Findok · Richtlinien
VB-0500
3.5.2. Einfuhrgenehmigung
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
3.5.2. Einfuhrgenehmigung
(1) Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern (siehe Abschnitt 1.4.2.) ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der folgenden Zollverfahren übergeführt werden:
a)die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)die Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst;
c)die Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst;
d)die aktive Veredelung.
(2) Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt werden, gelten in der gesamten Union.
Hinweis: In Österreich ist die zuständige Behörde das Bundesdenkmalamt / Abteilung für bewegliche Denkmale -Internationaler Kulturgütertransfer,
Email: ausfuhr@bda.gv.at
(3) Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt in folgenden Fällen:
a)Das Kulturgut wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
b)Die Einfuhrgenehmigung wurde nur dazu verwendet, das Kulturgut in ein oder mehrere Zollverfahren gemäß Absatz 1 zu überführen, und das Kulturgut wird anschließend aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt.
(4) Für jedes Kulturgut wird eine gesonderte Einfuhrgenehmigung erteilt. Besteht eine Sendung jedoch aus mehreren Kulturgütern, so kann die zuständige Behörde festlegen, ob eine einzelne Einfuhrgenehmigung für ein oder mehrere Kulturgüter dieser Sendung gilt.
(5) Die zuständige Behörde kann vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verlangen, dass ihr die einzuführenden Kulturgüter für eine Beschau in der Zollstelle oder in anderen Räumlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die Waren sich in vorübergehender Verwahrung befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nach Ermessen der zuständigen Behörde und sofern dies für notwendig erachtet wird, kann die Beschau mittels einer Video-Fernverbindung durchgeführt werden.
(6) Eine zuständige Behörde kann eine von ihr erteilte Einfuhrgenehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Der Widerruf einer Einfuhrgenehmigung löst zur Unterrichtung der Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Warnmeldung im ICG-System aus.
Die Einfuhrgenehmigung ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L049" zu erklären.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF