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Findok · Richtlinien

VB-0260

2.4. Abfertigung ohne Leichenpass

überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.

Wortlaut laut Findok

2.4. Abfertigung ohne Leichenpass Wird die Zollabfertigung beantragt, ohne dass ein entsprechender Leichenpass vorliegt, so ist wie folgt vorzugehen: 1.Ergibt die Beschau, dass der Sarg oder die Frachtkiste unversehrt ist, d. h. keine schwere Beschädigung, keine Öffnungsspuren, kein Austritt von Flüssigkeiten und keine besondere Geruchsbelästigung festgestellt werden, bestehen gegen eine Überlassung keine Bedenken. 2.Werden die vorstehend erwähnten Mängel im Zuge der Beschau am Sarg oder an der Frachtkiste festgestellt, ist der für die Zollstelle zuständige Gemeindearzt heranzuziehen, der zu entscheiden hat, ob eine Freigabe unbedenklich erscheint oder weitere Maßnahmen zu treffen sind. Die Freigabeerklärung muss schriftlich abgegeben werden (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7661").

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0068-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0025-IV/8/2007
Stammnummer
27067
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 12.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF