Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0313-G/06
Nächtigungskosten eines Berufskraftfahrers mit einem LKW, der über eine Schlafkabine verfügt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-G/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Daniel
Griessner, Steuerberater, 6391 Fieberbrunn, Dorfstraße 12, vom
14. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
16. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Berufskraftfahrer in
diversen europäischen Ländern (Österreich, Deutschland, Italien,
Slowakei) unterwegs und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In den Beilagen zu den elektronisch eingereichten
Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 machte der Bw. die
Differenz zwischen den ihm von seiner
Firma steuerfrei ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgeldern und den im
§ 26 Z 4 EStG 1988 normierten (höheren)
Tages- und Nächtigungsgeldern als Werbungskosten (sog.
"Differenzwerbungskosten") in folgender
Höhe geltend:
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Summe - Tag
(§ 26 Z 4)
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Ersatz -
Arbeitgeber
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Summe - Nacht
(§ 26 Z 4)
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Ersatz -
Arbeitgeber
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Differenz:
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2003:
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6.960,57 €
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5.633,44 €
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4.303,20 €
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3.482,73 €
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2.147,60 €
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2004:
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7.935,27€
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6.313,30 €
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4.859,70 €
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3.866,38 €
|
2.615,29 €
Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt die Differenzwerbungskosten steuerlich
unberücksichtigt gelassen. Dies mit der nachstehenden
Begründung:
"Die von Ihnen als
Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen
mussten um jene steuerfreien Bezüge gekürzt werden (2003 um
9.116,17 € und 2004 um 10.179,68 €), die Sie von ihrem
Dienstgeber erhalten haben."
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass die Summe der Reisekosten 11.263,77 € (2003) und
12.794,97 € (2004) betragen würde, weshalb sich - abzüglich
der Ersätze vom Arbeitgeber in Höhe von
9.116,17 €(2003) und
10.179,68 € (2004) - eine Differenz von 2.147,60 € (2003)
und 2.615,29 € (2004) ergebe.
Es werde daher beantragt,
"die
Bescheide dahingehend zu
berichtigen".
In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit folgender Begründung ab:
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2003:
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2004:
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Anzuerkennende Tagesdiäten:
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6.960,57 €
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7.935,27 €
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Nächtigungsaufwand - Übernachtung im
LKW:
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0,00 €
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0,00 €
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Abzüglich steuerfreier Ersätze:
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-
9.116,17 €
|
- 10.179,68 €
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Verbleibende
Werbungskosten:
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0,00 €
|
0,00 €
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. -
ergänzend zur Berufung - ausgeführt:
"Laut Kollektivvertrag
des Güterbeförderungsgewerbes werden den Arbeitnehmern Tages- und
Nächtigungsgelder gewährt, wenn dem Dienstnehmer eine Schlafkabine zur
Verfügung steht. Nur im Fall, dass keine Schlafkabine vorhanden ist,
könnten die tatsächlichen Kosten der Nächtigung angesetzt werden.
Da der LKW von Herrn M.
über eine
Schlafkabine verfügt, wurden die Tages- und Nächtigungssätze
gemäß Kollektivvertrag angesetzt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen.
Auch wenn Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit
als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht
übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen
nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem
äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen
(zB durch unentgeltliche Zurverfügungstellung eines
Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder durch andere Personen, vgl.
VwGH 15.11.1994, 90/14/0216; VwGH 6.2.1990, 89/14/0031).
Erhält nun der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
für die Nächtigung
gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 zwar
ein geringeres Nächtigungsgeld als
den Pauschalbetrag, aber mehr, als er dem Arbeitgeber für das
Nächtigungsquartier zu zahlen hat, so ist die Geltendmachung von
Differenzwerbungskosten ("Aufstockung auf das
Nächtigungspauschale") nicht zulässig (VwGH 24.2.1993,
91/13/0252).
Steht dem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine
Unterkunft zur Verfügung (zB eine Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind also
nur die zusätzlichen
tatsächlichen Aufwendungen iZm der Nächtigung (zB für ein
Frühstück oder für die Benützung eines Bades auf
Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar.
Im vorliegenden Fall hat nun der Bw. von seinem Arbeitgeber
- neben der (unentgeltlichen) zur Verfügungstellung der Unterkunft
(Schlafkabine im LKW) - auch Nächtigungsgelder ausbezahlt bekommen. Diese
Nächtigungsgelder betrugen - je nach Aufenthaltsland - 15 €
(Österreich), 15,90 € (Slowakei) und 27,90 €
(Deutschland, Italien) pro Nächtigung.
Mit diesen Ersätzen durch den Arbeitgeber sind nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sämtliche dem Bw. allenfalls
erwachsenen zusätzlichen
Aufwendungen abgedeckt. Somit hatte der Bw. iZm seinen Nächtigungen
insgesamt gesehen keinen tatsächlichen Aufwand zu tragen und hat daher das
Finanzamt daher zu Recht die Anerkennung von Werbungskosten
("Aufstockung auf das
Nächtigungspauschale") versagt.
Anders ist die Sachlage jedoch hinsichtlich der dem Bw.
(unbestrittenermaßen) auch tatsächlich erwachsenen
Verpflegungsmehraufwendungen ("Tagesgelder")
zu beurteilen. Diesbezüglich bestehen nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken, die Differenzbeträge
zwischen den nach § 26 Z 4 EStG 1988 höchst
zulässigen Tagesgeldern (2003: 6.960,57 € und 2004:
7.935,27 €) und den dem Bw. von seinem Arbeitgeber gewährten
geringeren Tagesgeldern (2003:
5.633,44 € und 2004: 6.313,30 €) als Werbungskosten zu
berücksichtigen (2003: 1.327,13 € und 2004:
1.621,97 €).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenReisekostenNächtigungsgeldNächtigungskostenNächtigungspauschaleDifferenzwerbungskosten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-G/06
- Stammnummer
- 27093
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF