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Findok · Richtlinien

VB-0350

1.3. Verständigungspflicht

geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0350

Wortlaut laut Findok

1.3. Verständigungspflicht (1) Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen kann, und hat dies unverzüglich den dem Bundesamt für Ernährungssicherheit per E-Mail (baes@baes.gv.at) mitzuteilen. (2) Die Verständigungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorliegt, dass die Ware kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist (siehe Abschnitt 1.2.) oder dass ein Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingeführt werden kann (siehe Abschnitt 2.2.). (3) Es sind keine speziellen Untersuchungen auf das Vorhandensein allfälliger Verdachtsfälle gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden in der Regel nur offenkundige ohne weiteres erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar: auffällige Verunreinigung oder Veränderung; Zersetzung; Bombierung von Verpackungen. (4) Die Information der zuständigen Behörden hat per E-Mail an baes@baes.gv.at zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung, eine möglichst genaue Warenbeschreibung und die Gründe, die zur Annahme des Risikos geführt haben, zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen. Diese Information ist in Kopie überdies per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11, zu übermitteln. (5) Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 freizugeben, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörde nicht gebeten hat, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder die Zollbehörde informiert hat, dass kein Risiko besteht. (6) Sofern das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Ansicht ist, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt besteht, a)hat es die Zollbehörde zu ersuchen, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen: "Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625" und b)ist ohne Zustimmung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kein anderes Zollverfahren zulässig. (7) Sofern die Zollbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das in Abs. 1 dargestellte Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt bei nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren besteht, hat sie der Zollbehörde im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen zu der Sendung zu übermitteln. Werden derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten übermittelt, ist bei einer Anmeldung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr auf jeden Fall nach Abs. 1 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.837.526
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0038-IV/8/2007
Stammnummer
27072
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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