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Findok · Richtlinien

VB-0260

2.2. Leichenpass

überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.

Wortlaut laut Findok

2.2. Leichenpass (1) Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die zuständige Behörde des Todesortes oder des Ortes der Ausgrabung der Leiche zuständig. (2) Ferner kann ein Leichenpass auch von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0068-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0025-IV/8/2007
Stammnummer
27067
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 12.09.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF