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Findok · Richtlinien

VB-0311

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 31.07.2016)RichtlinieBMF-010311/0003-IV/8/2015gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0311

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2016.

Wortlaut laut Findok

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr (1) Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung auch während des Transportes innerhalb des Bundesgebietes durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen. Diese Organe können zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) beiziehen. (2) Abgesehen von der im Abs. 1 wiedergegebenen Verpflichtung zur Assistenzleistung bestehen im innergemeinschaftlichen Verkehr mit Fischen oder Fischereierzeugnissen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0003-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0031-IV/8/2007
Stammnummer
27089
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 9)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF