Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0048-G/04
Arbeitskleidung eines landwirtschaftlichen Lehrers als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-G/04vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Lehrer im landwirtschaftlichen Unterricht die Kleidung, die auch privat verwendet werden könnte, tatsächlich überwiegend beruflich nutzt, können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (VwGH v. 10.10.1978, 167/76).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. E.S. in XY., vom
30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
5. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Neuberechnung der Lohnsteuer
2002 ergibt eine Nachforderung von 858,49 €
Bisherige Nachforderung
(bereits entrichtet) 973,30 €
Somit Gutschrift: 114,81
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist im Berufungszeitraum als Lehrer an
der HBLA X. tätig und unterrichtet Biologie und angewandte Biologie sowie
landwirtschaftlichen praktischen Unterricht.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
wurde neben anderen Aufwendungen auch die Berücksichtigung von Kosten
für eine Studienreise nach Kenia - Tansania (vom 17. Juli bis 7.
August 2002) beantragt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Dezember 2003
versagte das Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten und
führte als Begründung Folgendes aus:
Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung
gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer
entbehrt.
Bei den geltend
gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht solche
für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 30. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein und
beantragt dabei zusätzlich die Aufwendungen für Bekleidungsstücke
sowie eine Brille, die im praktischen Unterricht im landwirtschaftlichen Bereich
(Tierpflege, Stall) von ihm verwendet werden, als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen
(u.a. das Reiseprogramm und Teilnehmerliste) vom Berufungswerber angefordert.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 wurde eine
ergänzende Begründung zur Berufung eingebracht und darin Folgendes
ausgeführt: Ich gehe davon aus,
dass wir, Frau G., beide zu den braven
Steuer Zahlern unter den Österreichern zählen, die ihr Einkommen nicht
aus der "Schattenwirtschaft" aufbessern und die kein Verein mit einer
plötzlichen Einzahlung von 283.000 € unterstützt und zur
Pflege und Aufbesserung des eigenen Images nicht über Steuermillionen
verfügen. Zudem nehme ich aus dem Ergänzungsersuchen an, dass sie eine
gewissenhafte Arbeiterin sind, die pflichtbewusst jeden Steuer Cent
aufspürt und ich kann nur hoffen, da ich sie ja leider nicht kenne, dass
ihnen die Arbeit auch Spaß macht. Ich höre auch immer wieder, dass
die Finanzverwaltung Kunden orientiert freundlich arbeitet und unterstelle ihnen
auch einmal, dass sie in der Arbeit schick angezogen sind und Wert auf ihr
Äußeres legen.
Ich
bemühe mich in meinem Beruf am Stand der Technik zu unterrichten und das
ist bei Klassen mit bis zu 36 Schülerinnen nicht immer einfach. Der
Unterricht soll lebendig, interessant, kurzweilig, dem Lehrplan entsprechend
altersgemäß gestaltet werden. Stellen sie sich einmal vor, ich soll
im 2. Jhg. BAB etwas über die Hominisation (Linder, Biologie 3, Seite 135
ft) erzählen und hätte nie FundsteIlen, Ausgrabungsstätten,
Grabfunde, Werkzeuge, heutige Vegetationsformen, Tiere und Menschen in Ostafrika
gesehen und studiert. Allein das Kapitel der Evolution umfasst im approbierten
Lehrbuch der Biologie die Seiten 72 -145! Ich darf beim Pkt. Ost Afrika Reise
darauf zurück kommen!
Ich
bin nicht nur der Schulbehörde, sondern vielmehr den SchülerInnen
sowie deren Eltern verpflichtet. Diese erwarten sich von mir nicht nur
entsprechendes Fachwissen, höfliche Umgangsformen sondern auch eine
entsprechende Kleidung. Die Kleidung im fachtheoretischen Unterricht kann ich
durchaus auch privat tragen, obwohl ich nicht verstehe, warum ich dann nicht
wenigstens einen Teil dieser Aufwendungen steuerlich absetzen kann. Etwas
schwieriger wird die Arbeit im praktischen Unterricht. Bei einem Rinder
Fütterungsvergleich, beim Erlernen des Melkmanagements, bei der
Zuwachsermittlung verschiedener Schweine Kreuzungen trage ich über der
Kleidung einen Arbeitsmantel (von der Schule zur Verfügung gestellt). Bei
der nachfolgenden Rechenarbeit am PC kann ich schon aus hygienischen
Gründen nicht mit der gleichen Kleidung vor die SchülerInnen treten.
Ich muss mich hier in der Pause des Praxis Blockes waschen und umziehen.
Während der Reinigung der Kleider brauche ich eine 2. Garnitur. Wenn ich
nun stundenplanmäßig am Mittwoch Vormittag im LPU/ Stall bin, am
Nachmittag einen anderen Jhg. LPU/Pflanzenbau betreue, muss ich mich wohl oder
übel am Tag 2x umziehen. Ich nehme an, sie kennen das Ennstal, da regnet es
häufig, oft weht der Wind, dann ist es wieder föhnig heiss -da
heißt es fiir den Unterricht im Freien gerüstet sein. Ich vertrage
keine Stiefel und brauche deshalb festes Schuhwerk im Freien und trockene,
ordentliche Schuhe im Innenbereich. Ich hoffe, in diesem Punkt haben sie es an
ihrer Dienststelle etwas einfacher. Zur Ost Afrika
Reise
1. Planung
Die "Bergspechte" bieten Reisen
zu Mt. Kenya und Kilimandscharo für Interessierte an. Aber nur bei Hr.
Koblmüller war es möglich, vor Anmeldung zu der Reise Namen und
TelefonNr. Interessierter zu erfahren, die Reisebegleitung zu erkunden und die
Reise mitgestalten zu können. Von den Interessierten war ein Lehrer der
Tourismusschule Kleßheim, eine Lehrerin Geografie/Wirtschaftkunde Gmunden,
1 Lehrer Ehepaar Linz, 1 Landschaftsökologien Ldw. Kammer OÖ und 1
Pärchen Studierende der Univ.f. BOKU. Für meine Entscheidung zur
Teilnahme war ausschlaggebend, dass die Reisebegleitung naturkundlich versiert
war und während der Reise die Vegetationsstufen, die Pflanzen- und Tierwelt
,die Ausgrabungen in der Olduwai Schlucht, das Bildungssystem und AfrikanerInnen
kennen gelernt werden können. In keiner Outodoor Reiseveranstaltungen sind
diese Punkte berücksichtigt und wahrscheinlich war auch die Zusammensetzung
der Reisegruppe einmalig. Dass der Geologe Dr. Bregar auch Bergführer ist,
hatte für mich keine Bedeutung, da ich selbst staatl. Geprüfter LW
für Bergsteigen und Schibergsteigen bin. Sie werden im Internet leicht
unter der Univ.f. BOKU die Arbeiten von Univ. Prof. Georg Grabherr und seines
Institutes zur tropischen Hochgebirgsvegetation finden. Diese Unterlagen und
einschlägige Literatur und Kartenwerke habe ich zur Planung und
Durchführung der Reise herangezogen. Literatur: A. Suchantke "Sonnen
Savannen und Nebelwälder"
Pflanzen, Tiere und Menschen in
Ostafrika Verlag Freies Geistesleben
J.
Rohwer Pflanzen der Tropen
BLV
Nowak/ Schulz "Tropische
Früchte"
BLV
L. Frobenius "Kulturgeschichte
Afrikas"
Peter Hammer Verlag
B. u. M. Grzimek "Serengeti
darf nicht sterben"
Bechter
Münz
Rotter "Ruwenzori"
Karten und Führer
Otzen Kenia Landschaften und
Tiere
-LB
Collins "Birds of eastern
Africa"
Schrenk/ Bromage "Adams
Eltern"
Expeditionen in die
Welt der Frühmenschen
Beck
In der Nachbereitung habe ich
einschlägige, authentische ostafrikanische Literatur gekauft, um dieses
Thema für mich einigermaßen zufrieden stellend bearbeiten zu
können.
2. Meine vielen
Reisen durch die Nationlparks der USA, nach Island oder Lateinamerika hatte ich
für meine berufliche Tätigkeit auch als notwendig empfunden, aber weil
hier Familienmitglieder mitgereist sind, war ein privater Charakter nicht
auszuschließen.
Bei der
Reise nach Ost Afrika waren diese Aufwendungen für die berufliche
Tätigkeit notwendig. Die Kopien des Lehrplanes und das einschl.
Inhaltsverzeichnis aus dem aprobierten Lehrbuch (Linder: Biologie Teil l - 3)
lege ich bei.
3. Das
tatsächliche Reiseprogramm und seine Durchführung waren
ausschließlich auf Lehrer naturkundlicher Fächer und naturkundlich
ausgebildete Teilnehmer zugeschnitten.
4 potentielle Interessenten
hatten deshalb auf eine Reiseteilnahme verzichtet. Zudem war eine gute
Kondition, bester Gesundheitszustand usw. für das Gelingen der
Lehrveranstaltung absolute Voraussetzung. Bei der Auswahl der lokalen National
Park Führer wurde auf größte biologische Kenntnisse und
verständliches Englisch wert gelegt. Hr. Michael Muchemi aus Naro Mom war
ein exzellenter Botaniker und Ornithologe. Er hat uns auch das in keinem Outdoor
Reiseprospekt zu findende Aufforstungs Projekt in Kahuthu mundi gezeigt, in dem
österr. Forstwissenschafter mitwirken. Viele Pflanzen und Tiere waren in
den mitgeführten Bestimmungsbüchern gar nicht zu finden und nur mit
Hilfe der lokalen Nationalpark Führer zu bestimmen. Wo findet man z.B. in
einem Bestimmungsbuch eine Hagenia? Ich habe 73 Seiten an Zeichnungen,
Bestimmungen und Notizen während der Reise aufgezeichnet, um mit den
Bildern einschlägige PP Präsentationen und kurze DIA Schauen für
den Unterricht erstellen zu können. Werde ich jetzt für all die
Mühe und Arbeit von der Finanzbehörde bestraft, nur weil mir die
Arbeit Freude macht?
Eine
Fahrt durch das Masai Land ist kein Honiglecken. Frau Anne Leber aus Ahlen
erläuterte die Arbeit des Ev. Hilfswerks für die Ausbildung der Masai.
Wir waren bei der Eröffnung einer mehrstufigen Schule dabei. Und anstelle
eines Markt Bummels einer üblichen Outdoor Veranstaltung waren wir einen
Tag in das Grabungs Land im Olduwai unterwegs. Sie werden auch dieses entlegene
Reiseziel in keinem Reiseangebot finden. Mitten in der Somali-Masai Endemic
Zone, in der heute Forscher aller Welt dem Ursprung des Menschen aufspüren
und das Wie und Warum der Verschiebung der Vegetationszonen untersuchen.
4. Für Arbeiten in der
Natur ist die Fortbewegung per Fuß unerlässlich. Gehen, schauen,
bestimmen, fotografieren, sammeln, beschriften und Aufzeichnungen führen
ist nicht auf die Tageszeit begrenzt. Ich hatte ausreichend Gas Licht mit, um im
Zelt arbeiten zu können und dies täglich sicher mehr als 8 Stunden!
Ich habe einem Jhg., den ich in BAB unterrichte, von dieser Reise einen Kalender
gestaltet, der heute noch, 2004 im Klassenzimmer hängt.
Ich bin sicher, sie werden
meine Ergänzungen sorgsam gelesen haben und im Geiste des Finanzgesetzes
richtig entscheiden.
Mit Bericht vom 27. Februar 2004 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988
ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit
einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort
angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im
Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12
Nr. 1 Satz 2 des EStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei;
im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss
19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten
Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 6.
November 1990, Zl. 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen
(vgl. Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und
Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes
für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse vom 28. März 2001, Zl.
2000/13/0194, vom 27. November 2000, Zl. 96/14/0055 und vom 24. April 1997, Zl.
93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom
Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind
Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1971, Zl. 425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Mai
1999, Zl. 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass nicht gesagt werden kann,
dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Berufungswerbers abgestellt ist, sodass sie jeder Anziehungskraft auf andere als
in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Diesbezüglich wurde im Telefonat der Sachbearbeiterin des Finanzamtes
Liezen mit dem Reisebüro v. 30.1.2002 angegeben, dass nicht bekannt ist,
dass diese Reise für eine bestimmte Berufsgruppe organisiert wurde.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte
("Privatzeiten") nicht mehr Raum einnehmen dürfen als jenen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Grundsätzlich ist dabei auf eine "Normalarbeitszeit" von
durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (vgl. Erkenntnisse des
VwGH vom 16. September 1986, Zl. 1986/14/0019, und vom 13. Dezember 1988, Zl.
1988/14/0002). Die im von der Bw. vorgelegten offiziellen Programm der Reise
aufscheinenden Programmpunkte sind für alle an Kultur und Landschaft
interessierten Personen von Interesse.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ein
Zeitungsausschnitt aus den Liezener Bezirksnachrichten, Ausgabe 3/April 2005
vorliegt aus dem ua. folgender Inhalt hervor geht:
Höhepunkte Afrikas -
Vortrag am 6. April im
Sparkassensaal
Der Raumberger
E.S. hat in 2 Expeditionensurlauben den
Süd-Osten Afrikas erkundet. Er bestieg neben dem Mt. Kenia auch den
Kilimanjaro. Absoluter Höhepunkt war die Fahrt durch die Massai Steppe zur
Oduvai Schlucht. Den Abschluss bildet der Besuch im Tarangire Nationalpark.
Dieser Vortrag ist als weiteres Indiz zu werten, dass es sich bei
der Studienreise um eine gemischt veranlasste Reise handelt.
Zusammengefasst liegen die unter den Punkten 3 und 4
aufgezählten Voraussetzungen bei der gegenständlichen Studienreise
nicht vor, so dass insgesamt keine steuerlich abzugsfähige Studienreise
gegeben ist.
Zu den Aufwendungen für Arbeitskleidung und Schuhe in
Höhe von 416,30 € wird vom unabhängigen Finanzsenat festgestellt,
dass für die Frage der Absetzbarkeit maßgeblich ist, dass die
typische Berufskleidung tatsächlich überwiegend beruflich genutzt wird
(vgl. zur weiteren Begründung insbesondere das Erkenntnis des VwGH v.
10. Oktober 1978, Zl. 167/76). Dies wurde auch in der (durch einen
Sachbearbeiter des Finanzamtes Judenburg Liezen) beim Augenschein in T.
aufgenommenen Niederschrift vom 7. Februar 2007 bestätigt und mittels
Fotos des Kleiderspints dokumentiert.
Die Aufwendungen für die Nahbrille sind kein
Arbeitsmittel, und zwar auch dann nicht, wenn die Brille ausschließlich am
Arbeitsplatz verwendet wird, für die Arbeit unentbehrlich ist oder
während der Arbeitsverrichtung beschädigt wird (VwGH 15.2.1983,
82/14/0135; 3.5.1983, 82/14/0297). Arbeitsmittel wären hingegen "typische
Berufsbrillen" wie Schutzbrillen für Schweißer uä. Die
Aufwendungen für die Brille von 152,00 € sind gemäß
§
34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur in
Höhe von 569,11 € wurden im Bescheid vom 5. Dezember 2003 vom
Finanzamt Liezen berücksichtigt. Bei Durchsicht der diesbezüglichen
Rechnungen stellte sich heraus, dass es sich bei diesen Büchern
überwiegend um keine Fachliteratur handelt, sondern um soche, die auch bei
nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von
allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984,
82/13/01849). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen
Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines
Lehrers). Diese Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar. Als
Werbungskosten wurden die Fachbücher in Höhe von 99,00 €
anerkannt (Rechnung v. 21.10.2002).
Aufwendungen für diverse Arbeitsmittel wie Ordner,
Flügelmappen, Tintenpatronen, Ringmappen, Folien etc. von 207,00 €
sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nicht zu
berücksichtigen sind die mit der Studienreise im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen wie Diafilme, Ausarbeitungskosten usw.
Der Berufung ist daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
teilweise statt zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-G/04
- Stammnummer
- 27120
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF