Findok · Richtlinien
VB-0500
3.5.3. Erklärung des Einführers
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
3.5.3. Erklärung des Einführers
(1) Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter Kulturgütern (siehe Abschnitt 1.4.3.) ist eine Erklärung des Einführers erforderlich, die der Besitzer der Waren über das elektronische System ICG (siehe Abschnitt 3.8.) vorlegt.
(2) Die Erklärung des Einführers besteht aus
a)einer vom Besitzer der Waren unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden im Einklang mit dessen zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgeführt wurden, und
b)einem Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter so detailliert beschrieben sind, dass sie von den Behörden identifiziert und Risikoanalysen und gezielte Kontrollen durchgeführt werden können.
Abweichend davon kann die Erklärung stattdessen beinhalten, dass die Kulturgüter im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des letzten Landes ausgeführt wurden, in dem sie sich für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren und für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befanden wenn:
a)Das Land, in dem die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, nicht verlässlich bestimmt werden kann, oder
b)die Kulturgüter aus dem Land, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, vor dem 24. April 1972 entfernt wurden.
(3) Unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einholung einer vorherigen Genehmigung, so muss der Einführer im Besitz der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Genehmigungsdokumente sein, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Unterlagen sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
(4) Andere Arten von Dokumenten, die der Besitzer der Waren in seinem Besitz haben könnte, um auf Verlangen seine Einfuhrerklärung zu untermauern, können unter anderem die folgenden sein:
a)Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben;
b)Verkaufsrechnungen;
c)Versicherungsunterlagen;
d)Beförderungspapiere;
e)Zustandsberichte;
f)Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden;
g)eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen;
h)Sachverständigengutachten;
i)Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften;
j)Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel;
k)Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.
(5) Die Zollbehörde kann vom Besitzer der Waren verlangen, amtliche Übersetzungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokumente in die Amtssprache hochzuladen.
(6) Mit Ausnahme von Münzen der Kategorie "e" in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 (siehe Abschnitt 1.4.3.) ist für jedes einzuführende Kulturgut eine gesonderte Erklärung des Einführers abzufassen. Mehrere Münzen mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft können in einer einzigen Erklärung des Einführers erfasst werden.
Die Erklärung des Einführers ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L050" zu erklären.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF