Findok · Richtlinien
VB-0260
2.4. Abfertigung ohne Leichenpass
überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.
Wortlaut laut Findok
2.4. Abfertigung ohne Leichenpass
Wird die Zollabfertigung beantragt, ohne dass ein entsprechender Leichenpass vorliegt, so ist wie folgt vorzugehen:
1.Ergibt die Beschau, dass der Sarg oder die Frachtkiste unversehrt ist, d. h. keine schwere Beschädigung, keine Öffnungsspuren, kein Austritt von Flüssigkeiten und keine besondere Geruchsbelästigung festgestellt werden, bestehen gegen eine Überlassung keine Bedenken.
2.Werden die vorstehend erwähnten Mängel im Zuge der Beschau am Sarg oder an der Frachtkiste festgestellt, ist der für die Zollstelle zuständige Gemeindearzt heranzuziehen, der zu entscheiden hat, ob eine Freigabe unbedenklich erscheint oder weitere Maßnahmen zu treffen sind.
Die Freigabeerklärung muss schriftlich abgegeben werden (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7661").
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0068-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 12.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF