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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0313-G/06

Nächtigungskosten eines Berufskraftfahrers mit einem LKW, der über eine Schlafkabine verfügt.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-G/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Daniel Griessner, Steuerberater, 6391 Fieberbrunn, Dorfstraße 12, vom 14. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 16. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist als Berufskraftfahrer in diversen europäischen Ländern (Österreich, Deutschland, Italien, Slowakei) unterwegs und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Beilagen zu den elektronisch eingereichten Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 machte der Bw. die Differenz zwischen den ihm von seiner Firma steuerfrei ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgeldern und den im § 26 Z 4 EStG 1988 normierten (höheren) Tages- und Nächtigungsgeldern als Werbungskosten (sog. "Differenzwerbungskosten") in folgender Höhe geltend: | | Summe - Tag (§ 26 Z 4) | Ersatz - Arbeitgeber | Summe - Nacht (§ 26 Z 4) | Ersatz - Arbeitgeber | Differenz: | 2003: | 6.960,57 € | 5.633,44 € | 4.303,20 € | 3.482,73 € | 2.147,60 € | 2004: | 7.935,27€ | 6.313,30 € | 4.859,70 € | 3.866,38 € | 2.615,29 € Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt die Differenzwerbungskosten steuerlich unberücksichtigt gelassen. Dies mit der nachstehenden Begründung: "Die von Ihnen als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen mussten um jene steuerfreien Bezüge gekürzt werden (2003 um 9.116,17 € und 2004 um 10.179,68 €), die Sie von ihrem Dienstgeber erhalten haben." In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die Summe der Reisekosten 11.263,77 € (2003) und 12.794,97 € (2004) betragen würde, weshalb sich - abzüglich der Ersätze vom Arbeitgeber in Höhe von 9.116,17 €(2003) und 10.179,68 € (2004) - eine Differenz von 2.147,60 € (2003) und 2.615,29 € (2004) ergebe. Es werde daher beantragt, "die Bescheide dahingehend zu berichtigen". In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab: | | 2003: | 2004: | Anzuerkennende Tagesdiäten: | 6.960,57 € | 7.935,27 € | Nächtigungsaufwand - Übernachtung im LKW: | 0,00 € | 0,00 € | Abzüglich steuerfreier Ersätze: | - 9.116,17 € | - 10.179,68 € | Verbleibende Werbungskosten: | 0,00 € | 0,00 € Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. - ergänzend zur Berufung - ausgeführt: "Laut Kollektivvertrag des Güterbeförderungsgewerbes werden den Arbeitnehmern Tages- und Nächtigungsgelder gewährt, wenn dem Dienstnehmer eine Schlafkabine zur Verfügung steht. Nur im Fall, dass keine Schlafkabine vorhanden ist, könnten die tatsächlichen Kosten der Nächtigung angesetzt werden. Da der LKW von Herrn M. über eine Schlafkabine verfügt, wurden die Tages- und Nächtigungssätze gemäß Kollektivvertrag angesetzt." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Auch wenn Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen (zB durch unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber oder durch andere Personen, vgl. VwGH 15.11.1994, 90/14/0216; VwGH 6.2.1990, 89/14/0031). Erhält nun der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für die Nächtigung gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zwar ein geringeres Nächtigungsgeld als den Pauschalbetrag, aber mehr, als er dem Arbeitgeber für das Nächtigungsquartier zu zahlen hat, so ist die Geltendmachung von Differenzwerbungskosten ("Aufstockung auf das Nächtigungspauschale") nicht zulässig (VwGH 24.2.1993, 91/13/0252). Steht dem Arbeitnehmer für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung (zB eine Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind also nur die zusätzlichen tatsächlichen Aufwendungen iZm der Nächtigung (zB für ein Frühstück oder für die Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) als Werbungskosten absetzbar. Im vorliegenden Fall hat nun der Bw. von seinem Arbeitgeber - neben der (unentgeltlichen) zur Verfügungstellung der Unterkunft (Schlafkabine im LKW) - auch Nächtigungsgelder ausbezahlt bekommen. Diese Nächtigungsgelder betrugen - je nach Aufenthaltsland - 15 € (Österreich), 15,90 € (Slowakei) und 27,90 € (Deutschland, Italien) pro Nächtigung. Mit diesen Ersätzen durch den Arbeitgeber sind nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sämtliche dem Bw. allenfalls erwachsenen zusätzlichen Aufwendungen abgedeckt. Somit hatte der Bw. iZm seinen Nächtigungen insgesamt gesehen keinen tatsächlichen Aufwand zu tragen und hat daher das Finanzamt daher zu Recht die Anerkennung von Werbungskosten ("Aufstockung auf das Nächtigungspauschale") versagt. Anders ist die Sachlage jedoch hinsichtlich der dem Bw. (unbestrittenermaßen) auch tatsächlich erwachsenen Verpflegungsmehraufwendungen ("Tagesgelder") zu beurteilen. Diesbezüglich bestehen nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken, die Differenzbeträge zwischen den nach § 26 Z 4 EStG 1988 höchst zulässigen Tagesgeldern (2003: 6.960,57 € und 2004: 7.935,27 €) und den dem Bw. von seinem Arbeitgeber gewährten geringeren Tagesgeldern (2003: 5.633,44 € und 2004: 6.313,30 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen (2003: 1.327,13 € und 2004: 1.621,97 €). Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Graz, am 7. März 2007

Normen und Schlagworte

WerbungskostenReisekostenNächtigungsgeldNächtigungskostenNächtigungspauschaleDifferenzwerbungskosten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0313-G/06
Stammnummer
27093
Gültig
07.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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