Findok · Richtlinien
VB-0401
2.3. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 29.06.2012)RichtlinieBMF-010311/0041-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0401
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 29.06.2012.
Wortlaut laut Findok
2.3. Durchfuhr
2.3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Durchfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet in das Ausland zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der EU handelt.
(2) Kriegsmaterialrechtlich sind daher folgende Beförderungen als Durchfuhren anzusehen:
1.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtliche Ausfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr);
2.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtliche Einfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr);
3.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr);
4.Beförderung einer in Österreich als Kriegsmaterial zu behandelnden Sache aus einem Drittstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat (zollrechtliche Durchfuhr, kriegsmaterialrechtliche Durchfuhr).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0041-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27113
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 29.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF