Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0068-G/07
Aussetzung der Einhebung und VwGH-Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0068-G/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Erich
Dietrich und Dr. Bernhard Koller über die Berufung der Bw, vom
27. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
7. November 2006 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§
212a BAO) nach zuvor durchgeführter nicht mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. November
2006 verfügte das Finanzamt den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
betreffend folgende Abgaben:
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Abgabe
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Betrag in Euro
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Kinderabsetzbetrag
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01-12/2001
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130,78
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Kinderabsetzbetrag
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01-12/2002
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610,80
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Kinderabsetzbetrag
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01-07/2003
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356,30
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Familienbeihilfe
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09-12/2000
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494,18
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Familienbeihilfe
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01-12/2001
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1.482,53
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Familienbeihilfe
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01-12/2002
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1.483,20
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Familienbeihilfe
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01-07/2003
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916,30
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Aussetzungszinsen
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2005
|
132,31
Mit Schreiben vom 27. November 2006 erhob die Bw ua
gegen diesen Bescheid die Berufung und bringt im Wesentlichen vor, der
Instanzenzug sei noch nicht erschöpft, weil beim Verwaltungsgerichtshof ein
Antrag auf Gewährung der Verfahrensbeihilfe gestellt worden sei, um eine
Beschwerde gegen die Berufungserledigung einbringen zu können. Zugleich sei
beim Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung beantragt worden. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 VwGG vorlägen, werde diesem
Antrag stattgegeben werden. Daraus folge, dass ihre Berufung nicht als
endgültig erledigt anzusehen sei und daher die Voraussetzungen für
einen Weiterbestand der gewährten Aussetzung der Einhebung
vorlägen.
Das Finanzamt wies die Berufung diesbezüglich mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2006 (auf der
Zweitausfertigung handschriftlich auf den 5. Dezember ausgebessert) als
unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2007 beantragte
die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gleichzeitig beantragte sie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Jänner 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld (§ 212a Abs. 1 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist ua anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen
(§ 212a Abs. 5 BAO).
Wie aus dem Gesetz unzweifelhaft hervor geht, ist der
Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung zu verfügen.
Das Berufungsverfahren endet mit der rechtswirksamen
Erledigung einer Berufung. Der Rechtsansicht des Bw, durch die Erhebung einer
Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung sei das Berufungsverfahren als nicht
beendet bzw. die "Berufung als nicht endgültig erledigt"
anzusehen, ist nicht beizupflichten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
20. März 2003, 2003/17/0082, entschieden hat, gibt es keine
gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung
der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof)
auszudehnen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0068-G/07
- Stammnummer
- 27142
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF