Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1366-W/05
Anrechnung kroatischer Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1366-W/05vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anrechnung der in Kroatien entrichteten Quellensteuer darf den Betrag der österreichischen Steuer nicht übersteigen, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, vertreten durch Examina
Revisions-, Treuhand- und BeratungsgmbH, 1030 Wien, Hainburger Straße
11, vom 22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
31. Jänner 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt ein Hotel in Z und
erkärte im Streitjahr 2003 mittels elektronisch eingegangener
Körperschaftsteuererklärung:
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Kennzahl
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erklärter Betrag in €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
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777
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50.521,32
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anrechenbare KESt
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645
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7.864,74
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anrechenbare ausländische Steuer
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673
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17.177,25
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ausländische Einkünfte mit
Steueranrechnung
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672
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72.655,30
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2005
übermittelte die Bw ua eine Berechnung der ausländischen
Einkünfte (72.655,30 €), eine Darstellung der Zusammensetzung der
Gesamteinkünfte (50.521,32 €) in inländische
(-22.133,98 €) und ausländische Einkünfte
(72.655,30 €) und eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages
(17.177,25 €).
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 wurde die
Körperschaftsteuer wie folgt berechnet und festgesetzt:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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50.521,32 €
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- Verlustabzug gem § 2 Abs 2b Z 2 und 3 EStG
1988
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37.890,99 €
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Einkommen
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12.630,33 €
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34 % Körperschaftsteuer vom Einkommen von
12.630,33 € sind
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4.294,31 €
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- anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer
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546,00 €
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Körperschaftsteuer
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3.748,31 €
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- ausländische Steuer
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4.294,31 €
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- einbehaltene Steuerbeträge
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7.864,74 €
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festgesetzte Körperschaftsteuer
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-8.410,74 €
In der Berufung (22. Februar 2005) führte die Bw
aus, dass sich der Anrechnungsbetrag laut Erlass des BMF wie folgt
ergebe:
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österreichische Steuer x ausländische
Einkünfte
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
und nicht nachvollzogen werden könne, wieso
die Finanz bei Anwendung dieser Formel den Anrechnungsbetrag um die entrichtete
österreichische Kapitalertragsteuer von 7.864,74 € gekürzt
habe. Im Fall von eindeutig zuordenbaren Verlustvorträgen sei, um dem Zweck
der Höchstbetragsrechnung Rechnung zu tragen, der Verlustvortrag dem Inland
bzw dem Ausland verursachungsgerecht zuzuordnen. Die anteilsmäßige
Belastung könne nicht so verstanden werden, dass Abzugsposten wie
Verlustvorträge, die im vorliegenden Fall mit inländischen
Einkünften zusammenhingen, dennoch verhältnismäßig auch die
ausländischen Einkünfte belasteten, obwohl zwischen inländischem
Verlustvortrag und ausländischen Einkünften gar kein "Verhältnis"
bestünde. Werde ein Verlustvortrag nicht ausschließlich den durch ihn
vorbelasteten Einkünften angelastet, sei auch die Ergebnisaufteilung selbst
ad absurdum geführt. Ein inländischer Verlustvortrag, der in
Folgeperioden sinnwidrig teilweise von ausländischen Einkünften und
nicht ausschließlich von inländischen Einkünften abgezogen
werde, mache die Aufteilung des Erfolges auf inländische und
ausländische Einkünfte nachträglich zum Teil wieder
rückgängig. Die Bw stellte den Antrag, den
Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu berichtigen, dass die
anrechenbare ausländische Steuer mit 17.177,25 € festgesetzt und
daneben die entrichtete österreichische Kapitalertragsteuer von
7.864,74 € gutgeschrieben werde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (22. März
2005) wurde damit begründet, dass gemäß Art 11 (1+2) DBA mit
Kroatien in diesem Staat maximal 5 % Steuer auf Zinserträgnisse
erhoben werden dürfe, wenn die Zinsen, wie im vorliegenden Fall, in
Österreich versteuert werden müssten. Es könne daher auch kein
höherer Betrag als der zulässigerweise einbehaltene angerechnet
werden.
Im Vorlageantrag (25. April 2005) brachte die Bw zum
Ausdruck, dass es ihr nicht verständlich sei, weshalb im
Körperschaftsteuerbescheid 2003 von einer ausländischen Steuer von
4.294,31 € ausgegangen werde und diese dann mit der Begründung,
dass kein höherer Betrag als der zulässigerweise einbehaltene
angerechnet werden könne, mit der Mindestköst festgesetzt werde. Unter
der Annahme, dass der bestehende Verlustabzug auch die ausländischen
Einkünfte kürze, sei im Jahr 2003 eine ausländische Quellensteuer
von 4.294,31 € anzurechnen, die neben der entrichteten KESt 2003 von
7.864,74 € gutzuschreiben sei. Die Bw stellte den Antrag, den
angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass die Körperschaftsteuer 2003
mit -12.705,05 € festgesetzt werde (ausländische Quellensteuer
Gutschrift -4.294,31 €, KESt 2003 Gutschrift
-7.864,74 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Die
Bw bezog im Streitjahr 2003 Zinsen aus Kroatien iHv 665.370,68 €,
wovon sie 5 % Quellensteuer in Kroatien entrichtete.
Die
Bw erwirtschaftete im Streitjahr Einkünfte iHv 50.521,32 €, wovon
72.655,30 € auf ausländische und -22.133,98 € auf
inländische Einkünfte entfielen.
Die
Bw erwirtschaftete im Jahr 2002 einen Bilanzverlust von 201.564,28 €,
wovon im Streitjahr 37.890,99 € als Verlustabzug, ds 75 % des
Gesamtbetrages der Einkünfte (50.521,32 €) in Abzug gebracht
wurde.
Gemäß
§ 22 Abs 1 KStG 1988 wurde die Körperschaftsteuer mit 34 % des
Einkommens (12.630,33 €), ds 4.294,31 € ermittelt und sodann
in selbiger Höhe - neben der Mindestkörperschaftsteuer
(546 €) und der erklärten anrechenbaren Kapitalertragsteuer
(7.864,74 €) - als anzurechnender Betrag der kroatischen Quellensteuer
in Abzug gebracht
Die Feststellungen ergeben sich aus der elektronisch
eingelangten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003, dem
Schreiben vom 26. Jänner 2005 samt Beilagen, der Berufung, dem
Vorlageantrag und den Jahresabschlüssen zum 31.12.2002 und zum
31.12.2003.
Gemäß Artikel 11 Abs 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen
Staat besteuert werden.
Nach Art 11 Abs 2 leg cit dürfen diese
Zinsen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht
übersteigen.
Gemäß Art 23 Abs 1 lit b DBA-Kroatien wird bei
einer in Österreich ansässigen Person die Doppelbesteuerung wie folgt
vermieden: Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 lit a) und
Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so
rechnet Österrreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten Steuer entspricht. Der
anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte
entfällt.
Da gemäß Art 23 Abs 1 lit b zweiter Satz des
DBA-Kroatien die Anrechnung der in Kroatien entrichteten Quellensteuer
(33.268,54 €) den Betrag der österreichischen Steuer
(4.294,31 €) nicht übersteigen kann, der sich für jenes
Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im
Rahmen des Einkommens zu erfassen sind, ist die Anrechnung mit dem Betrag der
österreichischen Körperschaftsteuer iHv 4.294,31 € begrenzt,
die auf das gesamte Einkommen entfällt.
Dem Vorbringen der Bw, wonach "im Fall von eindeutig
zuordenbaren Verlustvorträgen, der Verlustvortrag dem Inland bzw dem
Ausland verursachungsgerecht zuzuordnen sei", ist entgegenzuhalten, dass der
Abzug inländischer Verluste, die in einem vorangegangen Jahr entstanden
sind von inländischen Einkünften und der Abzug ausländischer
Verluste der Vorjahre von ausländischen Einkünften, in den den
Verlustabzug regelnden Gesetzesbestimmungen nicht vorgesehen ist.
Zum Begehren der Bw, wonach "unter der Annahme, dass der
bestehende Verlustabzug auch die ausländischen Einkünfte kürze,
im Jahr 2003 eine ausländische Quellensteuer von 4.294,31 €
anzurechnen sei, die neben der entrichteten KESt 2003 von 7.864,74 €
gutzuschreiben sei", ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid - wie von
der Bw gewünscht - eine ausländische Quellensteuer von
4.294,31 € angerechnet wurde und neben der entrichteten KESt 2003 von
7.864,74 € gutgeschrieben wurde, wenn auch unter Berücksichtigung
einer Körperschaftsteuer von 4.294,31 €. Da die Bw aber im
Streitjahr nach Abzug des Verlustabzuges ein Einkommen von 12.630,33 €
bezogen hat, werden die von der Bw begehrten Gutschriften an ausländischer
Quellensteuer iHv 4.294,31 €, KESt 2003 iHv 7.864,74 € und
Mindestkörperschaftsteuer iHv 546 € um die vom Einkommen
berechnete Körperschaftsteuer (4.294,31 €) gemindert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
- Art. 11 Abs. 2 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
- Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1366-W/05
- Stammnummer
- 27085
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF