Findok · Richtlinien
VB-0332
2.2. Generelle Ausnahmen
überholte Fassung (bis 26.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0036-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0332
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 26.03.2010.
Wortlaut laut Findok
2.2. Generelle Ausnahmen
(1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in Anlage 1 angeführten Waren nicht
a)für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, sofern der Anmelder schriftlich erklärt, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Gemeinschaft bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen, oder
b)für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch oder
c)in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren nach passiver Veredelung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Veredelungserzeugnisse aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die ursprünglich aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt wurden oder
d)für Waren, die im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden (Durchfuhr).
(2) Die Vorlage von "Bescheinigungen über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" ist in den Fällen des Abs. 1 nicht erforderlich.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.2. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7379" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0036-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27095
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 26.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF