Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1914-W/05
Haftung bei Teilbetriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1914-W/05vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PT, vertreten durch W-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 22. Dezember 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22. Dezember 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 14 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der AK im
Ausmaß von € 5.847,21 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er von AK am 31. März 1999 den
Betrieb mit dem Betriebszweck Friseurbedarf erworben habe.
Der Friseurbedarfgroßhandel sei beim FA1 St.Nr. 2/3
veranlagt und an das FA2 überrechnet worden. In diesem
Rückstandsbetrag seien auch Beträge enthalten, die die frühere
Tätigkeit von AK als Transportunternehmerin (FA2 St.Nr. 0/1) beträfen.
Da der Bw. diesen Betrieb nicht übernommen habe, betrachte er sich für
diese Abgabenrückstände nicht verantwortlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2005 ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt werde, dass der Friseurbedarf ein Teil
des Betriebes der AK sei und an den Bw. veräußert worden
sei.
Es werde daher angenommen, dass AK ein Unternehmen gehabt
habe mit einer Sparte Friseurbedarf und einer Sparte Transportunternehmen und
daher dieVerbindlichkeiten vom Bw. mitübernommen worden seien. Dies sei
nicht richtig. AK habe zwei Unternehmen an zwei verschiedenen Standorten gehabt,
und zwar den Friseurbedarfgroßhandel, der beim FA1 unter der St.Nr. 2/3
veranlagt worden sei, und das Transportunternehmen, das beim FA2 unter der
St.Nr. 0/1 geführt worden sei. Der Rückstandsausweis in Höhe von
€ 5.847,21 habe das Transportunternehmen betroffen und daher mit dem
Friseurbedarf nichts zu tun gehabt.
Weiters sei festzuhalten, dass der Bw. laut Rechnung vom
31. März 1999 nur die Handelsware gekauft habe, nicht jedoch
Kundenstock, Geschäftseinrichtung, Kundenforderungen und sonstige
Forderungen, was tatsächlich einen Unternehmenskauf zur Folge hätte.
Wenn AK in ihrem Schreiben vom 15. Juli 1999 schreibe, sie hätte
das Geschäft verkauft, so sei dies in Ansehung der Tatsache, dass eine
Rechnung nur über den Warenverkauf ausgestellt worden sei, nicht richtig.
AK habe offensichtlich die Tatsache des Warenverkaufes dem Begriff
Geschäftsverkauf fälschlicherweise gleichgesetzt.
Der Bw. beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder
ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen
übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14
Abs. 1 BAO
a) für Abgaben, bei
denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet,
soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für
Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit,
als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden
Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Übereignung eines Unternehmens im
Ganzen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen
übernimmt. Dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen
Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die
wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage
versetzen, das Unternehmen fortzuführen.
Bei der Teilbetriebsübertragung kann sich die Haftung
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.1999,
96/15/0126) nur auf jene Abgaben erstrecken, die zu diesem Teilbetrieb einen
Zusammenhang der in § 14 Abs. 1 BAO angeführten Art
aufweisen.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag wurde
in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der
Friseurbedarf ein Teil des Betriebes der AK sei und an den Bw.
veräußert worden sei. Nach den Ausführungen im Vorlagebericht
vom 18. Oktober 2005 ist die Herkunft der Abgabenschuldigkeiten nicht
auf die Betriebe Transportgewerbe und Friseurbedarf aufteilbar, da die
Veräußerin niemals Abgabenerklärungen oder Einnahmen-
Ausgabenrechnungen, aus denen die betriebliche Zuordnung des Umsatzes und des
Gewinnes hervorgegangen wäre, dem Finanzamt vorgelegt hat.
Dem wurde vom Bw. entgegengehalten, dass der
Friseurbedarfgroßhandel beim FA1 unter der St.Nr. 2/3 und das
Transportunternehmen beim FA2 unter der St.Nr. 0/1 geführt worden sei.
Mangels Auffindens und Vorlage der diesbezüglichen Veranlagungsakten durch
die angeführten Finanzämter an den Unabhängigen Finanzsenat kann
diesem Vorbringen nicht entgegengetreten werden.
Die unter der St.Nr. 2/3 beim FA1 aushaftenden -
allerdings die K-KG betreffenden - Abgabenschuldigkeiten wurden laut Aktenlage
am 7. Juni 2001 gemäß
§ 235 BAO
gelöscht. Eine Übertragung von Gebarungsdaten vom Abgabenkonto des
Friseurbedarfgroßhandels auf das Abgabenkonto des Transportunternehmens
fand laut Aktenlage nicht statt. Somit betreffen die Abgabenschuldigkeiten zur
St.Nr. 0/1 des FA2, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom
22. Dezember 2003 in Anspruch genommen wurde, das Transportunternehmen
der AK, welches der Bw. laut Kaufvertrag vom 31. März 1999 jedoch
nicht erworben hat.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) in seinem aus
§ 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht
verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie
(vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ausgeschlossen werden kann, dass er
bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen
Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, zumal dem
Berufungsbegehren ohnehin stattgegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1914-W/05
- Stammnummer
- 27154
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF