Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0458-W/05
Maßgeblich ist das Rechtsgeschäft, so wie es beurkundet ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-W/05vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Norbert
Hein, Meyndt Ransmayr Schweiger Rechtsanwälte OEG, 4020 Linz,
Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. September 2004,
ErfNr. betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die
Gebühr wird gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG mit 1% von der
Bemessungsgrundlage von € 464.350,44 sohin mit
€ 4.643,50
festgesetzt.
Soweit durch
diesen Bescheid eine Steuerfestsetzung erfolgte, ist dieser Betrag mit Ablauf
eines Monats nach Bescheidzustellung fällig (§ 210
BAO).
Entscheidungsgründe
Unter der Zahl: B hatten die Ö mit der
Berufungswerberin (Bw.) als Pächterin, einen Pachtvertrag
abgeschlossen.
In Punkt 1.3 des Vertrages ist festgehalten: Mit
Übergabe der unterfertigten Urkunde an ö wird der vorliegende
Vertragstext zum verbindlichen Angebot des Pächters. Die Annahme des Anbots
erfolgt mit der Unterzeichnung durch ö . Sollte die Annahme nicht erfolgen
und ein Vertrag daher nicht zustande kommen, sind Ersatzansprüche
ausgeschlossen.
Am 10. Dezember 2003 hatte die Bw. das Anbot unterfertigt
und am 22. Jänner 2004 erfolgte die Zeichnung seitens der öö
.
Gegenstand des Vertrages ist ein ca. 228,50 großes
Geschäftslokal im AG. Zusätzlich werden ca. 87 m2 Lagerflächen
inklusive Kunden/Bediensteten WC im Keller zur Verfügung gestellt. Weiters
ist festgehalten (Punkt 2.1.), dass das Geschäftslokal ab dem Zeitpunkt der
Übergabe innerhalb von zwei Monaten auf Kosten der Pächterin zu einem
attraktiven Geschäftslokal umgebaut wird.
Laut Punkt 4.1 wird das Pachtobjekt der Pächterin an
einem ihr von den öö schriftlich mitzuteilenden Tag
übergeben.
Laut Punkt 4.2 wird der Pachtvertrag für die Dauer von
5 Jahren abgeschlossen und beginnt mit Übergabe des Pachtgegenstandes an
die Pächterin wobei sich das Pachtverhältnis um 12 Monate
verlängert falls die Pächterin für das Geschäftslokal keinen
neuen Pachtvertrag bekommt (she Punkt 4.2.2). Die Gesamtvertragsdauer
erhöht sich in diesem Fall auf insgesamt 6 Jahre ......... Für die
Zeitspanne der letzten 6 Monate entfällt der Mindestpachtzins und die
Umsatzbeteiligung. Die Zahlung der mittelbaren und unmittelbaren Betriebskosten
bleibt unberührt.........
Die zu entrichtende Pacht besteht laut Punkt 5. des
Vertrages aus dem eigentlichen Pachtzins, den mittelbaren und unmittelbaren
Betriebskosten, wobei ausdrücklich festgehalten ist, dass sich
sämtliche in diesem Vertrag genannten Entgelte und sonstige Kosten
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen und sich um diese
erhöhen.
Nach Punkt 5.2 des Vertrages hat die Pächterin einen
jährlichen umsatzabhängigen Pachtzins in Höhe von 8% vom jeweils
im betreffenden Jahr erzielten Nettoumsatz zu bezahlen; mindestens jedoch
monatlich € 4.890,00 für das Pachtobjekt im EG und für die
Flächen im Kellergeschoss wird ein Entgelt von monatlich € 391,50
vereinbart (lt. Punkt 5.5).
Gemäß Punkt 6.3 wird für die mittelbaren
Betriebskosten ein monatliches Akonto von € 571,25 und für die
Lagerflächen von € 95,70 einbehalten.
Darüberhinaus verpflichtete sich die Pächterin in
Punkt 6.7 für den mit der Vertragserstellung zusammenhängenden
Verwaltungskostenaufwand eine Pauschale von € 479,64 netto zu
entrichten.
Am Ende des Vertrages ist der Passus eingefügt, dass
der Pachtvertrag vorbehaltlich der Zustimmung des V, abgeschlossen wird und im
Fall des Nichtzustandekommens einer Zustimmung der Vertrag als nicht geschlossen
gelte.
Am 15. Juli 2004 überreichten ö dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Schreiben vom selben Tag,
in dem mitgeteilt wurde, dass der Vertrag mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2004
einvernehmlich aufgelöst wurde. Gleichzeitig wurde auch das Schreiben
über die einvernehmliche Vertragsauflösung beigelegt. In diesem
heißt es u.a.:
"Die
bw. verpflichtet sich der öö gegenüber, den Vertragsgegenstand in
folgendem Ausbauzustand an die öö zu
übergeben:Hallenseitiges Portal: die beiden von der Pächterin
beauftragten Schiebetüren (Sonderanfertigungen) sind bereits eingebaut.
Straßenseitiges Portal: die von der p beauftragten Sonderanfertigungen
(Hebeschiebetüre sowie automatische Schiebetür) sind in Produktion und
werden noch eingebaut.............
Die
bw. verpflichtet sich, sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem
Pachtvertrag entstanden sind oder noch entstehen können (wie z.B.
Vertragsvergebührung, ev. sonstige Behördenkosten) zu tragen und
ö schad- und klaglos zu halten..........
Zum
Zeichen ihres Einverständnisses ersuchen wir Sie, dieses Schreiben
firmenmäßig unterfertigt an ö zu
retournieren."
Dieses Schreiben wurde von
beiden Parteien unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 9. September 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG in Höhe von
€ 4.568,97 fest und hielt unter Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 4 und 5 GebG begründend fest,
dass
es keinen Einfluss auf die Entstehung der Gebührenschuld habe, wenn die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes vom Eintritt einer Bedingung oder
Genehmigung eines Beteiligten abhänge und
dass
weiters auch die nachfolgende Auflösung nichts an der entstandenen
Gebührenschuld ändere.
Die dagegen
fristgerecht eingebrachte Berufung bringt vor, dass es sich im
gegenständlichen Fall um ein Anbot des Pächters handle, das der
Annahme durch den Verpächter bedurfte. Diese Annahme erfolgte unter
Vorbehalt der Zustimmung des V . Durch die Unterfertigung der Urkunde sei keine
Gebührenschuld entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005 wies
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung ab
und hielt u.a. fest, dass ein Unterbleiben der Zustimmung in der Berufung nicht
expressis verbis ausgesprochen worden sei, vielmehr spreche die einvernehmliche
Vertragsauflösung vom 12. Juli 2004 dafür, dass der Pachtvertrag
zustandegekommen sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz wiederholt die Bw. ihr
Vorbringen. Darüberhinaus wird festgehalten, dass mangels
Übergabe des Pachtobjektes ein Pachtverhältnis nicht entstanden und
die Bemessungsgrundlage mit 0 anzusetzen sei. Weiters sei der Vertrag auf die
Dauer von 5 Jahren abgeschlossen worden und im Fall einer Verlängerung
gemäß Punkt 4.2.2 zu berücksichtigen sei, dass der vereinbarte
Mietzins entfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der
Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit 1 v.H.
§ 15 Abs. 1 GebG 1957 unterwirft beurkundete
Rechtsgeschäfte den im III. Abschnitt des Gesetzes geregelten
Rechtsgebühren.
Nach Abs. 2 leg.cit. gelten als Urkunden auch bei
schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1aGebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gilt ein Annahmeschreiben oder ein Anbotschreiben als
Urkunde über den Vertrag, so entsteht die Gebührenschuld
gemäß
§ 16 Abs. 4 GebG mit dem Zustandekommen des Vertrages, im
Falle des § 15 Abs. 2 letzter Satz mit Errichtung der Schrift.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühr
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht
Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
Ebenso ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld
ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer
Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17
Abs. 4 leg.cit.); und es heben gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG selbst die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenpflicht nicht
auf. Es ist daher ohne Belang, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrecht erhalten bleibt und ob oder wie es ausgeführt wird.
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formale
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Maßgeblich ist also der beurkundete Inhalt des
Rechtsgeschäftes.
Im gegenständlichen Fall stellte die Bw. am 10.
Dezember 2003, das Anbot an die Verpächterin, die dieses am 22. Jänner
2004 unterzeichnete. Dass v diesem Vertrag nicht zugestimmt hätte, ist
(schon alleine auf Grund dieses zeitlichen Ablaufes) unglaubwürdig, zumal
in späterer Folge seitens der öö mitgeteilt wurde, dass dieser
Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde und gleichzeitig auch ein Schreiben
vorlegte, aus dem ersichtlich ist, dass die Bw. bereits an der Gestaltung des
Mietobjektes gearbeitet hatte. Zu den Vorhaltungen des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, das in seiner Berufungsvorentscheidung
bereits auf die einvernehmliche Auflösung hinwies hat die Bw. in ihrem
Vorlageantrag keine Stellung genommen. Damit aber ist erwiesen, dass das
Anbot rechtswirksam angenommen wurde und es entstand die Gebührenschuld mit
Unterzeichnung des Anbots durch die Verpächterin.
Nun ist die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 "nach
dem Wert" des Vertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und
Bestanddauer.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof zählen zum Wert, von dem die Gebühr für
Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich
der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu
gelangen (vergleiche dazu insbesondere die Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl.
93/16/0140; 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0109; 23. November 1987, Zl.
87/15/0084 und vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0138). Dazu zählt auch ein
Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme
anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung
der Bestandsache bzw. ihres besseren und störungsfreien Gebrauches.
Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage
ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der
Bestandsache besteht, wie eben bei den Betriebskosten.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG 1957 sind bei
bestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten.
Gemäß
§ 26 GebG 1957 sind betagte Leistungen als sofort
fällige zu behandeln. In der Zukunft erst fällig werdende Leistungen
werden so behandelt, als ob sie gleich in der Gegenwart fällig
wären.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist
grundsätzlich ein umsatzabhängiger Pachtzins vereinbart, wobei jedoch
auch ein Mindestpachtzins festgelegt ist.
Der umsatzabhängige Pachtzins steht im Zeitpunkt der
Entstehung der Gebührenschuld mit seinem Betrag jedoch nicht fest. Es ist
dieser grundsätzlich zu schätzen (siehe Erkenntnis vom 19. Februar
1975, Zl. 1855/74, Slg. Nr. 4796/F und vom 4. Juli 1990, Zl.
89/15/0140).
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre
voraussichtlich erzielt werden wird.
Im gegenständlichen Fall ist der monatliche Pachtzins
in Höhe des Mindestpachtzinses anzunehmen.
Bezüglich der Dauer ist festzuhalten, dass der
Pachtvertrag entsprechend den in den §§ 15 - 17 GebG normierten
Grundsätzen und in Verbindung mit § 33 TP 5 GebG zunächst auf die
Dauer von 5 Jahren abgeschlossen ist. Das Pachtverhältnis wird um 12 Monate
verlängert falls die Pächterin für das Geschäftslokal keinen
neuen Pachtvertrag bekommt.
Diese Formulierung zeigt, dass es sich dabei um eine
Bedingung handelt, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages
verlängert. Eine solche Bedingung ist nach § 26 GebG 1957 zu
behandeln, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die
Summe der ursprünglich vereinbarten und den Verlängerungszeiten
entfällt.
Abschließend ist festzustellen, dass also der
beurkundete Inhalt des Rechtsgeschäftes maßgeblich ist,
unmaßgeblich hingegen, ob das Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird (siehe z.B.
Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 22 B 2).
Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 5 GebG 1957 an, dass die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die (im
Berufungsfall mit der Unterschrift der öö ) entstandene
Gebührenschuld nicht aufheben. Da es also auf das beurkundete
Rechtsgeschäft ankommt und nicht darauf, ob oder wie dieses
Rechtsgeschäft ausgeführt wurde, gehen alle Einwände der Bw. die
sich auf die mangelnde tatsächliche Übergabe und Leistung des
Pachtzinses stützen ins Leere.
Damit aber konnte der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich jedoch abweichend
vom Bescheid des Finanzamtes wie folgt:
|
Monatlicher Mindestpachtzins (brutto) für das
Geschäftslokal
|
€
|
5.868,---
|
|
|
|
Monatlicher Bruttopachtzins für
Kellerflächen
|
€
|
469,80
|
|
|
|
SUMME der monatlichen Pachtzinse
|
€
|
|
6.337,80
|
x 66 Monate
|
€ 418.294,80
|
Monatliche BruttoBetriebskosten (geschätzt mit 10%
des Pachtentgeltes, was auch anhand des vereinbarten Akontos wahrscheinlich
ist)
|
€
|
|
633,---
|
x 72 Monate
|
€ 45.576,---
|
Verwaltungskostenaufwand netto
|
€
|
|
|
|
479,64
|
SUMME
|
€
|
|
|
|
464.350,44
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-W/05
- Stammnummer
- 27109
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF