Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1532-W/06
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1532-W/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist alleinstehend und bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 beantragte der Bw ua
nachstehende Werbungskosten:
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2003
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2004
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Familienheimfahrten:
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A. - B.
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€ 2.100,00
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€ 2.375,28
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doppelte
Haushaltsführung (Miete, Strom, Gas, Fernwärme)
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€ 4.716,17
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€ 4.845,15
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Gesamt
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€ 6.916,17
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€ 7.220,43
Der Erklärung für das
Jahr 2003 beigelegt wurde eine Kopie der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002. In dieser wurde ausgeführt, dass es
für ihn nicht zumutbar sei seinen Wohnsitz in die Nähe seines
Arbeitsplatzes zu verlegen, denn bereits als Minderjähriger mit 4 Jahren
hätte er nach dem Tod seines Vaters (am 30. März 1981) seine
Hinterlassenschaft geerbt. Er sei Eigentümer der halben Liegenschaft in A.
(Wohnhaus sowie Grundbesitz, Äcker und Wälder). Bereits als
Schüler hätte er als Arbeitskraft bei vielen Arbeitseinsätzen
seine Mutter unterstützen müssen; ab seiner Volljährigkeit
hätte er auch Verantwortung zu übernehmen gehabt. Seit er
berufstätig sei, müsse er sich selbstverständlich um seinen
Hausanteil und die Bewirtschaftung der Grundstücke kümmern, vor allem
um die ständige Pflege der Wälder. Dies sei nur vor Ort möglich
und er investiere seine ganze Freizeit (jedes Wochenende und Urlaub), zumal seit
2001 das Wohnhaus umfassend saniert worden sei.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 15.
November 2005 bzw mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ebenfalls
vom 15. November 2005 wurden die oa Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass einem alleinstehenden Arbeitnehmer
Kosten für Familienheimfahrten nur für die ersten sechs Monate der
Berufstätigkeit zustehen würden.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 erhob der Bw gegen die oa
Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er seinen
ordentlichen Wohnsitz in A. hätte, er aber gezwungen sei seinen
Lebensunterhalt in B. zu verdienen.
Um seinen Verpflichtungen (Haus, Sanierung, Gartenpflege,
Bewirtschaftung der Grundstücke und Wälder) nachkommen zu können,
würde er wöchentlich dreimal die Strecke A. - B. - retour
pendeln. Da er aber auch außer der üblichen Arbeitszeit Dienst zu
verrichten hätte und verpflichtet sei Überstunden zu leisten, sei
für ihn ein Zweitwohnsitz in B. unumgänglich. Er würde die
Wohnung einerseits zum Nächtigen an den Tagen wo ihm eine Heimfahrt nicht
mehr möglich sei benötigen und andererseits hätte er immer wieder
berufliche Verpflichtungen, für die eine adäquate Garderobe
erforderlich sei. Für ihn sei ein Quartier im Nahbereich seiner
Arbeitsstätte kein Privatvergnügen.
Er beantrage daher bei der Arbeitnehmerveranlagung 2003
zumindest die Hälfte der Wohnungsfixkosten, das sind € 2.358,08
bzw für das Jahr 2004 € 2.422,58 als weitere Werbungskosten (Kosten d
für doppelte Haushaltsführung) zu berücksichtigen und ersuche um
Neuberechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bzw 2004.
Mit Schreiben vom 31. März 2006 wurde der Bw gebeten
nachstehende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen vorzulegen:
"Sie führen
in Ihrer Berufung an, dass Sie die Strecke
B. -
A. in der Regel 3 x wöchentlich
zurücklegen.
Gibt es
dafür Aufzeichnungen bzw Nachweise? Seit wann besitzen Sie ihr Auto? Wie
weit ist Ihr Wohnort im Burgenland von ihrem Dienstort entfernt? Wie hoch ist
Ihre jährliche Kilometerleistung? Haben Sie dafür Nachweise
(Prüfbericht, Servicebuch etc)?
Gibt es
bezüglich Ihrer Überstunden Aufzeichnungen seitens der Firma?
Verfügen Sie über Ausdrucke Ihrer Zeiterfassung? Ist die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar?"
Mit Schreiben vom 19. April 2006
nahm der Bw dazu wie folgt Stellung:
Er sei vom 8. Jänner 2001 bis 30. April 2005 bei der
C. als Techniker beschäftigt gewesen. Sein Aufgabenbereich sei die Planung
von Instandhaltungsmitteln, die Genehmigung von diversen Baumaßnahmen
sowie deren Kontrolle gewesen. Weiters sei er als Projektleiter für
Generalsanierungen und Neubauten von Bundesschulen verantwortlich gewesen.
Dieser Aufgabe hätte er auch in den Bundesländern Salzburg,
Niederösterreich, Wien und Burgenland nachzukommen gehabt. In dieser
Funktion hätte er vom Firmensitz in B. ausgehend immer wieder Dienstreisen
in die Bundesländer zu unternehmen gehabt um vor Ort zu sein. Einerseits
sei es um die ständige Überwachung des Baufortschrittes und Einhaltung
diverser Vorschriften sowie um Budgetkontrolle gegangen, andererseits sei es
darum gegangen Verpflichtungen, wie Feierlichkeiten, Spatenstich, Richtfest-
oder Eröffnungsfeiern wahrzunehmen.
Seit 1. Mai 2005 sei er bei D. als leitender Techniker
beschäftigt.
Wie bereits in der Berufung vom 15. Dezember 2005 und auch
in vorherigen Stellungnahmen ausgeführt, zwinge ihn seine familiäre
Situation zum Pendeln zwischen A. (ordentlicher Wohnsitz und Lebensmittelpunkt)
und B. (Arbeitgeber).
Zu den Fragen sei auszuführen:
Es
sei richtig, dass er die Wegstrecke B. - A. 3x wöchentlich
zurückgelegt habe.
Seit
August 1995 sei er ununterbrochen im Besitz von Kraftfahrzeugen. Sein Wohnort
sei ca 130 km von seinem Dienstort entfernt. Seine jährliche
Kilometerleistung würde bei ca 35.000 km liegen. Das Kraftfahrzeug, ein
Passat Bj 1992, welches er 2003 in Verwendung gehabt habe, sei im Februar 2004
verkauft worden. daher würde es hierfür keine Nachweise (außer
einem Kaufvertrag) geben. Sein derzeitiges Kraftfahrzeug sei ebenfalls ein VW
Passat Kombi, Bj 1999. Für dieses Kraftfahrzeug würde es zwar
Prüfberichte und ein Serviceheft geben; allerdings nicht über den
vermutlich gewünschten Zeitraum von einem Jahr. Außerdem könne
die jährliche Kilometerleistung dieses Kraftfahrzeuges nicht als Nachweis
für Pendlerfahrten herangezogen werden, da es immer wieder vorkommen
würde, dass er mit dem PKW seiner Mutter nach B. pendeln würde, da der
Kombi tagsüber (zu Geschäftszeiten) für Materialtransporte bei
umfassenden Haussanierungen und Wohnraumschaffungen benötigt
würde.
In
den Jahren 2003 und 2004 hätte er einen Dienstvertrag mit 15%
Überstundenpauschale gehabt, wodurch seine Überstunden abgegolten
worden seien und er daher nicht im Besitz von Überstundenaufzeichnungen
sei.
Die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn nicht zumutbar.
Die Wegstrecke A. - B. könne im Normalfall nicht unter 2 Stunden und 45
Minuten zurückgelegt werden und sei dies zeitlich meistens überhaupt
unmöglich.
Für ihn sei ein angemessenes
Quartier (Wohnung) in B. unerlässlich um seinen beruflichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommen zu können. Für seinen
Lebensmittelpunkt A. in diesem Ausmaß zeichne das Schicksal
verantwortlich.
Er erlaube sich noch darauf hinzuweisen, dass er nur 50%
der Kosten für "doppelte Haushaltsführung" beantragt hätte, da
durch die Pendlerpauschale ein Teil der Werbungskosten abgedeckt werde.
Abschließend teile er mit, dass er per 31.3. 2006 die
Wohnung in B. gekündigt habe, da sich die Möglichkeit ergeben
hätte, bei Bedarf die Wohnung einer Bekannten zu benützen, ansonsten
würde er regelmäßig pendeln.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf das
ausführliche Gespräch am 24. April 2006 unter Hinweis auf die
Gründe der Abweisung und den darauf ausgesprochenen Verzicht auf eine
schriftliche Begründung verwiesen.
Mit Aktenvermerk vom 24. April 2006 wurde
festgehalten:
"Die doppelte
Haushaltsführung wird nicht anerkannt, da wie dem Stpfl in einem
halbstündigen Gespräch erklärt, die Voraussetzungen die ua in den
LStR gefordert werden, nicht erfüllt sind. Der Waldbesitz erfordert keine
ständige Anwesenheit und die Sanierung des Wohnhauses ist ebenfalls keine
Begründung für eine doppelte Haushaltsführung; vielmehr ist die
Beibehaltung des Wohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Dienstort im
privaten Bereich veranlasst. Der Abgabepflichtige verzichtet auch nach Hinweis
auf das ihm zustehende Rechtsmittel der Vorlage auf eine zusätzliche
Begründung. Er besitzt die Wohnung
mittlerweile nicht mehr und legt die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte nunmehr täglich
zurück."
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 stellte der Bw einen Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend
wurde ausgeführt, dass ihm im Telefonat am 24. April 2006 der Verzicht
auf seine Ansprüche offensichtlich zu Unrecht abgerungen worden sei,
weshalb er diesen so nicht akzeptieren könne und daher beeinspruchen
würde. Er verweise auf seine Ausführungen im Schreiben vom 19. April
2006 und stelle dezidiert fest, dass sein Lebensmittelpunkt in A. liegen
würde und er sich ausschließlich berufsbedingt in B. aufhalten
würde. Seine angefallenen Wohnungs- und Fahrtkosten seien in keiner Weise
privater Natur.
Er stelle daher den Antrag auf Berücksichtigung seiner
Wohnungsausgaben zur Gänze (und nicht nur wie bisher zur Hälfte wegen
der Fahrtkostenpauschale) und auf das gesetzliche Kilometergeld für
mindestens eine monatliche Heimfahrt.
Zukünftig ersuche er um schriftliche Ausführung
der Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Aufwendungen für die Trennung
zwischen Dienstort und Familienwohnsitz steuerlich abzugsfähig
sind.
Kosten der
doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften ua die für den Haushalt des Stpfl und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)
Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd
§ 16 Abs 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
22.2.2000, 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an
dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006).
Im vorliegenden Fall ist der Bw ledig und kinderlos. Bei
einem Alleinstehenden können die Kosten für eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von
einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der
Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes
orientiert. Die Frage, ob bzw wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten
Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des
Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im
Allgemeinen wird aber für alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von
sechs Monaten ausreichend sein. Für diese Übergangszeit können
bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch
Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem
Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in
seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl Erkenntnis vom 3. März 1992,
88/14/0081).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen, die sich dadurch ergeben,
dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der
üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den
Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in
der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (VwGH 26. April 1989,
86/14/0030, und die darin zitierte Judikatur). Die Frage, ob bzw ab wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden (s. VwGH 22. April 1986, 84/14/0198). Die langjährige Beibehaltung
eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz begründet
jedenfalls die Vermutung, dass der Wohnsitz aus privaten Gründen
beibehalten werde.
Im vorliegenden Fall sind dem Bw über einem Zeitraum
von ca 2 Jahren die Kosten für die doppelte Haushaltsführung -
somit vorübergehend - anerkannt worden. Da der Bw auch nach diesem
Zeitraum seinen Wohnsitz in A. beibehalten hat, ist nach Ansicht des UFS die
Beibehaltung des (Familien)wohnsitzes in A. aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern eben durch
Umstände veranlasst, die in der privaten Lebensführung des Bw
liegen.
Als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung bringt der Bw vor, dass
er bereits als Minderjähriger den Hälfteanteil einer Liegenschaft
(Wohnhaus), Äcker und Wälder (rd. 40.000 m²) geerbt hätte
und er sich daher um die Bewirtschaftung der Grundstücke kümmern
müsse. Zudem hätte er im Jahr 2001 das Wohnhaus umfassend saniert.
Nach Ansicht des UFS stellen jedoch die Sanierung des
Hauses bzw der Waldbesitz des Bw, der keine ständige Betreuung
benötigt, keine Unzumutbarkeitsgründe für eine Verlegung des
(Familien)wohnsitzes an den Beschäftigungsort eines Alleinstehenden dar.
Die vom Bw vorgebrachten Argumente, warum der Familienwohnsitz nicht verlegt
werden könne, betreffen ausschließlich private Beweggründe. An
Ursachen von erheblichem objektiven Gewicht fehlt es aber.
Nach Ansicht des UFS mag es zwar zutreffen, dass der Bw in
regelmäßigen Abständen nach dem Rechten sehen muss und eventuell
diverse Arbeiten (zB saisonal bedingte Waldarbeiten) durchführen muss, aber
eine ständige Anwesenheit des Bw ist aufgrund der Größe der
pauschalierten Land- und Forstwirtschaft nicht erforderlich und ebenso wie die
Sanierung des Hauses der privaten Lebensführung des Bw
zuzuordnen.
Die oa Kontroll- und Nachschaufahrten könnten
allenfalls als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Land und
Forstwirtschaft in Abzug gebracht werden, da jedoch aufgrund der Pauschalierung
keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt werden, fällt auch diese
Möglichkeit der Berücksichtigung weg.
Die aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
angesprochenen Wohnungskosten sind daher steuerlich nicht zu
berücksichtigen und sind somit auch die Aufwendungen für
Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1532-W/06
- Stammnummer
- 27088
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF