Findok · Richtlinien
VB-0311
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 31.07.2016)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2015gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0311
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2016.
Wortlaut laut Findok
0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr
(1) Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung auch während des Transportes innerhalb des Bundesgebietes durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen. Diese Organe können zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) beiziehen.
(2) Abgesehen von der im Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtung zur Assistenzleistung bestehen im innergemeinschaftlichen Verkehr mit Fischen oder Fischereierzeugnissen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0003-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0031-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27089
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF