Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0306-W/07
Kein Anspruch auf AVAB wegen Überschreitens des Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-W/07vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, B, vom 19. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
5. September 2006 betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) beantragt in
der Einkommensteuererklärung für 2005 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (i.d.F. AVAB). Der Bw. bezieht in Österreich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hat den Familienwohnsitz
gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Ungarn.
Gegen den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid 2005
erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 18.9.2006 frist- und formgerecht Berufung und
begehrte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der
angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung, weshalb der AVAB nicht
zustehe, sodass offensichtlich ein Fehler des Finanzamtes vorliege. Er ersuche
um entsprechende Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2005.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.11.2006 wurde das
Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Ein AVAB sei nicht zu
gewähren, weil der Bw. trotz Aufforderung die notwendigen Unterlagen zum
Nachweis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorgelegt habe.
Die BVE wurde mit Vorlageantrag vom 21.12.2006 fristgerecht
bekämpft und eine behördliche Bestätigung (Formblatt E9)
über das Einkommen seiner Ehegattin, C, X. geboren beigelegt. Darin wurde
von der zuständigen ungarischen Behörde bestätigt, dass die
Ehegattin des Bw. in Kalenderjahr 2005 Einkünfte in Höhe von Forint
1.811.993.-bezogen hat.
Der von der österreichischen Nationalbank ausgewiesene
Wechselkurs für Forint beträgt im Jahr 2005 1 Euro = 248, 60
HUF.
Der Ladung zum Erörterungsgespräch beim UFS kam
der Bw. mit der Begründung nicht nach, dass er persönlich leider nicht
vorsprechen könne. Alle notwendigen Unterlagen würden ohnehin in der
Familienbeihilfenstelle des Finanzamtes aufliegen. Es könne sich auch nicht
vorstellen, dass seine Gattin in Ungarn zuviel verdient hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob dem Bw. für seine
Ehegattin, die Einkünfte von 1.811.993,-- HUF im Jahr 2005 erzielte, der
AVAB zusteht.
Auskunft gibt die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG
1988:
"Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364
Euro,
- bei einem Kind (§ 106
Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106
Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte
und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1)
Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte
von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im
Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Ein Anspruch auf den AVAB besteht daher nur dann, wenn die
Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag von € 6.000,-- nicht
überschreiten.
Durch behördliche Bescheinigung ist nachgewiesen, dass
die Ehegattin im Jahr 2005 Gesamteinkünfte von 1.811.993,-- HUF erzielt
hat. Das entspricht nach dem Durchschnittsumrechnungskurs für 2005 von HUF
248,60 Einkünfte in Höhe von € 7.288,80. Diese Höhe der
Einkünfte der Ehegattin wurden weder bestritten, noch sind sie zweifelhaft.
Auf Grund der erwiesenen Überschreitung des
Grenzbetrages (€ 6.000,--) besteht kein Anspruch auf den AVAB. Der Berufung
war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-W/07
- Stammnummer
- 27103
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF