Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0558-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-W/07vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Tr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. August 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte für ihren Sohn N,
geb. 2006, am 16. August 2006 den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
(Neurodermitis).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde das Kind am 28.
September 2006 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-09-28 10:00 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Lt.
Anamnese und vorliegendem fachärztlichen Befund besteht bei
N seit dem frühen Säuglingsalter
eine atopische Dermatitis. Schwerpunkt der Hautveränderungen sind Gesicht
und Kopf, passager waren auch Arme und Beine betroffen. Unter
Pflegemaßahmen, teilweise Anwendung von Parfenac und Laserakupunktur, habe
sich die Situation in letzter Zeit deutlich gebessert.
Ernährung
derzeit mit Muttermilch und zusätzlich HA-Nahrung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ölbäder
(Pelsana), Pflegesalbe, teilweise Parfenac; bisher keine Corticoide;
Laserakupunktur.
Untersuchungsbefund:
6
Monate alter Säugling in gutem AEZ, interner Status unauffällig,
derzeit mäßig entzündliche Hautveränderungen mit einigen
Kratzeffekten im Gesicht, geringer am Kopf, diskrete Hautrötung in
Ellenbeugen und Kniekehlen, übrige Haut o.B., auch nicht auffallend
trocken; Gewicht 6,3 kg, 3.-10. Perzentile, Körperlänge 65 cm,
10. Perzentile.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
imponierend; soweit beurteilbar altersentsprechende psychomotorische
Entwicklung.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-09-27
DR. M, FA FÜR DERMATOLOGIE
Ärztliche
Bestätigung über Dg. Atopische Dermatitis seit Geburt und bisherigen
Verlauf (deutliche Besserung unter derzeit lfd. Therapie)
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter o.g. Therapie und Pflege mäßige neurodermitische
Hautveränderungen hinsichtlich Intensität und Ausdehnung
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-10-05 von Z
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-10-05
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 6.
Oktober 2006 einen Bescheid und wies den Antrag der Bw. unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung
des Kindes 30 % betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Mein Sohn
N wurde bereits mit ausgeprägter
Neurodermitis geboren und zwar massiv vorhanden anfänglich im Gesicht sowie
auf der Kopfhaut. An manchen Stellen war seine Haut so rau wie Sandpapier, vor
allem auf den Wangen, der Stirn und am Kopf. Die restliche Körperhaut war
trocken und schuppig. Der Kinderarzt verordnete ihm bei der ersten
Mutterkindpass-Untersuchung eine Parfenac Salbe, wonach sich die Symptome
besserten, jedoch nach Absetzen der Salbe sich sofort wieder verschlechterten.
Nachdem auch Oberarme, Oberschenkel sowie Armbeugen und Kniekehlen massiv davon
betroffen waren, wurde ich vom Kinderarzt Dr.
Se zum Dermatologen überwiesen,
welcher eine massive Neurodermitis diagnostizierte.
Neben diversen
Pflegesalben schlug er mir eine Behandlung mit Laser-Akupunktur vor. Die
Behandlung war auch erfolgreich (Hautbild hat sich generell verbessert in Bezug
auf Trockenheit), ist jedoch nur für zirka ein halbes Jahr wirksam. Danach
muss die Behandlung wiederholt werden. Die Neurodermitisherde konnten jedoch
nicht gänzlich eingedämmt werden.
Vier Wochen
vor
der ärztlichen Begutachtung durch Frau Dr.
Z. hatte mein Sohn nach der 2.
Sechsfach-Impfung wieder einen starken Schub. Seine Armbeugen und Kniekehlen
mussten drei Wochen lang täglich mit Faltenwickel behandelt werden. Zum
Zeitpunkt der Begutachtung war seine Haut wieder
halbwegs
schön!
Bis dahin konnte
die Behandlung noch ohne Cortison das Auslangen finden.
Drei Tage
nach
dem ärztlichen Begutachtungstermin (von Frau Dr.
Z. ) erlitt mein Sohn einen viralen Infekt
(Hand-, Mund-, Fußerkrankung), was wieder einen massiven Schub zur Folge
hatte. Er hatte wieder offene Armbeugen, offene Kniekehlen, auch Handgelenke,
Oberarme und Oberschenken waren betroffen. Gesicht und Kopfhaut waren blutig
gekratzt und entzunden, so dass der Hautarzt nun doch Cortison verordnete. Diese
Salbe schmieren wir bis dato täglich zweimal, wodurch es meinem Sohn
momentan erstmals etwas besser geht (!).
Wenn nun die
Ärztin Dr. Z. in ihrem Befund vom
5.10.2006 darauf hinweist, dass unter der derzeitigen Therapie und Pflege nur
mäßige neurodermitische Hautveränderungen hinsichtlich
Intensität und Ausdehnung vorhanden seien, so ist doch entschieden
festzuhalten, dass Neurodermitis eine Krankheit ist, die in
Schüben!!
verläuft und sich ein solcher Schub zeitlich nicht an amtliche
Vorladetermine hält, sondern eben auftritt z.B. bei Infekten, Zahnung,
Impfungen etc.
Zur im Befund
angeführten Behandlung ist zu sagen, dass Parfenac seit Geburt
ständig
verwendet wurde und seit vier Wochen nun auch eine Cortisonsalbe angewendet
werden muss.
Zum Befund, die
übrige Haut sei auch nicht auffallend trocken sei gesagt, dass in meinen
Sohn zweimal täglich mit einer Fettmilch einschmiere und dreimal
wöchentlich mit dem Badezusatz Pelsana-med bade.
Durch diese
regelmäßige Pflege sowie durch die Behandlung mit Laser-Akupunktur
hat sich sein Hautbild verbessert, diese Therapie ist aber nur begrenzt (zirka
ein halbes Jahr) wirksam, die Laser-Therapie muss dann wiederholt
werden.
Neurodermitis ist
eine Krankheit, die in
Schüben
verläuft. Sie bedarf einer ständigen aufwändigen Pflege und
Behandlung.
Da die Behandlung
sehr kostenintensiv (10 Behandlungseinheiten à
€ 29,00) und zur
Gänze selbst zu bezahlen ist, besteht ein großer Mehraufwand sowohl
finanziell als auch zeitlich, da die Therapie wöchentlich
durchzuführen ist und auch danach eine ständige fachärztliche
Kontrolle durchgeführt werden muss.
Aus diesem Grund
beantrage ich die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen
Sohn... Ein neuerliches fachärztliches Gutachten kann bei Bedarf vorgelegt
werden..."
Das Finanzamt forderte beim Bundessozialamt neuerlich ein
Gutachten an.
Der Sohn wurde am 22. November 2006 ein weiteres Mal
untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Untersuchung
am: 2006-11-22 15:00 Ordination
Anamnese:
Seit
Geburt Neurodermitis. Bei der Mutter ist ein Handekzem bekannt, bei einer Tante
Psoriasis vulgaris. Die Hautveränderungen treten schubweise vor allem im
Gesicht, am Capillitium aber auch an Stamm und Extremitäten auf.
Zunächst Parfenac, dann beim Hautarzt Laserakupunktur, Pflegesalben,
Exazerbation nach Hand-Foot-Mouth Disease Mitte Oktober 2006. Danach
verdünnte Cortcoidsalben.
Nach
Beendigung der Laserakupunkturserie wieder Verschlechterung. Das Vorgutachten
vom 5.10.2006 (Frau Dr. Z. , FÄ
für Kinderheilkunde) beschreibt mäßig entzündliche
Hautveränderungen mit einigen Kratzeffekten im Gesicht, gering am Kopf,
diskrete Hautrötung in Ellenbeugen und Kniekehlen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Parfenac
Salbe; Ölbäder, verdünnte Corticoidsalben. Laserakupunktur.
Pflegesalben.
Untersuchungsbefund:
9
Monate alter Säugling in normalem AEZ. Ekzematöse Veränderungen
an Capillitium, Stirne, Ellenbeugen, Kniekehlen, Handgelenken innen. Vereinzelt
Kratzspuren am Stamm.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Soweit beurteilbar unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-09-06
DR. M., FA F. DERMATOLOGIE, ST.
PÖLTEN
Seit
Geburt massive atopische Dermatitis, erhöhter Pflegeaufwand.
2006-11-14
DR. M. , FA F. DERMATOLOGIE, ST.
PÖLTEN
Laserakupuktur,
dzt. Besserung.Bei Erstbegutachtung deutlich mehr als 50 % der KÖF
befallen. Alternativmed. Verfahren müssen bei Auftreten von Schüben
wiederholt werden.
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da im Vergleich zur Voruntersuchung im Wesentlichen
unverändertes Hautbild.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Der
Berufung kann nicht stattgegeben werden, da keine Zunahme der ekzematösen
Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten feststellbar ist.
erstellt
am 2006-11-26 von T
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2006-11-28
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 30. November 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit derselben Begründung wie
im Erstbescheid - nämlich, dass laut Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen nur eine 30%ige Behinderung vorliege - ab.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung"
und führte darin aus:
"...Mein Sohn
N wurde mit Neurodermitis geboren. Da
offensichtlich den beigebrachten fachärztlichen Gutachten keine Beachtung
geschenkt wurde (mir unverständlich warum man solche beibringen soll, da
diese ja auch kostenpflichtig sind) lege ich als Beweis einige Fotos vor. Diese
Fotos sind Zufallsaufnahmen und waren nicht zur medizinischen Dokumentation
vorgesehen. Daher ist lediglich das Gesicht meines Sohnes ersichtlich. Die
Hautveränderungen waren jedoch auch an Armen und Beinen so ausgeprägt
vorhanden wie im Gesicht. So sieht mein Sohn aus, wenn er an einem akuten Schub
leidet.
Neurodermitis ist
nun mal eine Schübekrankheit (Gott sei Dank!). Und ein Schub richtet sich
nicht an amtliche Vorladetermine!!
Sie geben in Ihrer
Begründung an:
"Anamnese: ...
mäßig entzündliche Hautveränderungen in Ellenbeugen und
Kniekehlen."
Dazu ist
festzuhalten, dass sich mein Sohn derzeit noch im einem Alter befindet, in dem
er sich noch nicht alleine auskleiden kann, daher ist es ihm logischerweise auch
nicht möglich sich an Armen und Beinen zu kratzen, lediglich beim
Windelwechseln, was ich zu verhindern versuche. Außerdem halte ich seine
Fingernägel immer sehr kurz, damit er sich nicht so stark kratzen kann. Im
Übrigen waren wir damals am Ende einer Laserakupunkturtherapie, die
momentan eine Verbesserung des Hautbildes zur Folge hatte. Jetzt lässt die
Wirkung dieser Therapie langsam wieder nach und die Haut wird wieder rau, was
wiederum Juckreiz am ganzen Körper zur Folge hat.
Es stellt sich mir
die Frage nach welchen Kriterien sich die Zuerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe richtet. Bekommt man diese nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der
amtlichen Begutachtung an einem akuten Schub leidet (fast nicht möglich!!).
Gibt es einen 30%igen Juckreiz? Gibt es einen 50%igen Juckreiz? Wie wird der
Prozentsatz des Leidens bemessen. (Wissen Sie eigentlich, wie schlimm Juckreiz
ist? Ich weiß es da ich an einem Schuppenekzem leide.) Jeder weiß
doch, dass das Krankheitsbild zwischen den Schüben sogar ganz zum
Verschwinden kommen kann, was bei uns leider nicht der Fall ist.
Ich habe in meinem
Bekanntenkreis einige Familien, denen wurde die erhöhte Familienbeihilfe
anstandslos zuerkannt, obwohl die Kinder zum Zeitpunkt der Begutachtung fast
keine Hautveränderungen (sogar weniger als bei meinem Sohn) aufgewiesen
haben (dies wurde mir von den Eltern selbst berichtet). Die fachärztlichen
Gutachten und Behandlungsunterlagen waren ausreichend zur positiven Erledigung.
Sind alle Kinder gleich oder sind manche Kinder gleicher? Es erweckt den
Eindruck, dass sich die amtlichen Entscheidungen nach dem Zufallsprinzip oder
nach der Tagesverfassung des Begutachters richten.
Ich habe mit meinem
Sohn eine aufwändige, kostenintensive Therapie gemacht, die
vorübergehend Erfolg gezeigt hat. Als Strafe dafür wird mein Antrag
abgelehnt. Hätte ich meinem Sohn bis zur Begutachtung unbehandelt gelassen,
hätte ich die erhöhte Familienbeihilfe bestimmt zu 99 % zuerkannt
bekommen..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Finanzamt hat im Zuge des Antragverfahrens zwei
Gutachten beim Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen
eingeholt.
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Fach/Ärztliches
Sach-verständigengutachten vom 5.10.2006
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erstellt
von ZFacharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde
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Grad
der Behinderung
30
v.H.
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Richtsatzposition:
699
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Fach/Ärztliches
Sach-verständigengutachten vom 22.11.2006
|
erstellt
von TFacharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
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Grad
der Behinderung
30
v.H.
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Richtsatzposition
699
Beide untersuchenden Fachärzte im Bundessozialamt
nahmen unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Befunde eine Einstufung
des Behinderungsgrades mit 30 v.H. vor und reihten die Erkrankung unter die
Richtsatzposition 699 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 ein, die wie folgt lautet:
"Abschnitt IX -
Haut- und Geschlechtskrankheiten
a)
Ekzem:
Je nach
Ausdehnung und Entzündungsgrad:
699. Im Gesicht
oder generalisiert ... 30 - 100 (MdE in Hundertsätzen)"
Im Übrigen bestätigt Dr. M., in dessen Behandlung
der Sohn der Bw. steht, sowohl im Schreiben vom 27. September 2006 als auch in
jenem vom 14. November 2006, dass es unter der "derzeit laufenden Therapie" zu
einer deutlichen Besserung des Beschwerdebildes gekommen sei, weist aber darauf
hin, dass es sich bei der Erkrankung um eine genetisch fixierte handle, wobei
immer wieder mit dem Auftreten von neuerlichen Schüben zu rechnen
sei.
Der unabhängige Finanzsenat kam somit auf Grund der
beiden schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten in freier
Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall der
Behinderungsgrad jedenfalls unter 50 vH liegt.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-W/07
- Stammnummer
- 27078
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF