Findok · Richtlinien
VB-0402
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 31.12.2009)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2009.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Die Beschränkungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes gelten für das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich und nicht nur für Einfuhren dieser Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) In dieser Arbeitsrichtlinie werden diejenigen Vorschriften behandelt, die von den Zollstellen im Zuge der Durchführung eines Zollverfahrens zu beachten sind. Diese Regelungen gelten im innergemeinschaftlichen Verkehr entsprechend.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0027-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF