Findok · Richtlinien
VB-0331
1.2. Warenkreis
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0331
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
1.2. Warenkreis
(1) Dem Einfuhrverbot unterliegen nachstehend angeführte Waren:
|
KN-Code
|
Warenbezeichnung
|
4301 80 70
|
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 1)
|
4302 19 41
|
Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
|
4302 30 51
|
Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
|
4303 10 10
|
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
(2) Sattelrobben und Mützenrobben fallen nicht unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.
1
) Die Erläuterungen zur Unterposition 4301 70 10 der Kombinierten Nomenklatur lauten: "Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß. Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband."
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27090
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF