Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0029-L/06
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches wegen nicht erfolgter bzw. nachgewiesener Zustellung der Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-L/06vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen TR, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Waldegg Treuhand GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz,
Landstraße/Scharitzerstraße 1, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 23. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried Haas, vom
20. Februar 2006, SN 046-2005/00096-001, betreffend die
Zurückweisung eines Einspruches gemäß
§ 145 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den gegen die do.
Strafverfügung vom 4. April 2005, SN 046-2005/00096-001, am
7. Februar 2006 erhobenen Einspruch mit der Begründung
zurückgewiesen, dass er verspätet eingebracht worden sei. Die
bezeichnete Strafverfügung sei nachweislich am 3. Mai 2005 (durch
Hinterlegung) zugestellt worden. Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG betrage die Frist für die
Erhebung eines Einspruches einen Monat und habe somit am 3. Juni 2005
geendet, sodass der außerhalb dieser Frist erhobene Einspruch als
verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerecht beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge einer bei der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe durchgeführten Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass auf
der im Akt erliegenden Empfangsbestätigung des RSb-Briefes keine
Unterschrift des Beschuldigten aufscheine. Daher liege kein Nachweis über
eine erfolgte Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer
(Bf.) vor und decke sich dies auch mit dessen Aussagen, wonach er weder das
Schreiben noch eine Benachrichtigung der Post über die Hinterlegung
erhalten habe. Es sei auch nicht bekannt, wer das Schreiben in Empfang genommen
habe. Eine allfällige Zustellung des hinterlegten RSb-Schreibens durch
Nichtabholung sei aufgrund der Aktenlage auszuschließen, da diesfalls das
Originalschreiben bzw. das Originalkuvert im Akt aufliegen müsste. Da damit
der von der Behörde zu erbringende Nachweis in Bezug auf die Zustellung der
Strafverfügung bzw. den daraus abzuleitenden gesetzlichen Fristenlauf nicht
erbracht werden könne, sei der angefochtene Zurückweisungsbescheid als
rechtswidrig aufzuheben.
Aufgrund eines schriftlichen Auskunftsersuchens der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. Februar 2007 iSd.
§ 99 Abs. 4 FinStrG teilte das Postamt L4 als
zuständige Zustellbasis für die einspruchgegenständliche
Strafverfügung vom 4. April 2005 mit, dass der im Schreiben
bezeichnete Empfänger (Bf.) mittels einer an der Abgabestelle iSd.
§ 21 Abs. 2 ZustG (laut Aktenlage am
2. Mai 2005, vgl. Bl. 6 des Strafaktes
SN 046-2005/00096-001) zurückgelassenen Ankündigung
("Ankündigung eines zweiten Zustellversuches") ersucht worden
sei, zu einer bestimmten Zeit, u. zw. laut Rückschein am
3. Mai 2005, an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
anwesend zu sein. Ebenso sei der Empfänger (am 3. Mai 2005) durch
eine vom Zustellorgan an der Abgabestelle iSd.
§ 17 Abs. 2 ZustG zurückgelassene
Verständigung ("Hinterlegungsanzeige") unter Bekanntgabe des
Ortes der Hinterlegung (Postfiliale L4), des Beginnes und der Dauer der
Abholfrist (ab 3. Mai 2005, 16:00 Uhr) und der Wirkung der
Hinterlegung von der Hinterlegung beim genannten Postamt verständigt
worden. Weiters teilte die ersuchte Stelle mit, dass der befasste Zusteller
Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an
der Abgabestelle aufhalte und übermittelte gleichzeitig die Kopie einer
offensichtlich vom Bf. unterfertigten Empfangsbestätigung (vgl.
Unterschrift des Bf. laut Bl. 12 des Strafaktes SN 12), wonach er die
(laut angeschlossener Verständigung am 3. Mai 2005 bei der
bezeichneten Postfiliale hinterlegte) Sendung am 13. Mai 2005 (nach
Einsicht in eine entsprechende Legitimation) übernommen bzw. erhalten
habe.
Zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl.
§ 115 FinStrG) wurde die vorbezeichnete Stellungnahme samt einer
Kopie der Empfangsbestätigung am 14. Februar 2007 dem Bf. zur
Kenntnis und allfälligen Erstattung einer Gegenäußerung binnen
zwei Wochen übermittelt (Zustellung am 16. Februar 2007). Eine
Stellungnahme ist jedoch bis zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht
eingetroffen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die
Zustellung der Strafverfügung vom 4. April 2005 laut
Verfügung der die Zustellung anordnenden Finanzstrafbehörde zu eigenen
Handen des Bf. (§ 21 ZustG) und somit gemäß
§§ 22 und 27 leg. cit. mittels Formular 3/1 (RSa
eigenhändig) und nicht, wie in der Beschwerde angeführt ("...
RSB Brief ..."), mittels Formular 4/1 (RSb) laut Zustellformularverordnung
1982, BGBl II 493/1999 idgF., erfolgt ist.
Gemäß dem nach
§ 56 Abs. 3 FinStrG auch für Zustellungen nach dem
FinStrG maßgeblichen § 17 Abs. 1 ZustG, BGBl I
2004/10 idgF., ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt
werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der
Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch
die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen
(§ 17 Abs. 2 ZustG).
Nach Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung
mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt
mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie
gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit
von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen
konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle
folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung
behoben werden könnte.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG
ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung selbst dann
gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2
genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG kann u. a. der Beschuldigte
gegen die auf § 143 gestützte Strafverfügung binnen einem
Monat nach deren Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben und gleichzeitig die der
Verteidigung und der Wahrung seiner Rechte dienenden Beweismittel
vorbringen.
Nicht fristgerecht eingebrachte Einsprüche sind
gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG durch Bescheid
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.
Die o. a. Beschwerdeausführungen lassen sich auf
die zentrale Behauptung zusammenzufassen, dass keine ordnungsgemäße
Zustellung der Strafverfügung (am 3. Mai 2005) erfolgt sein soll,
da der Bf. keine entsprechende Hinterlegungsanzeige vorgefunden und auch
ansonsten das Schreiben vom 4. April 2005 nicht erhalten
habe.
Diesem Vorbringen, mit dem der Bf. im Übrigen keine
Umstände vorzubringen vermag, die auch nur ansatzweise geeignet wären,
den durch die vorliegenden Zustellnachweise erbrachten Beweis einer
ordnungsgemäßen Zustellung (vgl. VwGH vom
19. Dezember 1990, 90/02/0158, ZfVB 1992/2/619) in Zweifel zu ziehen
(vgl. VwGH 26. Juni 1998, 95/19/0764, bzw. vom
19. März 2003, 2002/08/0061), ist primär zu entgegnen, dass
dies schon durch die vorangeführte, auf eben der (vom Zusteller
zurückgelassenen) Verständigung über die Hinterlegung des
Schriftstückes enthaltene, die eigenhändige Unterschrift des Bf.
aufweisende Empfangsbestätigung vom 13. Mai 2005 hinreichend
widerlegt ist und schon allein deswegen der Beschwerde kein Erfolg beschieden
sein kann. Darüber hinaus ist jedoch auch festzustellen, dass die
Wirksamkeit der Zustellung im Sinne des § 21 ZustG selbst dadurch
nicht beeinträchtigt würde, dass die
(Hinterlegungs-)Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist (OGH
vom 31. März 1993, 9 Ob A 64/93, EvBl 1993/196,
bzw. Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 17 ZustG Tz 13). Wird, so wie im vorliegenden Fall, die
Mängelfreiheit des Zustellvorganges bzw. die Richtigkeit der auf dem
Rückschein enthaltenen Angaben vom Zustellorgan ausdrücklich
bestätigt (vgl. VwGH vom 27. März 1998, 97/02/426) und
besteht für die erkennende Behörde auch ansonsten kein Anlass, diese
auch vom Bf. letztlich unwidersprochen gebliebene Darstellung in Zweifel zu
ziehen, so kann nur von einer gültigen, insbesondere die Rechtswirkungen
des § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG auslösenden
Zustellung (durch Hinterlegung) ausgegangen werden.
Damit erweist sich aber der, außerhalb der mit dem
Zeitpunkt der Hinterlegung bzw. der erstmaligen Abholungsmöglichkeit in
Gang gesetzten und bis 3. Juni 2005 laufenden Frist (vgl.
§§ 56 Abs. 2 und 108 BAO) des
§ 145 Abs. 1 FinStrG eingebrachte, Einspruch vom
7. Februar 2006 jedenfalls als verspätet und der angefochtene,
sich auf § 145 Abs. 4 FinStrG gründende,
Zurückweisungsbescheid vom 20. Februar 2006 als
rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-L/06
- Stammnummer
- 27172
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF