Findok · Richtlinien
VB-0260
2.2. Leichenpass
überholte Fassung (bis 12.09.2016)RichtlinieBMF-010311/0068-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0260
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 12.09.2016.
Wortlaut laut Findok
2.2. Leichenpass
(1) Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die zuständige Behörde des Todesortes oder des Ortes der Ausgrabung der Leiche zuständig.
(2) Ferner kann ein Leichenpass auch von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0068-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0025-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27067
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 12.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF