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Findok · Richtlinien

VB-0402

2.3. Durchfuhrbeschränkungen

überholte Fassung (bis 31.12.2009)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0402

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2009.

Wortlaut laut Findok

2.3. Durchfuhrbeschränkungen (1) Für die Durchfuhr der im Abschnitt 1 genannten Waren gelten die gleichen Beschränkungen wie für die Einfuhr (siehe Abschnitt 2.2.) mit der Abweichung, dass an Stelle einer Einfuhrbewilligung eine Durchfuhrbewilligung erforderlich ist. (2) Die Ausgangszollstelle hat die Durchfuhrbewilligung mit einem Austrittsvermerk zu versehen, diese einzuziehen und an die Sicherheitsdirektion, die die Bewilligung ausgestellt hat, zu übermitteln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0027-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0042-IV/8/2007
Stammnummer
27138
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.03.2007 bis 31.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF