Findok · Richtlinien
VB-0401
2. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
2.1. Einfuhr von Kriegsmaterial
2.1.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland nach Österreich zu verstehen und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der EU. Bei Nichtgemeinschaftswaren sind die Einfuhrbeschränkungen daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Einfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist kriegsmaterialrechtlich ebenfalls als Einfuhr anzusehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 29.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF