Findok · Richtlinien
VB-0400
1.4. Schusswaffen der Kategorie B
überholte Fassung (bis 31.12.2018)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2016gilt ab 16.07.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.07.2010 bis 31.12.2018.
Wortlaut laut Findok
1.4. Genehmigungspflichtige Schusswaffen (der Kategorie B)
(1) Als genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gelten gemäß § 19 Abs. 1 WaffG folgende Waffen, sofern sie nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind (Abschnitt 1.3.):
a)Faustfeuerwaffen: darunter sind Schusswaffen zu verstehen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen;
b)Repetierflinten: das sind Schrotgewehre (Langwaffen mit glattem Lauf - Abschnitt 1.1. Abs. 6), die für den Schrotschuss eingerichtet sind und bei denen der Ladevorgang durch Betätigung einer hiezu vorgesehenen Vorrichtung von Hand aus erfolgt;
c)Halbautomatische Schusswaffen: diese sind für Einzelfeuer eingerichtete Schusswaffen, die durch einmalige Betätigung der Abzugsvorrichtung jeweils nur einen Schuss verfeuern, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt.
(2) Genehmigungspflichtig ist auch Munition (Abschnitt 1.2.) für SchusswaffenFaustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0040-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27106
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 16.07.2010 bis 31.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF