Findok · Richtlinien
VB-0400
1.7. Deaktivierte Schusswaffen
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
1.7. Deaktivierte Schusswaffen
(1) Schusswaffen gelten gemäß § 1 Abs. 1 DeaktV als deaktiviert (und damit nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996), wenn sie
gemäß den in Anlage 1 DeaktV festgelegten technischen Richtlinien umgebaut und
gemäß Anlage 2 DeaktV als deaktiviert gekennzeichnet
worden sind.
(2) Das Deaktivierungskennzeichen (siehe Anlage 3 Muster 9) besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Buchstaben- und Ziffernkombination (A0 bis R9) und ist von einem ermächtigten Gewerbetreibenden auf Lauf und Verschluss der deaktivierten Schusswaffe anzubringen. Im Falle besonderer konstruktiver Eigenheiten der deaktivierten Schusswaffe kann zusätzlich zu diesem Kennzeichen am Griffstück (bei Schusswaffen der Kategorie B) oder an der Verschlusshülse bzw. am Verschlussgehäuse (bei Schusswaffen der Kategorie C) ein Stempelabdruck angebracht sein.
(3) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen. Es ist mindestens ein Deaktivierungszeichen sichtbar an der deaktivierten Schusswaffe anzubringen und dieses darf nicht mehr als 50 % der Bauteile (zB Griffschale, Bedienungselement) verdecken.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF