Findok · Richtlinien
VB-0402
2.3. Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 31.12.2009)RichtlinieBMF-010311/0027-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2009.
Wortlaut laut Findok
2.3. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Für die Durchfuhr der im Abschnitt 1 genannten Waren gelten die gleichen Beschränkungen wie für die Einfuhr (siehe Abschnitt 2.2.) mit der Abweichung, dass an Stelle einer Einfuhrbewilligung eine Durchfuhrbewilligung erforderlich ist.
(2) Die Ausgangszollstelle hat die Durchfuhrbewilligung mit einem Austrittsvermerk zu versehen, diese einzuziehen und an die Sicherheitsdirektion, die die Bewilligung ausgestellt hat, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0027-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF