Findok · Richtlinien
VB-0710
2.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
überholte Fassung (bis 28.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0047-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Edelmetallgegenstände ist nur Unternehmen zu erteilen, die beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 registriert sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung durch Vorlage der vom Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/6, ausgestellten Registrierungsbescheinigung (Muster siehe Anlage 1) nachzuweisen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0047-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27140
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 28.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF