Findok · Richtlinien
VB-0331
1.3. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 16.03.2010)RichtlinieBMF-010311/0035-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0331
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 16.03.2010.
Wortlaut laut Findok
1.3. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren gilt nicht für Waren, die von der von den Inuits (Eskimos) ausgeübten traditionellen Jagd herrühren. Als Nachweis (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7340") ist eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte Bestätigung vorzulegen.
(2) Das Einfuhrverbot gilt nur für gewerbliche Einfuhren. Nichtgewerbliche Einfuhren, z. B. Einfuhren im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch der Reisenden oder Geschenksendungen, sind daher vom Einfuhrverbot nicht umfasst (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7359").
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0035-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27090
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 16.03.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF