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Findok · Richtlinien

VB-0332

2.2. Generelle Ausnahmen

überholte Fassung (bis 26.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0332

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 26.03.2010.

Wortlaut laut Findok

2.2. Generelle Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in Anlage 1 angeführten Waren nicht a)für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, sofern der Anmelder schriftlich erklärt, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen, oder b)für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch oder c)in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren nach passiver Veredelung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Veredelungserzeugnisse aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die ursprünglich aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt wurden oder d)für Waren, die im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden (Durchfuhr). (2) Die Vorlage von "Bescheinigungen über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" ist in den Fällen des Abs. 1 nicht erforderlich. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.2. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0036-IV/8/2007
Stammnummer
27095
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 6)
Gültig
01.03.2007 bis 26.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF