Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2798-W/06
Abweisung AEH nach erfolgter Berufungserledigung des zugrundeliegenden Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2798-W/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. September
2006 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
1. August 2006 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der
Einhebung der bekämpften Abgaben Kapitalertragsteuer 1996 - 2004
sowie Körperschaftsteuer 1997 im Gesamtbetrag von € 250.677,40
bis zur Erledigung der Berufung.
Mit Bescheid vom
25. September 2006 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung
ab, dass die Berufung wenig erfolgversprechend wäre.
Dagegen brachte die Bw. am
23. Oktober 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und machte unrichtige
rechtliche Beurteilung auf Grund von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie
Grundrechtsverstöße geltend. Der "skelettalen
Begründung" wäre keinerlei Inhalt zu entnehmen, sodass kaum
etwas geltend gemacht bzw. erwidert oder bekämpft werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge
auf Aussetzung der Einhebung können gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die damit in Zusammenhang
stehende Berufung gestellt werden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276
Abs. 2 BAO) nicht aus.
Da gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO Anträge auf Aussetzung der Einhebung
von Abgaben nur bis zur Entscheidung über die damit in Zusammenhang
stehende Berufung gestellt werden dürfen, war die Berufung abzuweisen, da
über die zugrundeliegende Berufung bereits mit Berufungsentscheidung vom
20. Dezember 2006 abgesprochen wurde und ein nach Berufungserledigung noch
unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist (VwGH
3.10.1996, 96/16/0200).
Diese Rechtsfolge ergibt sich
auch aus § 212a Abs. 5 BAO, wonach im Falle einer bereits
bewilligten Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Berufung zwingend der
Ablauf zu verfügen ist.
Darüber hinaus kann nach
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Bescheid, der eine beantragte
Aussetzung der Einhebung verweigert, außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem
über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren
Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits
abgesprochen ist, den Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten
verletzen (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011).
Auf Grund der fehlenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte daher die Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung zu Recht.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2798-W/06
- Stammnummer
- 27063
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF