Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0294-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-L/05vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Mag. Dr. Peter
Roppenser, Steuerberater, 4600 Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, vom
21. März 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 21. Februar 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
2001
|
4.950,00
|
359,73
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2001
|
473,00
|
34,37
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
2002
|
|
1.686,73
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
|
146,18
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
2003
|
|
2.210,80
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
|
186,69
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
2004
|
|
2.117,34
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
|
178,80
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des seit Oktober 2001 zu 98% an der
Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers K ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen
wurden. Der Geschäftsführer übte diese Funktion zuvor in der
Eigenschaft als Dienstnehmer aus, ab seiner wesentlichen Beteiligung am
Stammkapital wurden eine als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung
getroffen und seine Einkünfte gemäß
§ 22 Z 2 EStG
1988 erklärt. Für seine Tätigkeit erhielt er einerseits ein
jährliches Fixhonorar von 18.000 €, andererseits ein
erfolgsabhängiges Honorar, das in eine Umsatzprämie, eine
gewinnabhängige Prämie und eine Sonderprämie unterteilt wurde. Im
Einzelnen wurde vom Prüfer die Auszahlung folgender Vergütungen
festgestellt: Oktober bis Dezember 2001: 10.593 €, 2002:
42.606 €, 2003: 46.459 €, 2004: 51.342 €. Der
Prüfer vertrat die Ansicht, dass diese Beträge in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
forderte mit den angefochtenen Bescheiden den darauf entfallenden
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde
sinngemäß folgendermaßen begründet: Der
Geschäftsführer schulde nicht seine Arbeitskraft, es fehle ihm an der
Weisungsgebundenheit, es stehe ihm frei, wann und wo er arbeite, er sei auch
nicht in die organische Struktur der Gesellschaft eingegliedert. Es stehe ihm
frei sich vertreten zu lassen, er trage auch ein erhebliches Unternehmerrisiko,
das dazu führen könne, dass seine Bezüge 0,00 €
betragen können. Der Verwaltungsgerichtshof halte diese Argumente für
unbeachtlich und messe nur der Eingliederung in die Organisation des
Unternehmens Bedeutung zu. Diese Betrachtungsweise sei nicht gesetzeskonform und
es würden sich folgende Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz ergeben:
sei es gesetzlos, die Dienstgeberbeitragspflicht allein auf die Eingliederung zu
stützen; wenn ja - sei es sachlich gerechtfertigt und welchen Umfang
müsse die Eingliederung von Verfassungswegen haben? Es entspreche dem
Verständnis der Gesetzeslage, dass die Begriffe des
Dienstverhältnisses und des Arbeitnehmers im steuerrechtlichen Sinn nicht
durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert seien, sondern durch
eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichnet seien. Es werde daher beantragt,
Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in allen Jahren mit
0 € festzustzen.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die in den
Bescheiden angeführten Bemessungsgrundlagen unrichtig ermittelt worden
seien. Entsprechend den Steuererklärungen des Geschäftsführers
seien ihm in den betreffenden Jahren folgende
Geschäftsführerbezüge zugeflossen: 2001: 7.994,01 €,
2002: 37.482,99 €, 2003:49.129 €, 2004: 47.052 €.
In der Folge stellte das Finanzamt durch
Überprüfung der Kontoauszüge fest, dass bei der
Lohnsteuerprüfung die in den jeweiligen Wirtschaftsjahren als Aufwand
verrechneten Beträge als im Kalenderjahr zugeflossen bewertet wurden,
tatsächlich jedoch die in der Berufung genannten Beträge dem
Geschäftsführer in den jeweiligen Kalenderjahren zugeflossenen waren.
Ein gleichzeitig mit der Berufung eingebrachter Antrag auf
mündliche Verhandlung und Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat wurde mit Schreiben vom 25.1.2007 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung sei auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass in diesem Sinn die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus auch im gegenständlichen Fall gegeben ist, muss wohl außer
Zweifel gestellt werden, ist der Geschäftsführer doch bereits seit
Jahren in dieser Funktion für die Gesellschaft tätig und nimmt alle
mit dieser Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen wahr. Damit kommt auch der
Frage, ob der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe
oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten
Erkenntnis nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH
23.11.2004, 2004/15/0068).
Von der Berufungswerberin wird
dieser Feststellung auch nichts Konkretes entgegengesetzt, sie vermeint
lediglich, dass diese an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
orientierte Auslegung, dass es lediglich auf das Merkmal der Eingliederung
ankomme, nicht gesetzeskonform sei. Auf Grund der Tatsache, dass sich diese
Rechtssprechung jedoch auf die Legaldefinition des steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses stützt, zeigen die Ausführungen der
Berufungswerberin nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine
Argumente gegen diese Auslegung auf.
Dennoch wird der Ordnung halbe
noch bemerkt: Selbst eine Überprüfung weiterer Merkmale, die für
ein Dienstverhältniss sprechen können, insbesondere das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses, würde im gegenständlichen Fall zu keinem anderen
Ergebnis führen. Von Unternehmerrisiko kann dann gesprochen werden, wenn
ein Steuerpflichtiger durch eigene Geschäftseinteilung bzw. mehr oder
weniger zweckentsprechende Organisation den Ertrag seiner Tätigkeit
maßgeblich beeinflussen kann, wenn also die Höhe der erzielten
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des wirtschaftlichen
Verkehrs abhängig ist. Die im Geschäftsführervertrag getroffene
Entgeltsregelung zeigt nun unbestreitbar kein Unternehmerrisiko auf, erhält
der Geschäftsführer doch jedenfalls ein monatliches Fixhonorar,
lediglich darüber hinaus wird auch ein erfolgsabhängiges Honorar
bezahlt. Die tatsächlichen Zahlungen der letzten Jahre zeigen auch keine
wesentlichen Honorarschwankungen auf. Zu bemerken ist außerdem, dass im
Geschäftsführervertrag ein Ersatz aller Kosten und Aufwendungen, die
in Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen, vereinbart ist, und dass dem
Geschäftsführer für seine Reisetätigkeit auch unentgeltlich
ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Auch dieser Umstand spricht
wesentlich gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Wie jedoch nachfolgend vom Finanzamt festgestellt wurde,
wurde zu Recht eingewendet, dass die Bemessungsgrundlage für die
Nachforderung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
unrichtig festgestellt wurde. Vielmehr sind der Nachverrechnung die in der
Berufung angeführten Beträge zugrunde zu legen, da dies die dem
Geschäftsführer in den einzelnen Kalenderjahren zugeflossenen
Bezüge waren.
Die in den Bescheiden nachzufordernden Abgaben errechnen
sich daher folgendermaßen:
|
Zeitraum
|
Bem.grundlage
|
DB (4,5%)
|
DZ
|
2001
|
€ 7.994,01
|
€ 359,73
|
€ 34,37 (0,43%)
|
2002
|
€ 37.482,99
|
€ 1.686,73
|
€ 146,18 (0,39%)
|
2003
|
€ 49.129,00
|
€ 2.210,80
|
€ 186,69 (0,38%)
|
2004
|
€ 47.052,00
|
€ 2.117,34
|
€ 178,80 (0,38%)
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-L/05
- Stammnummer
- 27158
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF