Findok · Richtlinien
VB-0900
3.3. Beschlagnahme durch anderen Behörden
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Wortlaut laut Findok
3.23.3. Beschlagnahme durch anderen Behörden
(1) Im Falle einer Beschlagnahme der Gegenstände durch eine andere Behörde sind diese über Verlangen der Behörde, von der die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, auszufolgen. Bei der AusfolgungIm Falle von NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Ware gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zoll-Lagerverfahren übergeführt gilt undes sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen istsind. Der Fall ist in Evidenz zu halten.
(2) Wird vom Anmelder in diesem Stadium des Verfahrens kein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung eingebracht, müssen die Eingangsabgaben - ungeachtet des Umstandes, dass die Waren nicht überlassen werden können - entrichtet werden. Wird ein solcher Antrag eingebracht, ist diesem zu entsprechen.
(32) Im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme ist zu veranlassen, dass NichtgemeinschaftswarenNichtunionswaren dem Zollamt neuerlich gestellt werden.
(43) Wird das Zollamt verständigt, dass durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) rechtskräftig auf Einziehung (Verfall) der Gegenstände erkannt wurde, so erlischt dadurch die seinerzeit entstandene Zollschuld (ArtikelArtikel 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK 233 Buchstabe c ZK). Eine allenfalls entrichtete Zollschuld ist zu erstatten. Die Evidenz ist unter Hinweis auf die Entscheidung auszutragen. Das Gericht ist neuerlich schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zoll-Lagerverfahren übergeführt gelten und daher vor einer Vernichtung oder Verwertung mit dem Zollamt das Einvernehmen herzustellen ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0007-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF