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Findok · Richtlinien

VB-0500

1.3.5. Sachliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Wortlaut laut Findok

1.3.5. Sachliche Ausnahmen von den BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen (1) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr keiner Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zollim elektronischen Abfertigungssystem in Feld 44 der Zollanmeldung "7562"), außer es handelt sich um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, oder um Archivalien. (2) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestands dieses Verfahrens - höchsten auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht der Genehmigungspflicht, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes oder mit einer Genehmigung ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein. (3) Bestehen Bedenken, so ist der Nachweis, dass es sich um eine sachliche Ausnahme von den BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen handelt, durch eine Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (Abschnitt 3.2.) zu erbringen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.522.292
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 18)
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF