Findok · Richtlinien
VB-0900
0. Einführung
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2017gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Wortlaut laut Findok
0. Einleitung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Nach § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (Pornographiegesetz), BGBl. Nr. 97/1950, macht sich eines Verbrechens schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige (siehe Abschnitt 1.1.) Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände einführt, befördert oder ausführt. Bei der Vollziehung des Pornographiegesetzes ist auch auf das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zollorgane haben nach Maßgabe der nachstehenden Regelung an der Vollziehung der genannten Vorschriften mitzuwirken.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0007-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF