bw. betrifft jedoch die IZP 2002 und nicht die IZP 2003.
Der bekämpfte Bescheid verweist ferner zur Begründung auf die
Niederschrift vom 20.10.2004, TZ 2. Diese Niederschrift bezieht sich ebenso auf
die IZP 2002 und nicht 2003. In dieses Bild fügt sich, dass die Buchung der
Nachforderung auf dem Abgabenkonto der Bw., die das Finanzamt im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid am 22.10.2004, dem Tag
der Erlassung des bekämpften Bescheides, in gleicher Höhe wie im
bekämpften Bescheid vorgesehen, betreffend eine IZP vorgenommen hat, die
Widmung "PI 2002" erhalten hat. "PI" steht für
Investitionszusatzprämie.
Aus diesen Fakten ist mit Sicherheit abzuleiten, dass das
Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag der Bw.
betreffend IZP 2002 und nicht 2003 entscheiden wollte.
Dies ist zwischen den Parteien auch nicht strittig: Die Bw.
bezeichnete in ihrer Berufung den bekämpften Bescheid als "Bescheid zur
teilweisen Aberkennung von Investitionszuwachsprämie 2002". Dem wurde vom
Finanzamt nicht entgegen getreten. In den Vorladungen zur mündlichen
Verhandlung an die Parteien wurde der bekämpfte Bescheid unwidersprochen
als Bescheid betreffend IZP für 2002 bezeichnet. Aus all dem ergibt sich,
dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der bekämpfte
Bescheid die IZP 2002 betrifft.
Der Hinweis auf das Jahr 2003 im Spruch des bekämpften
Bescheides war somit ein Tippfehler. Daher wird der Spruch des bekämpften
Bescheides auch in Bezug auf den Zeitraum berichtigt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-K/05
- Stammnummer
- 27192
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF