Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0177-F/06
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses im Falle der Einreichung gemeinsam mit einer weiteren, die maßgeblichen Einkünfte erstmals ausweisenden Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-F/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich für die rechtzeitige Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenerklärung, mit der jene Einkünfte erklärt werden sollen (§§ 42, 43), die für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderlich sind (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0265). Wird daher zunächst eine ausschließlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit erfassende Einkommensteuererklärung eingereicht, ist die in § 108e Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene Frist für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nicht verwirkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.B., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer ist als Grenzgänger in der
Schweiz nichtselbständig tätig und ließ im Jahr 2002 eine
Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten.
Infolge einer am 30. Mai 2003 beim Finanzamt eingelangten,
ausschließlich Einkünfte aus der nichtselbständigen
Grenzgängertätigkeit ausweisenden Einkommensteuererklärung
erließ das Finanzamt einen mit 1. Juli 2003 datierten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002. Am 11. März 2004
wurden für das Jahr 2002 aufgrund der aus der gewerblichen Stromerzeugung
erzielten Erlöse und Einkünfte (-2.180,80 €) eine Umsatz-
und Einkommensteuererklärung sowie eine Beilage zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
in Höhe von 6.410,10 € eingereicht.
Das Finanzamt hat das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer 2002 wieder aufgenommen und erklärungsgemäße mit
24. Juni 2005 datierte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen. Die
Investitionszuwachsprämie wurde dem Berufungsführer mit
gemäß
§ 201 BAO erlassenem Bescheid vom 1. Juli 2005
versagt, da nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die
nachträgliche Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen sei.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung
und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag.
Er habe den Antrag betreffend die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig
mit der Einkommensteuererklärung eingereicht. Wenn das Verfahren betreffend
Einkommensteuer wieder aufgenommen werde, müsse auch der Antrag betreffend
Investitionszuwachsprämie berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Mit Erkenntnis
vom 21.9.2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom
unabhängigen Finanzsenat gestützt auch auf weite Teile des Schrifttums
(vgl. ua. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 108e Tz 7 sowie Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15)
wiederholt
vertretene Auffassung, dass nach der für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung
des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren
geht, bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof
zusammengefasst aus, das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer
Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und
Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen
nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass
er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und
erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich.
Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.
Auch die Abgabe weiterer (berichtigender)
Abgabenerklärungen aufgrund von Bilanzberichtigungen ändert am bereits
eingetretenen Fristenablauf nichts; der Prämienantrag kann nach Einreichung
der (ersten) Abgabenerklärung des betreffenden Jahres in einem solchen Fall
nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. VwGH 22.11.2006,
2006/15/0049).
In einem besonders gelagerten Fall, in dem zunächst
eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde und die
Investitionszuwachsprämie mit der später eingereichten, zur
Wiederaufnahme des Verfahrens führenden Einkommensteuererklärung
geltend gemacht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur
wirksamen Geltendmachung der Prämie hingegen als nicht bereits mit der
Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung verwirkt angesehen.
Maßgeblich für die rechtzeitige Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sei die Abgabenerklärung, mit der jene
Einkünfte erklärt werden sollen (§§ 42, 43), die
für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderlich
seien (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0265).
Dieselbe Konstellation liegt im gegenständlichen Fall
vor. Mit der am 30. Mai 2003 beim Finanzamt eingelangten (ersten)
Einkommensteuererklärung wurden ebenfalls ausschließlich
Einkünfte aus der nichtselbständigen Grenzgängertätigkeit
erklärt. Diese vermittelten keinen Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie. Erst mit der zur Wiederaufnahme des Verfahrens
führenden Einkommensteuererklärung vom 11. März 2004, der
die gemäß
§ 108e EStG 1988 erforderliche Beilage
angeschlossen war, wurden die für eine Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie maßgebenden Einkünfte,
gegenständlich jene aus der gewerblichen Stromerzeugung, erklärt und
konnte daher die Investitionszuwachsprämie im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Begründung der verspäteten
Geltendmachung versagt werden.
Nachdem die Höhe der beantragten Prämie
außer Streit steht, ist die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 mit jenem Betrag
auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, mit dem sie im Formular E 108e
ausgewiesen ist. Eine Festsetzung der Investitionszuwachsprämie nach
§ 201 BAO hat nur zu erfolgen, wenn eine von der eingereichten
Erklärung abweichende Festsetzung erfolgt (vgl. VwGH 21.9.2006,
2006/15/0236). Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Feldkirch,
am 6. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-F/06
- Stammnummer
- 27101
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF