Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0961-L/06
NLP-Practicioner-Training ist keine Fortbildungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0961-L/06vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 7. Februar 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002
bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als
Diplomkrankenschwester in der Pflegeabteilung eines Altenheims. Sie
machte für diese Jahre Werbungskosten unter dem Titel "Fortbildungskosten"
geltend, die ihr in Zusammenhang mit der Absolvierung eines
NLP-Practitioner-Trainings entstanden waren. Einen Kostenersatz des Landes
OÖ. zog sie davon ab. Sie führte aus, dass diese Ausbildung
u.a. Kommunikationstechniken für bessere Konfliktlösungen und einen
besseren Umgang mit überwiegend hoch betagten Menschen mit Defiziten im
körperlichen, geistigen und psychischen Bereich beinhalte, weiters eine
Verbesserung der Teamfähigkeit in psychisch belastenden Situationen
vermittle. Nicht zuletzt werde die eigene Belastbarkeit gestärkt und eine
"positivere und befriedigendere Sicht" ihres oft sicherlich nicht leichten
Berufs ermöglicht. Sie legte die Kopie einer Honorarnote über das
absolvierte NLP-Practitioner-Training vor. Die Abgabenbehörde erster
Instanz anerkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, da die
Ausbildung auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse
und nicht derart umfassend sei, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche
Tätigkeit ermögliche. In rechtzeitig dagegen eingebrachten
Berufungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das
NLP-Practitioner-Training "aus subjektiver Sicht" wesentlicher Bestandteil einer
Coachingausbildung sei. Würde sie in Zusammenhang mit einer oder mehreren
bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquellen besucht, so seien die Kosten
dafür als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. In der
Folge wurden theoretische Überlegungen zu vorweggenommenen bzw.
vergeblichen Werbungskosten angestellt um letztlich auszuführen, dass es
sich um Fortbildungskosten handle um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt, würde keine
Förderung im Rahmen des Bildungskontos des Landes OÖ. erfolgen.
Gleichzeitig wird betont, dass das NLP-Practitioner-Training derart umfassend
ist, dass ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit (insbesondere
Personal-Coaching o.ä.) ermöglicht würde. Die
Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab, da - nach
Ausführung einer Beschreibung des NLP - die Kurse keine
berufsspezifische Fortbildung darstellen.
In rechtzeitig dagegen eingebrachten Anträgen auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und weiters im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. überlege, eine Ausbildung zum
NLP-Master oder NLP-Trainer zu absolvieren und positiv abzuschließen. Sie
mache Aufwendungen geltend, die nach dem Gesamtbild der bisher gesetzten
Schritte jedenfalls die Möglichkeit des Einstiegs in eine neue berufliche
Tätigkeit - als Vortragende im Bereich der Erwachsenenbildung -
ermöglichen würden. Sie stehe im 55. Lebensjahr und habe
die Beendigung ihrer aktiven beruflichen Laufbahn im Gesundheitswesen durch
Übertritt in den Ruhestand bereits in einem überschaubaren konkreten
Zeitrahmen vor Augen. Wenn sie sich nun in diesem Alter um eine derart
umfassende neue berufliche Qualifikation wie die eines
Master/Practitioner/Trainer aus NLP bemühe bzw. sich aneigne, so sei diese
Tätigkeit u.a. auf einen Zeitpunkt ausgerichtet, der nach ihrer
Pensionierung liege, es handle sich hier also um eine umfassende
Umschulungsmaßnahme.
Die von der Abgabenbehörde erster Instanz in den
Berufungsentscheidungen gemachten Schilderungen des NLP ("NLP wurde
ursprünglich als ein psychotherapeutisches Meta-Modell verstanden, das die
Gemeinsamkeiten effektiver und hoch wirksamer therapeutischer Interventionen in
eine Struktur zu bringen versuchte und entwickelte parallel dazu ein
kognitivistisches lernpädagogisches Modell, welches Menschen dazu
befähigt, durch gezielte submodale Veränderung in den eigenen
Wahrnehmungssystemen ((....)) oft innerhalb kürzester Zeit Unsicherheiten,
Ängste und Phobien effektiv zu behandeln, Zwänge aufzulösen und
neue gewünschte Verhaltensweisen einzuüben und behindernde Strategien
zu verändern. Der Name Neurolinguistisches Programmieren ((NLP))
verdeutlicht die Zusammenhänge zwischen den körperlichen
((neurophysiologischen)) Prozessen, unserem Sprach- und Ausdrucksverhalten
((linguistisches)) und den subjektiven, durch Erziehung und Sozialisation
geprägten Denkprogrammen innerer Verarbeitungsprozesse. Alle unsere
Wahrnehmungen ((über die Sinne)) und Verhaltensmuster laufen in
neurophysiologischer Vernetzung in unserem Körper ab und werden verbal oder
nonverbal ((über die Körpersprache)) umgesetzt bzw. von unserer Umwelt
an uns heran gebracht.") wurde nicht bestritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. .......
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
(BGBl. I 1999/106 ab 2000);Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen
(BGBl. I 2002/155 ab 2003).
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Es ist grundsätzlich
festzuhalten, dass die Bw. den Ausführungen der Abgabenbehörde erster
Instanz in den Berufungsentscheidungen zum NLP zum einen nicht widersprach und
zum anderen nichts darlegte, wonach das von ihr absolvierte Training
eingehendere, spezialisierte Inhalte vermittelte, die nicht nur über die
allgemeine NLP-Unterweisung hinaus gingen, sondern auch tatsächlich eine
Ausbildung zum NLP-Coach vermittelten. Allein der Nachweis, ein
NLP-Practitioner-Training absolviert zu haben, sagt nichts darüber aus,
auch eine Coachausbildung abgelegt zu haben: Wie der Begriff "Practitioner"
sagt, handelt es sich dabei um jemanden, der die Fähigkeiten erlangte, NLP
zu nutzen. Dass ihm damit auch die Fähigkeiten vermittelt wurden, als Coach
diese ihm vermittelte Möglichkeit auch anderen weiter zu geben, ergibt sich
nach der Lebenserfahrung nicht nur nicht daraus, sondern ist schon begrifflich
nicht Teil eines Practitioner-Trainings: Würde dieses Training nämlich
eine Coachausbildung vermitteln, würde es folgerichtig unter dem Titel
"NLP-Coach-Training" firmieren. Es ist in der Folge bei Würdigung
des vorliegenden Akteninhalts davon auszugehen, dass die Bw. nicht eine
Ausbildung zum NLP-Coach erfuhr, sondern - wie aktenkundig - ein
NLP-Practitioner-Training absolvierte. Dabei erlernte sie NLP-Kenntnisse
und -anwendungen, die - da sie unwidersprochen blieben - den
Beschreibungen der Abgabenbehörde erster Instanz in den
Berufungsvorentscheidungen entsprachen. Es ist nun zwar durchaus
einsichtig, dass diese Inhalte gerade im anspruchsvollen Pflegeberuf der Bw.
Ausgleiche und Ergänzungen schaffen, doch ist nicht zu übersehen, dass
NLP ganz allgemein Hilfestellungen in beanspruchenden Situationen und
Lebensbereichen vermittelt, wenn neue Verhaltensschemata, Ausdrucksweisen und
Verarbeitungen von Einflüssen erlernt werden: Gerade weil dies ein
ganzheitlicher Vorgang ist, kann er nicht auf den beruflichen Bereich begrenzt
angewendet werden; einmal erlernt, wird er universell in allen Lebensbereichen
angewandt. - Es hat in diesem Fall eine eindeutige Subsumierung unter
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu erfolgen, da
das absolvierte NLP-Practitioner-Training durchaus durch die wirtschaftliche (in
dem Fall die berufliche) Stellung der Bw. indiziert wurde und sie sicherlich
auch zur Förderung ihres Berufs als Diplomkrankenschwester in der
Pflegeabteilung eines Altersheims gereichte, jedoch eine Trennung von der
Nützlichkeit des NLP für die privaten Lebensbereiche der Bw. nach
Absolvierung eines derartigen Practitioner-Trainings wie o.a. nicht möglich
ist. Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH, wonach NLP keine
Fortbildung ist, weil es erheblich der privaten Lebensführung dient
(29.1.2004, 2000/15/0009). Die Ausführungen der Bw., wonach sie zur
Absolvierung dieses Trainings eine Förderung im Rahmen des Bildungskontos
des Landes OÖ. bekam bringen nichts für ihre Berufung, da im
berufungsgegenständlichen Verfahren Abgabengesetze anzuwenden sind,
während sich der Zugang zu Anspruchsvoraussetzungen der Leistung aus dem
Bildungskonto des Landes auf andere Normen stützt. Auch wenn die Bw.
ausführt, dass sie möglicherweise nach ihrer Pensionierung einen
anderen als den derzeitigen Beruf ausüben würde, und zwar eventuell
den einer Trainerin oder Vortragenden, so ist dem unter Verweis auf obige
Ausführungen hinzuzufügen, dass das von ihr absolvierte
NLP-Practitioner-Training eben ein "Practitioner-Training" war und schon rein
begrifflich nicht ein Training zur Ausbildung als Vortragende (bzw. Coach)
beinhaltete. Es kann in der Folge das absolvierte Training nicht als Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme qualifiziert werden und in der Folge auch eine
Definition als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht
stattfinden.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLP-Practicioner-Training ermöglicht die Nutzung des NLPNLP-Practicioner-Training ist keine NLP-Coach- oder NLP-Trainer-Ausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0961-L/06
- Stammnummer
- 27161
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF