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Findok · Richtlinien

VB-0400

Anlage 9

geltende FassungRichtlinie2026-0.576.501gilt ab 01.01.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0400

Wortlaut laut Findok

Anlage 9 Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Schusswaffen (Anhang II der Verordnung (EU) 2015/2403) [Grafik]   (1)Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert "EU" bei allen nationalen Kennzeichnungen). (2)Land der Deaktivierung - Ländercode (in Österreich "AT"). (3)Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat. In Österreich wird dafür die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9 verwendet. (4)Jahr der Deaktivierung. Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Schusswaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.576.501
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0040-IV/8/2007
Stammnummer
27106
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
01.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF