Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0161-G/07
Aussetzung der Einhebung und VwGH-Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-G/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Dezember 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
5. Dezember 2006 wies das Finanzamt einen neuerlichen Antrag der Bw
auf Aussetzung der Einhebung (siehe auch RV/0068-G/06) mit der Begründung,
es sei keine dem Antrag zu Grunde liegende Berufung eingebracht worden, ab und
forderte sie zur Entrichtung folgender Abgabenschuldigkeiten auf:
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Abgabe
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Betrag in Euro
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Kinderabsetzbetrag
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01-12/2001
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130,78
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Kinderabsetzbetrag
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01-12/2002
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610,80
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Kinderabsetzbetrag
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01-07/2003
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356,30
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Familienbeihilfe
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09-12/2000
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494,18
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Familienbeihilfe
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01-12/2001
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1.482,53
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Familienbeihilfe
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01-12/2002
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1.483,20
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Familienbeihilfe
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01-07/2003
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916,30
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Aussetzungszinsen
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2005
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132,31
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Aussetzungszinsen
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2006
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132,79
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 erhob die Bw
gegen diesen Bescheid die Berufung und bringt im Wesentlichen vor, sie habe
bereits beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von
Verfahrenshilfe gestellt, um eine (zulässige) Beschwerde gegen die
Berufungserledigung durch den unabhängigen Finanzsenat einbringen zu
können. Zugleich habe sie beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, ihrer
einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da die
Voraussetzungen des § 30 VwGG vorlägen, werde dem Antrag stattgegeben
werden. Ihrer Ansicht nach sei auch eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof als Berufung "im Sinne eines Rechtsmittels"
zu werten. Daraus folge, dass ihre Berufung nicht als endgültig erledigt
anzusehen sei und daher die Voraussetzungen für den Weiterbestand der
gewährten Aussetzung der Einhebung vorlägen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Jänner 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld (§ 212a Abs. 1 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen
(§ 212a Abs. 5 BAO).
Wie aus dem Gesetz unzweifelhaft hervor geht, ist der
Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung zu verfügen.
Das Berufungsverfahren endet mit der rechtswirksamen
Erledigung einer Berufung. Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer
Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht
beendet bzw. die "Berufung als nicht endgültig erledigt"
anzusehen, ist nicht beizupflichten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
20. März 2003, 2003/17/0082, entschieden hat, gibt es keine
gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung
der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof)
auszudehnen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-G/07
- Stammnummer
- 27144
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF