Findok · Richtlinien
VB-0500
3.8. Import of Cultural Goods (ICG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
3.8. Import of Cultural Goods (ICG)
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 erfolgt die Speicherung und der Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers, mithilfe des zentralen elektronischen Systems ICG (= Import of Cultural Goods), welches von der Kommission im Rahmen des EU-Datenbanksystems "TRACES NT" als unabhängiges Modul eingerichtet wurde.
(2) Die Zollbehörden haben Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, über die eine Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen wurde, zu den Erklärungen der Einführer und zu den allgemeinen Beschreibungen gemäß Abschnitt 3.5.4. Absatz 2 (Anlage 6).
(3) Die Kontrollen der Einfuhrgenehmigungen und der Erklärungen des Einführers sind grundsätzlich innerhalb des elektronischen Systems ICG vorzunehmen.
(4) Zur Verwendung des ICG-Systems müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
a)EU-Login (Link: https://webgate.ec.europa.eu/cas/eim/external/register.cgi)
b)EORI Nummer (Link: https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/eori-registrierung.html)
c)Registrierung der Person oder des Unternehmens im ICG-System
d)Zuteilung der entsprechenden Rolle (Besitzer von Waren und/oder begünstigte Einrichtung)
(Hinweis: Anträge auf Registrierung müssen von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Registrierungen von Unternehmen mit mehreren Personen, die zur Antragstellung oder zur Abgabe von Erklärungen berechtigt sind, wird nur der erste Antrag durch das Bundesdenkmalamt validiert. Die weiteren Registrierungsanträge können durch das eigene Unternehmen validiert werden)
(5) Die Kommission stellt für Einführer von Kulturgut ein Handbuch mit Bedienungsanleitungen für das elektronischen Systems ICG zur Verfügung. Dieses ist unter folgenden Link abrufbar: Cultural Goods - European Commission
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF