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Findok · Richtlinien

VB-0500

2.2. Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz

geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Wortlaut laut Findok

2.2. BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz (1) Als Ausfuhr im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einfuhr erst vor kurzem erfolgte oder schon vor längerer Zeit und unabhängig auch davon, ob sich das Kulturgut im Eigentum eines Inländers oder Ausländers befindet. (2) Die Beschränkungen beziehen sich daher, soweit es sich um eine Ausfuhr in einen Drittstaat handelt, auf die Ausfuhr (auch Wiederausfuhr) von Waren im a)zollrechtlich freien Verkehr, b)Zolllagerverfahren, c)Versandverfahren, d)Verfahren der passiven Veredelung oder e)Verfahren der vorübergehenden Verwendung. In den Fällen der Buchstaben b) bis d) jedoch nur dann, wenn aus den Ausfuhrpapieren hervorgeht, dass sich das Kulturgut länger als fünf Jahre im Zollgebiet befunden hat (siehe Abschnitt 1.3.5. Abs. 2).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.522.292
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 18)
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF