Findok · Richtlinien
VB-0400
Anlage 9
geltende FassungRichtlinie2026-0.576.501gilt ab 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Wortlaut laut Findok
Anlage 9
Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Schusswaffen (Anhang II der Verordnung (EU) 2015/2403)
[Grafik]
(1)Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert "EU" bei allen nationalen Kennzeichnungen).
(2)Land der Deaktivierung - Ländercode (in Österreich "AT").
(3)Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat. In Österreich wird dafür die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9 verwendet.
(4)Jahr der Deaktivierung.
Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Schusswaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.576.501
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF