Findok · Richtlinien
VB-0500
3.5.1. Allgemeine Bestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Wortlaut laut Findok
3.5.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Einfuhr von in Abschnitt 1.4.1. angeführten Kulturgütern darf nur erfolgen, wenn die Kulturgüter nicht entgegen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind entfernt wurden. Sofern es sich um Kulturgüter, die in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 angeführt sind, handelt, die im vollständigen Einklang mit dem Gesetz des geschaffen oder entdeckt wurden, ist dies im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y235" zu erklären.
(2) Die Einfuhr von in den Teilen B und C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 aufgeführten Kulturgütern ist nur zulässig nach Vorlage entweder
a)einer Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 (siehe Abschnitt 3.5.2.) oder
b)einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2019/880 (siehe Abschnitt 3.5.3.).
Eine Einfuhrgenehmigung ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L049" zu erklären.
Eine Erklärung des Einführers ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L050" zu erklären.
(3) Bei der Durchführung von Zollkontrollen stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die gestellten Waren den in der Einfuhrgenehmigung oder in der Erklärung des Einführers beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Genehmigung Bezug genommen wird.
(4) Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers sind grundsätzlich nur in elektronischer Form unter Verwendung des zentralen elektronischen Systems ICG (= Import of Cultural Goods, siehe Abschnitt 3.8.) zu bearbeiten.
(5) Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.522.292
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF