Findok · Richtlinien
VB-0400
Anlage 6
geltende FassungRichtlinie2026-0.576.501gilt ab 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Wortlaut laut Findok
Anlage 6
Europäischer Feuerwaffenpass
Hinweis: Der Europäische Feuerwaffenpass ist im Format A4 aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mμ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses aus dem ZWR.
[Grafik]
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Europäische Feuerwaffenpässe, die vor dem 1. Juli 2014 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig und haben dem nachstehenden Muster zu entsprechen
Hinweis: Der Europäische Feuerwaffenpass muss im geöffneten Zustand eine Größe von 210 mm x 148 mm und im geschlossenen Zustand eine Größe von 105 mm x 148 mm aufweisen. Der Europäische Feuerwaffenpass ist auf einem Sicherheitspapier mit blauen und gelb UV-fluoreszierenden Melierfasern hergestellt und weist als Wasserzeichen eine "Krawatte" auf.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.576.501
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF