Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0425-L/06
Fahrtkosten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Besuch der Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen (doppelte Haushaltsführung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-L/06vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
15. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Werbungskosten
|
196,90
|
Einkommen
|
29.516,01
|
Einkommensteuer
|
8.084,53
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
8.135,84
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die
Berücksichtigung folgender Werbungskosten: KZ 717:
267,03 € (Beiträge) KZ 721: 8.493,68 €
(Reisekosten) KZ 724: 42,90 € (BR-Umlage) In einer
Beilage gab er bekannt, dass er am 19. April 204 von seinem
Dienstgeber (Allianz Vers. AG) nach Wien versetzt worden sei. Dienstort sei
aber nach wie vor Linz. Dadurch seien Fahrtkosten in Höhe von
4.582,08 € (= km lt. beiliegendem Fahrtenbuch x 0,36
pro km), sowie Diäten in der Höhe von 3.911,60 € (lt.
beiliegender Aufstellung) entstanden. Lt. Fahrtaufzeichnungen
(Excel-Tabelle) hätte der Bw. 12.728 km in diesem Zeitraum für
dienstliche Zwecke zurückgelegt (wöchentliche Fahrten von St. Leonhard
nach Wien und zurück). Die Diäten wurden pro Tag mit dem Betrag
von 30,80 € angesetzt (Tagesdiäten 26,40; Frühstück
4,40). Insgesamt wurde 127 Tage aufgelistet (pro Woche zwischen 3 und 5
Tage).
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
15. November 2005 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigt worden seien, 42,90 € betragen würden. Dieser
Betrag würde unter dem Pauschbetrag von 132,00 € liegen.
Die erklärten Beiträge (267,03 €) seien bereits vom
Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden.
Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer würden Aufwendungen
für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden können,
wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (eigenes Haus) besitze. Die
Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern würden keine Werbungskosten
darstellen. Verlagere sich das regelmäßige Tätigwerden
zu einer neuen Arbeitsstätte (=neuer Mittelpunkt der Tätigkeit), so
würden die Fahrten vom Wohnort zum neuen Dienstort Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen.
Diese Fahrten seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Tatsächliche Fahrtkosten
würden daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden
können. Die Werbungskosten wurden daher lediglich mit dem
Pauschbetrag von 132,00 € berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15. November 2005
eingebracht. Als Begründung führte der Bw. an, dass er (sowie
alle übrigen Mitarbeiter seiner Abteilung) im April 2004 von seinem
Arbeitgeber zur Einschulung auf eine neue Aufgabe nach Wien versetzt worden sei.
Es sei geplant gewesen, dass der Bw. noch im gleichen Jahr als mobiler
Schadensreferent wieder von zu Hause aus arbeiten könne. Nach ca.
6 Monaten hätte sein Arbeitgeber entschieden, dass ca. 1/3 aller
Personen in Wien zu verbleiben hätten. Der Bw. hätte bei der
Arbeitnehmerveranlagung keine Heimfahrten beantragt, sondern die
Dienstreisekosten von Linz nach Wien (das Fahrtenbuch würde natürlich
die Kosten von St. Leonhard nach Wien und zurück beinhalten; von Linz nach
Wien würde sich eine höhere Kilometeranzahl ergeben). Die
Bescheidbegründung des Finanzamtes zur Ablehnung der Dienstreisekosten
würde sich auf einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit stützen
- dieser Einwand sei jedoch nur bei Dienstreisen im Nahbereich
zulässig. Beim Bw. würde es sich jedoch nicht um eine Dienstreise im
Nahbereich (bis 120 km) handeln. Eine Dienstreise würde auch dann
vorliegen, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt
arbeite (im Auftrag des Dienstgebers), dass eine tägliche Rückkehr an
den ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne. Ständiger
Wohnort und auch Hauptwohnsitz sei St. Leonhard bei Freistadt. In einem
Schreiben vom 8. Februar 2006 bestätigte der Arbeitgeber des Bw.,
dass der Bw. im April 2004 von seinem bisherigen Dienstort in Linz zur
Einschulung auf eine neue Aufgabe nach Wien versetzt worden sei. Es sei geplant
gewesen, dass der Bw. nach erfolgter Umschulung nach ca. 6 Monaten als
mobiler Schadensreferent mit Heimarbeitsplatz tätig sein sollte. Aus
firmeninternen organisatorischen Gründen hätte dieser Plan leider
nicht umgesetzt werden können und es sei entschieden worden, dass der Bw.
seine Tätigkeit in Wien fortsetzten solle.
In einem Telefonat vom 2. Februar 2006 gab der
Bw. dem zuständigen Finanzamt bekannt, dass er in Wien eine
Gratisunterkunft hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2006 wurde der Bescheid vom 15. November 2005
geändert. Nach einer umfangreichen Begründung kam das
zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass bei einem allein stehenden
Steuerpflichtigen grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes
als ausreichend anzusehen sei (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Voraussetzung
dafür sei, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort
über eine Wohnung verfüge; der Besuch der Eltern sei nicht als
Familienheimfahrt zu werten. Aus der Tatsache, dass das Elternhaus
(=Wohnsitz des Bw.) bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus eingestuft sei, sei
eindeutig ersichtlich, dass der Bw. im Heimatort über keine eigene Wohnung
verfüge, sodass Familienheimfahrten nicht zu berücksichtigen seien.
Für die im Vorhinein mit sechs Monaten zeitlich begrenzte
Einschulung würden jedoch die oben angesprochenen monatlichen
Familienheimfahrten anerkannt. Für Zeiträume nach dieser Einschulung
würden weder Diäten, Aufwendungen für Frühstück noch
Kosten für Heimfahrten berücksichtigt werden können. Dem
entsprechend seien folgende Werbungskosten zu berücksichtigen:
|
Betriebsratsumlage (wie beantragt)
|
42,90
|
Diäten (26,40 x 5 Tage)
|
132,00
|
Frühstück
(4,40 x 5 Tage)
|
22,00
|
Kilometergeld (6 x 398 km à
0,36 €)
|
859,68
|
SUMME
|
1.056,58
Mit Eingabe vom 10. April 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 12. April 2006) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. März 2006 eingebracht
(Vorlageantrag). Darin wurde eingewendet, dass auf die
Steuererklärung und auf die Berufung vom 30. November 2005
teilweise bzw. überhaupt nicht eingegangen worden sei. Es werde
nochmals festgehalten, dass der Bw. am 19. April 2004 von seinem
Dienstgeber zur Einschulung auf eine neue Tätigkeit vorübergehend nach
Wien versetzt worden sei (Dienstort und auch Allianz-Standpunkt/Standort = nach
wie vor Linz). Es würden daher nochmals die Fahrtkosten, Diäten und
Frühstückskosten beantragt. Als Bescheidbegründung seitens
des Finanzamtes seien einige Begriffe definiert worden (z.B. was sind
Dienstreisen, Fahrtkosten etc.). In weiterer Folge wurde dargelegt, warum keine
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zustehen würden bzw.
warum keine Familienheimfahrten gewährt worden seien (in weiterer Folge
aber doch zu einem gewissen Anteil anerkannt wurden). In einem Telefonat
mit dem Sachbearteiter des Finanzamtes sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass vom
Dienstgeber ein Nachweis über die vorübergehende Versetzung
benötigt werde; dieser sei am 9. Februar 2006 übermittelt
worden. Weiters sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass max. das Pendlerpauschale
für 6 Monate zustehen würde (das würde den Betrag von
201,75 x 6 = 1.210,75 € ergeben). Die anerkannten
Werbungskosten würden aber selbst unter diesem Betrag liegen. Dem Bw. sei
weiters mitgeteilt worden, dass die beantragten Diäten sowie das
Frühstück nicht genehmigt werden könnten. Bezüglich der
Fahrtkosten sei jedoch nichts erwähnt worden. Der
Einkommensteuerbescheid bzw. die Begründung sei somit für den Bw.
absolut nicht nachvollziehbar. Nach Erachten des Bw. hätte dieser alles
ausführlichst belegt und dokumentiert (Fahrtenbuch, Bestätigung vom
Dienstgeber etc.). Es werde um nochmalige Prüfung ersucht. Es werde um
nochmalige Stellungnahme zum konkreten vom Bw. gestellten Antrag gebeten.
Mit Datum 16. Mai 2006 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Telefonat mit dem nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates gab der Bw. an, dass seine
Kollegen die beantragten Werbungskosten bekommen würden und dass er ein
Informationsschreiben vom Finanzministerium hätte, das seine
Berufungseinwendungen bestätigen würde.
Mittels Fax vom 14. Februar 2006
übermittelte der Bw. oben genanntes Informationsschreiben (Anmerkung
Referent: Seite 23, "Das Steuerbuch 2004"), mit dem Inhalt, wann eine
Dienstreise vorliege: "Wann liegt eine
Dienstreise vor?
Eine
Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes
(Büro, Werkstätte, Werksgelände, Lager, usw.) tätig wird
(Dienstreise im Nahbereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für
einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche
Rückkehr an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet
werden kann (Dienstreise außerhalb des Nahbereichs). In beiden Fällen
muss die Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Die Unterscheidung
ist aber für die Dauer der Gewährung steuerfreier Tagesgelder wichtig
(vgl. "Tagesgelder")." Dieser Absatz wurde vom Bw. besonders
hervorgehoben.
Mittels Vorhalt vom 15. Februar 2006 wurde dem
Bw. seitens des Referenten die Sachlage dargestellt und um Beantwortung der
gestellten Fragen ersucht: "Vielen Dank
für ihr Fax; diese Darstellung ist hier aber nur bedingt
anzuwenden.
Folgendes zum
Sachverhalt:
Sie sind durch
ihren Arbeitgeber zur Einschulung auf eine neue Aufgabe nach Wien versetzt
worden.
Während dieser
Zeit waren sie in Wien "tätig". Durch diese Versetzung wurde der bisherige
Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben;
neuer
Tätigkeitsort ist Wien
(warum sie
dort tätig sind ist egal; es zählt die Tatsache, dass sie dort
tätig sind). Eine Dienstreise würde nunmehr nur vorliegen, wenn sie
diesen neuen Tätigkeitsort auf Anweisung des Dienstgebers verlassen
müssten.
Der Arbeitgeber
hat ihnen in Wien eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt; in
unserem letzten Telefonat gaben sie bekannt, dass sie im
berufungsgegenständlichen Zeitraum bei ihren Eltern gewohnt haben. Es kann
also davon ausgegangen werden, dass ihr neuer Wohnsitz von Beginn ihrer
Tätigkeit in Wien ebenfalls Wien war. Unter diesen Umständen
würden auch keine so genannten Familienheimfahrten anfallen (für die
ersten sechs Monate).
Die
Fahrten zwischen Wohnung/Zimmer in Wien und Arbeitsplatz Wien sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten.
Sollte der Vorlageantrag
unter diesen Umständen trotzdem aufrecht erhalten bleiben, so ersuche ich
um folgende Angaben:
Beschreibung der
Wohnsituation in Wien (inkl.
Adresse)
Beschreibung der
Wohnsituation bei den
Eltern
Arbeitsort Wien
(Adresse)."
In einem weiteren Telefonat am 5. März 2007
mit dem zuständigen Referenten gab der Bw. bekannt, dass er nach wie vor
von einer Dienstreise ausgehe; der Argumentation von Familienheimfahrten
könne nicht gefolgt werden. Er wünsche endlich ein Schreiben in dem
auf seine Argumente eingegangen werde und nicht immer nur herumgeredet werde.
Das bereits übermittelte Fax würde ihm jedenfalls Recht geben.
Der Referent gab an, dass ihm natürlich das Recht auf eine
schriftliche Ausfertigung der Entscheidungsgründe zustehe, dies werde in
einer demnächst ergehenden Berufungsentscheidung geschehen, wobei dem Bw.
dann natürlich auch das Recht auf eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zustehe. Der Referent teilte dem Bw. auch mit,
dass die seitens des zuständigen Finanzamtes berücksichtigten
Heimfahrten (für 6 Monate) zu den Eltern nicht zu berücksichtigen
seien, da er dort keinen eigenen Haushalt führe. Nach der vorliegenden
Aktenlage wohne der Bw. noch bei seinen Eltern und hätte keine eigene
Wohnung (Haus). Diesem Sachverhalt wurde seitens des Bw. nicht
widersprochen.
In einem E-Mail an den Referenten gab der Bw. nochmals
bekannt, dass es sich seiner Ansicht nach eindeutig um eine Dienstreise
außerhalb des Nahbereiches handle, wobei es hier nicht auf die
Größe der Wohnfläche (weder zu Hause noch in Wien) und auch
nicht darauf ankomme, ob die Eltern im gleichen Haus wohnen würden oder
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob ein Arbeitnehmer, der von seinem
Dienstgeber von seinem bisherigen Dienstort in Linz zur Einschulung für
eine neue Aufgabe nach Wien versetzt wurde, Fahrtkosten in Form von
Kilometergeld sowie Tagesdiäten als Werbungskosten absetzen kann. Die
Versetzung war ursprünglich lediglich für sechs Monate geplant. Aus
firmeninternen organisatorischen Gründen wurde entschieden, dass der Bw.
seine Tätigkeit in Wien fortsetzen solle.
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 zählen hierzu ebenfalls
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c ("Pendlerpauschale")
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Als Arbeitsstätte gilt ein Büro, eine
Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und ähnliches. Im
berufungsgegenständlichen Fall war dies der Einschulungsort Wien. Eine
Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den
Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem
Fortbildungsinstitut (z.B. Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung)
während der Arbeitszeit erfolgt. Dies war ab 19. April 2004 der
Fall; ab diesem Zeitpunkt wurde der Bw nach Wien versetzt (zu
Einschulungszwecken).
Auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz, Leitung, .. in Linz
beibehält, so ist als Dienstort des Bw. jener Ort zu verstehen, an dem der
Bw. überwiegend tätig ist. Dem
Standpunkt in der Beilag zur Steuererklärung, dass als Dienstort nach wie
vor Linz anzusehen ist, kann hier keinesfalls gefolgt werden. Auch dem
Fahrtenbuch und den Diätenaufstellungen ist zu entnehmen, dass der Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum jedenfalls überwiegend in Wien
tätig war. Durch diese Versetzung wurde der bisherige Mittelpunkt
der Tätigkeit (in Linz) aufgegeben und am neuen Tätigkeitsort (in
Wien) begründet.
Es kann daher von einer beruflich veranlassten Reise im
Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen keine Rede sein.
Wie aus dem Akt hervorgeht, wurde dem Bw. seitens des
Arbeitgebers eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Über
Art und Ausstattung hat der Bw. trotz Vorhalteverfahrens (vom
15. Februar 2007) keine Angaben gemacht. Er hat mit Mail vom
5. März 2007 lediglich argumentiert, dass es nicht auf die
Größe der Wohnfläche (weder zuhause noch in Wien) ankommen
könne.
Der Bw. gab weiters an, im berufungsgegenständlichen
Zeitraum noch bei seinen Eltern gewohnt zu haben. In Wien hätte er eine
Gratisunterkunft.
Unter diesen Gegebenheiten ist jedenfalls davon auszugehen,
dass Wien nunmehr auch als Wohnort anzusehen ist.
In der Berufung wendet der Bw. ein, dass die
Begründung zur Ablehnung der Dienstreisekosten sich auf den neuen
Mittelpunkt der Tätigkeit beziehe. Dies sei nur bei Dienstreisen im
Nahbereich zulässig. Hier gehe es jedoch nicht um Dienstreisen im
Nahbereich, sondern es liege eine Dienstreise auch dann vor, wenn man für
einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche
Rückkehr an den ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
Wie auch aus dem vom Bw. übermittelten Fax zu
entnehmen ist, ist die Unterscheidung für die Dauer der Gewährung
steuerfreier Tagesgelder wichtig. Da nunmehr sowohl der Wohnort als auch
der Dienstort Wien ist, sind die diesbezüglichen Kosten mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten.
Für die Anfangsphase von 5 Tagen hat das
zuständige Finanzamt Diäten und Frühstückskosten
berücksichtigt. Da im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen
werden kann, dass derartige Mehraufwendungen auch hier vorliegen könnten,
wird diese so genannte Anfangsphase von 5 Tagen unbeanstandet belassen.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0081, führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit der
für sie typischen Reisebewegung gesprochen werden könne, wenn ein
Steuerpflichtiger sich über einen längeren Zeitraum hindurch (in der
Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort aufgehalten hat. Die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender
Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich
(vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099).
Fahrten von Wien nach Linz (bzw. St. Leonhard): Da
dem Bw. von Beginn an eine Wohnmöglichkeit in Wien zur Verfügung
gestellt wurde, sind die Fahrten zu seinen Eltern auf jeden Fall dem
Privatbereich zuzurechnen. Fahrtkosten eines allein stehenden
Arbeitnehmers zum Besuch der Eltern sind grundsätzlich keine
Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VwGH
18.12.1997, 96/15/0259). Fahrten zum ursprünglichen Heimatort
wären für eine gewisse Übergangsfrist nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Bw. dort eine Wohnung/Haus hätte, wo er in
gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, nach dem Rechten zu sehen
hätte. Aus diesen Gegebenheiten ist hier der Ansicht des
Finanzamtes zu widersprechen. Der Besuch der Eltern führt auch während
einer Übergangsfrist von 6 Monaten zu keinen Werbungskosten. Selbst der Bw.
führt in der Berufungsschrift (Vorlageantrag) vom 10. April 2006
an, dass das Finanzamt selbst widersprüchlich gehandelt hätte
("... wird mir dargelegt, warum mir keine
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zustehen bzw. warum mir
keine Familienheimfahrten gewährt werden könnten, diese jedoch in
weiterer Folge zu einem gewissen Teil anerkannt werden
..."). Aus den
vorgebrachten Argumenten ist nicht ersichtlich, dass die Wohnmöglichkeit in
Wien weniger entspräche als die Wohnmöglichkeit bei den Eltern. Somit
liegt es nahe, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien bereits erfolgt ist,
und schon aus diesem Grund die Fahrten zu den Eltern nicht zu Werbungskosten
führen können. Der Freundeskreis und die dortigen - nicht
näher konkretisierten - gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte
sind jedenfalls keine im gegebenen Zusammenhang beachtenswerte Gründe (vgl.
VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Eine tatsächliche Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung konnte seitens des Bw. weder im Vorhalteverfahren vor dem UFS,
noch nach der ergangenen Berufungsvorentscheidung dargebracht werden (vgl. zur
Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung VwGH 21.4.1983, 82/16/0177;
13.3.1986, 84/16/0235).
Treu und
Glauben
Weiters wird dem Bw betreffend seiner Ausführungen,
dass andere Finanzämter diese Aufwendungen anerkannt hätten,
mitgeteilt, dass nach der Judikatur des VwGH der Grundsatz von Treu und Glauben
nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit schützt; vielmehr ist die Behörde
verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung
abzugehen (vgl. VwGH 22.2.1996, 94/15/0109; 18.12.1996,
94/15/0151).
Berechnung der berücksichtigten
Werbungskosten:
|
Betriebsratsumlage (wie beantragt)
|
42,90
|
Diäten (5 x 26,40 €)
|
132,00
|
Frühstück
(5 x 4,40 €)
|
22,00
|
SUMME
|
196,90
Die übrigen Werbungskosten wurden bereits vom
Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-L/06
- Stammnummer
- 27166
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF