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Findok · Richtlinien

VB-0400

1.7. Deaktivierte Schusswaffen

überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.10.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 31.12.2018.

Wortlaut laut Findok

1.7. Deaktivierte Schusswaffen (1) Schusswaffen gelten gemäß § 1 Abs. 1 DeaktV als deaktiviert (und damit nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996), wenn sie gemäß den in Anlage 1 DeaktV festgelegten technischen Richtlinien umgebaut und gemäß Anlage 2 DeaktV als deaktiviert gekennzeichnet worden sind. (2) Das Deaktivierungskennzeichen (siehe Anlage 3 Muster 9) besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Buchstaben- und Ziffernkombination (A0 bis R9) und ist von einem ermächtigten Gewerbetreibenden auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe kann zusätzlich zu diesem Kennzeichen am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B) oder an der Verschlusshülse bzw. am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) ein Stempelabdruck angebracht sein. (3) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen. Es ist mindestens ein Deaktivierungszeichen sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und dieses darf nicht mehr als 50 % der Bauteile (zB Griffschale, Bedienungselement) verdecken.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
Gültig
01.10.2012 bis 31.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF