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Findok · Richtlinien

VB-0710

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0040-IV/8/2016gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0710

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich (1) Den Beschränkungen des Punzierungsgesetzes 2000 unterliegen Edelmetallgegenstände, die zu Handelszwecken in das Bundesgebiet verbracht werden. (2) Als Edelmetallgegenstände gelten gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes 2000 a)Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist, sowie b)Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und c)Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel (3) Nicht als Edelmetallgegenstände gelten die folgenden Waren: a)zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen, b)aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind, c)aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände sowie d)Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Abs. 2 nicht erreichen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0040-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0047-IV/8/2007
Stammnummer
27140
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF