Findok · Richtlinien
VB-0401
2.2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2.2. Ausfuhr
2.2.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Ausfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in das Ausland (und nicht nur aus dem Zollgebiet der EU) zu verstehen.
(2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Ausfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Gemeinschaftsware) von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist kriegsmaterialrechtlich ebenfalls als Ausfuhr anzusehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 29.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF