Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0754-L/06
Verhältnis zwischen Einheitswert und Verkehrswert nicht mehr realistisch, hohe Steuersätze wirken sich enteignend aus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-L/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HE, W, vom 1. Juni 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
Petra-Maria Wöran, vom 9. Mai 2006 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erblasserin, EF, hat ihren Neffen HE und nunmehrigen
Berufungswerber, =Bw, testamentarisch zum Universalerben eingesetzt und
letzterer hat zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung abgegeben.
Dem Finanzamt sind aus dem gerichtlichen Abhandlungsakt
Todfallsaufnahme, Testament, Erbserklärung samt eidesstättigem
Vermögensbekenntnis sowie die Einantwortungsurkunde vorgelegen. Auf dieser
Grundlage hat das Finanzamt den steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen
für den Bw wie folgt ermittelt:
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Land- u forstwirtschaftl. Vermögen
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1.335,38 €
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Übrige Grundstücke
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136.588,58 €
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Bankguthaben
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198.212,58 €
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Guthaben beim Finanzamt
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519,53 €
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Hausrat
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200,00 €
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Abzüglich Kosten Bestattung, Grab und Nachlass
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-15.402,20 €
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Sonstige Verbindlichkeiten
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-3.689,87 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-110,00 €
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Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z17
ErbStG
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-198.212,58 €
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=Steuerpflichtiger Erwerb
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119.441,40 €
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG waren
das Grundvermögen mit dem dreifachen Einheitswert, das übrige
Vermögen und die Schulden mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Daraus
resultierte eine Erbschaftssteuer in Höhe von 45.327,25 €, welche
mit Bescheid vom 9. Mai 2006 dem Bw vorgeschrieben wurde.
Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und diese
wie folgt begründet: Die Bestimmungen des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes seien unverhältnismäßig und
willkürlich, dass sie den Grundrechten widersprächen. Durch die
jahrzehntelange Nichtbehandlung der Einheitswerte habe das Verhältnis
zwischen Einheitswert und Verkehrswert den Bezug zur Wirklichkeit verloren. Es
gäbe Einheitswerte, die einem kleinen Bruchteil des Verkehrswertes
entsprechen (landwirtschaftliche Gründe), es gäbe aber auch
Immobilien, wo der Einheitswert an den Verkehrswert heranreiche. Die vom
Gesetzgeber gewählte pauschale Bemessung mit dem dreifachen Einheitswert
und der Möglichkeit einen geringeren Verkehrswert geltend zu machen zeige,
dass mit annähernd vergleichbaren realistischen Werten gar nicht mehr
gerechnet werde.
Überdies seien Steuersätze von über
33 % noch ohne Liegenschaftszuschlag bei bescheidenen Werten unmittelbar
enteignend. Wenn auch infolge der wirklichkeitsfremden Einheitswerte nicht echt
ein Drittel des Liegenschaftswertes als Steuer abzuliefern sei, so schlage
jedoch der Steuersatz auch auf das Steuerguthaben durch. Mit derartigen
Steuervorschreibungen komme es auch zu Doppelbelastungen; der Wert der
gegenständlichen Immobilie stamme ausnahmslos aus ordnungsgemäß
versteuerten Einnahmen. Die verstorbene Tante hätte die Liegenschaft um den
vollen Wert verkaufen können. Nun könne sie nicht einmal zwei Drittel
davon weitergeben. Entsprechend dem Wunsch der Verstorbenen und um seine
anderen Familienmitglieder nicht zu benachteiligen, habe der Bw die Liegenschaft
um einen sehr geringen Kaufpreis, nämlich den dreifachen Einheitswert, an
seinen Sohn weiterverkauft. Für diesen Weiterverkauf seien nur 2 %
Grunderwerbsteuer zu entrichten. Daraus sei ersichtlich, dass Gleiches - oder
doch Vergleichbares - ganz unterschiedlich geregelt werde.
Aufgrund einer abweislichen Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes hat der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
Abgabenbehörde jedenfalls die gültige Rechtslage zu beachten hat. Im
Abgabenrecht ist die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende
Rechtslage heranzuziehen, was für den gegenständlichen Fall bedeutet,
dass auf den Tod der Erblasserin (21. Dezember 2005) abzustellen ist. In
diesem Zeitpunkt war das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der
Fassung BGBl I 2005/8 in Geltung, wonach bei der Bewertung gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 grundsätzlich die allgemeinen
Bewertungsvorschriften zur Anwendung kommen, für Grundstücke jedoch
das Dreifache des Einheitswertes nach den besonderen Bewertungsvorschriften des
Bewertungsgesetzes maßgebend ist.
Der vom Finanzamt festgestellte Sachverhalt steht
außer Streit. Der Bw bekämpft weder die ermittelte
Bemessungsgrundlage noch die Art der Steuerberechnung des ergangenen
Erbschaftssteuerbescheides an sich; der Bw bringt lediglich die
Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen vor.
Diesbezüglich ist der Bw, wie auch in den Medien
bereits bekannt gemacht, darauf hinzuweisen, dass der VfGH mit Beschlüssen
vom 15. März und 12. Dezember 2006 Teile des Erbschaftssteuergesetzes
in Prüfung gezogen. Die Entscheidung des VfGH über die
Verfassungskonformität des ErbStG ist jedoch noch ausständig. Der Bw
ist somit entsprechend der obigen Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit
einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu verweisen.
Im Übrigen kann dem Vorbringen des Bw entgegengehalten
werden:
Nach der Ansicht des VfGH widerspricht es
grundsätzlich nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von
einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei eine pauschalierende Regelung
trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Deshalb wurde
auch bislang die Pauschalierung der Werte des Grundbesitzes mit dem Einheitswert
anstelle des gemeinen Wertes als zulässig erachtet, da
Liegenschaftsvermögen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Funktion und
schweren Verwertbarkeit überdies eine Sonderstellung einnimmt. Auch hatte
der VfGH im Jahr 1985 keine Bedenken gegen die prozentuellen Anhebungen der
Einheitswerte in der Vergangenheit.
Da es aber in der Natur einer Durchschnittsbetrachtung
liegt, dass in Einzelfällen Abweichungen möglich sind, räumt
§ 19 Abs. 2 ErbStG die Möglichkeit ein, einen geringeren
Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstandes nachzuweisen. Es
handelt sich dabei also um einen Auffangtatbestand zu Gunsten des
Pflichtigen.
Die Erbschaftssteuer ist eine Bereicherungssteuer. Sie soll
den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfassen, den eine
Person durch unentgeltliche Zuwendungen erfährt. Der Erbschaftssteuer
unterliegt daher der gesamte Vermögensanfall, das ist die Summe aller
Vermögenswerte abzüglich aller Passiven. Darauf ist der (progressive)
Steuersatz anzuwenden. Eine Aufspaltung des Erwerbes nach einzelnen zugewendeten
Sachen ist nicht zulässig. Im Übrigen steht es den Steuerpflichtigen
im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit frei, Vermögen in der Weise zu
übertragen, die mit der geringsten Steuerbelastung verbunden ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-L/06
- Stammnummer
- 27102
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF