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Findok · Richtlinien

VB-0331

1.2. Warenkreis

überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0331

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 16.03.2010.

Wortlaut laut Findok

1.2. Warenkreis (1) Dem Einfuhrverbot unterliegen nachstehend angeführte Waren: | KN-Code | Warenbezeichnung | 4301 80 70 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 1) | 4302 19 41 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) | 4302 30 51 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) | 4303 10 10 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) (2) Sattelrobben und Mützenrobben fallen nicht unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. 1 ) Die Erläuterungen zur Unterposition 4301 70 10 der Kombinierten Nomenklatur lauten: "Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß. Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband."

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0035-IV/8/2007
Stammnummer
27090
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 16.03.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF